200 15 802 IV KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 56) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1977 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei einem ermittelten IV-Grad von 58% ab dem 1. November 2006 eine halbe IV- Rente zu. Im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (act. II 75) ein Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen und mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 (act. II 90) sowie mit formloser Mitteilung vom 27. Oktober 2011 (act. II 110) der bisherige Rentenanspruch bestätigt. Am 16. September 2013 (Akten der IV [act. IIA] 139) verfügte die IVB, unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012), die Aufhebung der laufenden halben Rente per 1. November 2013 und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner teilte sie dem Versicherten formlos mit, die IV- Rente werde während der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung für längstens zwei Jahre weiter ausgerichtet (act. IIA 138). In der Folge wurde eine am 7. Februar 2014 (act. IIA 151) erlassene Verfügung, mit welcher der Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. August 2013 sowie die Einstellung der IV-Rente per 31. Januar 2014 angeordnet worden waren, wiedererwägungsweise aufgehoben (vgl. Verfügung vom 3. April 2014, act. IIA 156). Die Rente wurde dem Versicherten schliesslich bis am 30. März 2014 ausgerichtet (act. IIA 155). B. Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2013 (act. IIA 139) erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 3 vom 5. August 2014, IV/2013/900 (act. IIA 166), gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltserhebungen an die IVB zurück. Zudem hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung andauere und die IV-Rente bis zum Erlass der neuen Verfügung formell eingestellt bleibe (VGE IV/2013/900, E. 3.8). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 192) hob die IVB mit Verfügung vom 22. April 2015 (act. IIA 195) die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. Mai 2008 wiedererwägungsweise auf und verfügte die Aufhebung der Rentenleistungen rückwirkend per 1. November 2013. Sie erwog hauptsächlich, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da damals unbeachtet geblieben sei, dass das beklagte Beschwerdebild nach der höchstrichterlichen Überwindbarkeitspraxis keine Invalidität zu begründen vermöge. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 12. August 2015 (act. IIA 201) verpflichtete die IVB den Versicherten, die ab November 2013 bis März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen (IV-Renten und IV-Kinderrenten) im Umfang von insgesamt Fr. 7'600.-- zurückzuerstatten. C. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 12. August 2015 erhob der Versicherte am 10. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei machte er insbesondere geltend, er werde zurzeit vom Sozialdienst ... unterstützt, weshalb es ihm nicht möglich sei, den Betrag von Fr. 7'600.-- zurückzubezahlen. Ferner könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Rückerstattungsforderung erst jetzt verfügt werde, seien doch die Rentenleistungen per 1. November 2013 aufgehoben worden; die Renten hätten sofort eingestellt werden müssen, wenn er keinen Anspruch mehr gehabt hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 4 Auf Hinweis des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. September 2015) reichte der Versicherte am 29. September 2015 neben zwei Dokumenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Zudem ergänzte er Letzteres am 21. Oktober 2015 mit weiteren Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen zwei Rückerstattungsverfügungen vom 30. Oktober 2015 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 5, 7) Beschwerde ein und bestritt weiterhin die im vorliegenden Verfahren bereits angefochtene Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 4. Dezember 2015, EL/2015/1068 und EL/2015/1071, mangels tauglichem Anfechtungsobjekt die Unzuständigkeit betreffend die zwei Verfügungen der AKB fest und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015 zur Behandlung als Einsprache an die AKB weiter. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. August 2015 (act. IIA 201). Streitig und zu prüfen ist einzig die Zulässigkeit der Rückforderung der vom Beschwerdeführer zwischen November 2013 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 7'600.--. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den guten Glauben beruft und eine grosse Härte geltend macht, betrifft dies die ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehende Erlassfrage (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung von Rentenleistungen im Umfang von Fr. 7'600.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 6 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 320, 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2015 (act. IIA 195) wurde die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. Mai 2008 (act. II 56) wiedererwägungsweise als zweifellos unrichtig qualifiziert und die halbe IV-Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. November 2013 aufgehoben. In tatsächlicher Hinsicht steht im Weiteren fest und ist unbestritten, dass die Einstellung der Rentenauszahlung per 30. März 2014 erfolgte (act. IIA 155). Damit ist die rechtliche Grundlage für die ab November 2013 bis März 2014 ausgerichteten Renten rückwirkend entfallen, womit die Renten zweifellos zu Unrecht ausgerichtet wurden. Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel ist somit in Form der Wiedererwägung ohne weiteres gegeben (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben resp. auf den Vertrauensschutz geltend macht, er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Rückerstattungsforderung erst jetzt (im August 2015; act. IIA 201) verfügt werde, seien doch die Rentenleistungen per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 7 1. November 2013 aufgehoben worden und die Renten hätten sofort eingestellt werden müssen, wenn er keinen Anspruch mehr gehabt hätte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die rückwirkende Korrektur einer formell rechtskräftigen Leistungszusprache ist gesetzlich vorgesehen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 4, 5 und 8 unter Verweis auf Art. 17 und 53 ATSG [Anpassung; Wiedererwägung; prozessuale Revision]) und die Rückforderung vorzunehmen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG); eine zeitliche Nähe zwischen dem Verfügungserlass und dem Zeitpunkt der Renteneinstellung ist nicht zwingend. Die zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen sind demnach zurückzuerstatten. 3.2 Mit der Rückerstattungsverfügung vom 12. August 2015 (act. IIA 201) wurden betreffend die Periode November 2013 bis März 2014 Rentenleistungen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'220.-- (pro Monat Fr. 844.-- x 5) und Invalidenkinderrenten für seine zwei Kinder im Umfang von je Fr. 1'690.-- (pro Monat Fr. 338.-- x 5) zurückgefordert. Eine Rentenverfügung mit den ab Januar 2013 ausbezahlten Rentenbeträgen liegt nicht bei den Akten. Die in der streitigen Rückforderungsverfügung aufgeführten monatlichen Rentenbeträge entsprechen indessen den massgeblichen, d.h. den bei der letzten Rentenzusprache im Oktober 2009 (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2009, act. II 90) gemäss Rententabelle 2009 geltenden und auf die Rententabelle 2013 übertragenen Tabellenwerten (vgl. Rententabellen 2009 und 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch]). Der Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 7'600.-- ist somit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer die Höhe der Rückforderung auch nicht bestreitet. 3.3 Der Rückforderungsanspruch für die in den Monaten November 2013 bis März 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.-- ist nach dem Dargelegten ausgewiesen. Zudem wurden mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung am 12. August 2015 (act. IIA 201) unter Berücksichtigung der fristauslösenden Rentenaufhebungsverfügung vom 22. April 2015 (act. IIA 195) ohne weiteres die Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalhttp://www.bsv.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 8 ten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer ist folglich grundsätzlich verpflichtet, die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Erlass der Rückerstattungsforderung aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. August 2015 (act. IIA 201) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] unpaginiert). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 9 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 13001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2016, IV/15/802, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.