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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2015 200 2015 87

8. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,554 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Entscheid vom 9. Januar 2015 (shbv 77/2014)

Volltext

200 15 87 SH LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin; zusammen: Beschwerdeführende) wurden im Jahr 2014 während mehreren Monaten von der Einwohnergemeinde C.________, Sozialdienst (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten des Sozialdienstes, unpag. [act. IIB], Verfügung vom 6. Februar 2014; act. IIB, grünes Mäppli, Verfügung vom 10. März 2014). Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [act. II] 7) forderte der Sozialdienst von ihnen von Januar bis März 2014 bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1‘084.65 mit der Begründung zurück, dass sich die Bedürftigkeit aus der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei den Ergänzungsleistungen (EL) ergeben habe. Die EL seien jedoch rückwirkend per Januar 2014 überprüft worden, woraus für den genannten Zeitraum eine EL- Nachzahlung von Fr. 2‘977.-- resultierte. Dagegen erhoben die Ehegatten am 15. September 2014 Beschwerde (act. II 1) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA bzw. Vorinstanz), welche mit Entscheid shbv 77/2014 vom 9. Januar 2015 (act. II 21) abgewiesen wurde. Das RSA erwog unter anderem, ein Härtefall, welcher der Rückerstattung entgegenstünde, liege nicht vor. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 28. Januar 2015 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die geltend gemachte Rückforderung. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, währenddem die Vorinstanz gleichentags auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 9. Januar 2015 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 1‘084.65. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 4 – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in: Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Soweit sie Vorschusszahlungen geleistet hat, kann die Behörde sich Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers auch abtreten lassen. Eine Vorschusszahlung ist dann anzunehmen, wenn sie mit noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen verknüpft ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 22 N. 27). Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 5 prinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen. 2.4 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 33). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; VGE 23450 vom 29.5.2009, E. 5.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 3. 3.1 Zwischen den Parteien nicht umstritten ist der Bezug der Sozialhilfeleistungen im Grundsatz und in dessen Höhe, ebenso wenig die Höhe der Rückforderung. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von zu Recht bezogenen Sozialhilfeleistungen. 3.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2008 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten bezieht; ein Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde von der IV- Stelle Bern (IVB) abgewiesen (act. IIB, gelbes Mäppli, Verfügungen der IVB vom 6. Mai 2008 und 20. März 2013 sowie Leistungsbestätigung vom 9. Januar 2014). Überdies hatte der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 Anspruch auf monatliche EL im Betrag von Fr. 868.-- bzw. ab Februar 2014 auf solche in der Höhe von Fr. 809.-- (act. IIB, gelbes Mäppli, Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] vom 6. Dezember 2013; act. IIB, Verfügung der AKB vom 17. Januar 2014). Mit einer weiteren, die Verfügung vom 17. Januar 2014 ersetzenden Verfügung vom 21. März 2014 (Akten des Sozialdienstes, unpag. [act. IIA]) hat die AKB den EL- Anspruch rückwirkend per 1. Dezember 2013 neu festgelegt, da das hypo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 6 thetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin von Fr. 36‘000.-- auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr reduziert wurde. Demnach resultierte ab Dezember 2013 nunmehr ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 1‘806.-bzw. ab Januar 2014 ein solcher von Fr. 1‘829.--, womit für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 ein nachzuzahlender Betrag von insgesamt Fr. 3‘915.-- entstand. Davon wurden Fr. 2‘977.-- (Fr. 3‘915.-- - Fr. 938.-- [Fr. 1‘806.-- - Fr. 868.--; Anspruch minus bezogene Leistungen Dezember 2013]) für den fraglichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs von Januar bis März 2014 (vgl. act. IIB, Verfügung vom 6. Februar 2014) ausgerichtet. 3.3 Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip ist davon auszugehen, dass die von Januar bis März 2014 ausgerichtete Sozialhilfe mit Blick auf die für den gleichen Zeitraum von der AKB nachträglich ausgerichtete EL als Vorschusszahlung zu qualifizieren ist. Zudem liegt auch eine zeitliche Kongruenz zwischen den bezogenen Sozialhilfeleistungen und den ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen vor, womit einer Rückforderung nach Art. 40 Abs. 3 SHG grundsätzlich nichts entgegensteht (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Hinsichtlich des Rückerstattungsbetrags sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz schlüssig und können anhand der aktenkundigen Abrechnungsblätter nachvollzogen werden (vgl. act. II 11, 13). Für die Bestimmung des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist daher auf die Abrechnung der Vorinstanz vom 20. Juni 2014 (act. II 13) abzustellen, zumal die Beschwerdeführenden hiergegen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine substantiierten Rügen vorbringen. Demnach kann festgestellt werden, dass sich der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 1‘084.65 beläuft. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund vorliegt, aufgrund dessen von einer Rückerstattung abzusehen ist. Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 7 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 8.2 f.). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 4.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.3 Vorliegend konnte zwischen den Parteien keine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. II 7) über den Rückerstattungsgrund und -betrag befunden und festgehalten, dass die Beschwerdeführerenden gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘084.65 zurückzuerstatten hätten. Sollten sie nicht in der La-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 8 ge sein, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, so sei eine monatliche Ratenzahlung von mindestens Fr. 100.-- möglich. Im Beschwerdeverfahren shbv 77/2014 vor der Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass der Beschwerdeführer telefonisch auf die Möglichkeit einer Reduktion der Raten auf Fr. 25.-- pro Monat hingewiesen worden sei; dieses Angebot bestehe nach wie vor (act. II 17). Aufgrund der nicht mehr vorliegenden Unterstützung durch die Sozialhilfe, steht eine Verrechnung hier nicht zur Debatte. 4.4 Es gilt zu beurteilen, welche Modalitäten die Rückerstattung als tragbar erscheinen lassen bzw. ob allenfalls aus finanziellen oder anderen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis vorliegt. Zunächst existiert – aufgrund der nicht mehr notwendigen Unterstützung durch die Sozialhilfe – zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV (mehr). Weiter besteht beim Beschwerdeführer als IV-Rentner und EL- Bezüger keine Gefährdung der beruflichen Integration; auch eine Gefährdung der sozialen Integration liegt nicht vor (Art. 11c lit. b SHV). Eine allfällige Unbilligkeit gemäss Art. 11c lit. c SHV ist aus den nachstehenden Gründen ebenfalls zu verneinen: Die Beschwerdegegnerin stimmt einer Ratenzahlung im monatlichen Betrag von Fr. 100.-- bzw. allenfalls sogar lediglich Fr. 25.-- zu (vgl. E. 4.3 hiervor). Mit Blick auf die Verfügung vom 10. März 2014 (act. IIB, grünes Mäppli) belaufen sich die nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) berücksichtigten monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführenden auf Fr. 5‘288.90. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Den so ermittelten Ausgaben stehen Einnahmen von gesamthaft Fr. 5‘664.-- (IV-Rente des Beschwerdeführers Fr. 1‘853.-- + 2 x IV-Kinderrente à je Fr. 741.-- + BVG-Rente des Beschwerdeführers Fr. 500.-- + EL Fr. 1‘829.-- [vgl. act. IIA, Verfügung der AKB vom 21. März 2014]) gegenüber, womit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 375.10 resultiert. Offen gelassen werden kann dabei die Frage, ob der Beschwerdeführerin in dieser Berechnung ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, denn nach dem Dargelegten erweist sich die Rückerstattung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 9 der zu viel bezogenen Sozialhilfeleistungen, unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführenden, ohnehin nicht als unverhältnismässig (vgl. Art. 11c lit. d SHV sowie E. 4.1 hiervor). Schliesslich liegt offenkundig auch keine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 45 SHG). 4.5 An diesem Ergebnis vermögen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Auch wenn sie über kein Vermögen verfügen, führt der hier vorhandene monatliche Einnahmenüberschuss zur Berechtigung der Rückerstattungsforderung bzw. zur Verneinung eines Härtefalls. Die geltend gemachten Schulden bei den Eltern des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 9‘000.-- (vgl. Beschwerde) finden mangels Nachweises keine Berücksichtigung (vgl. Ziff. H.9 der SKOS- Richtlinien). Selbst wenn diese ausgewiesen wären, änderte dies bei einem Rückzahlungsmodus von Fr. 100.-- pro Monat (vgl. act. IIB, grünes Mäppli, Gesuchsformular „wirtschaftliche Sozialhilfe“, S. 9 Ziff. 29) nichts am soeben ermittelten Einnahmenüberschuss bzw. der Zumutbarkeit der Rückerstattung. 5. Zusammenfassend besteht die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1‘084.65 zu Recht und deren Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 100.-- führt nicht zu einer Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV. Demnach hat die Vorinstanz den Entscheid vom 9. Januar 2015 (act. II 21) zu Recht erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2015, SH/15/87, Seite 10 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Einwohnergemeinde C.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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