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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2016 200 2015 797

4. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,711 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Juli 2015

Volltext

200 15 797 IV KNB/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. September 2003 bei der IV-Stelle … zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle … die Sache als «Ausstandfall» zur Weiterbearbeitung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) übergeben hatte, verneinte diese mit Verfügung vom 30. April 2004 einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen (Akten der IVB [act. IIC], 1.1, 1.12, 3). Auf Einsprache hin (act. IIC 5) hob die IVB die Verfügung mit Entscheid vom 22. Juli 2004 (act. IIC 11) auf, traf weitere Abklärungen und wies das Leistungsgesuch bezüglich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 30. November 2005 (act. IIC 49) ab. Ein daraufhin angestrengtes Einspracheverfahren (act. IIC 50) wurde zufolge Rechtsmittelrückzugs (act. IIC 55) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. IIC 56). Nach einer beruflichen Abklärung (act. IIC 65, 90 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. Januar 2007 (act. IIC 94) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIC 95/20 f.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2007, IV 67699 (act. IIC 103), ab. B. In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten auf Gesuch hin (act. IIC 104) eine Umschulung (Akten der IVB [act. IIB], 134, 141), die mit einer gescheiterten Abschlussprüfung endete (act. IIB 159, 165). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (act. IIB 232) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIB 191, 210, 224) einen Rentenanspruch erneut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: «1. Dem Beschwerdeführer seien, nach weiteren Abklärungen, die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung bzw. eine entsprechende Invalidenrente seit wann rechtens zuzusprechen. 2. Es wird zudem beantragt, die Honorare für die ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr.med. C.________ und med.prakt. D.________ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. bei der Bemessung der Parteientschädigung entsprechend zu berücksichtigen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die mit der Beschwerdeantwort eingereichten unvollständigen Akten (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II], unpaginiert; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], 1-48) wurden von der Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 2015 aufforderungsgemäss (vgl. Aktennotiz des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2015 [im Gerichtsdossier]) durch erneute Aktenkopien ersetzt (act. IIB 131-238; IIC 1-130). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juli 2015 (act. IIB 232). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit mit der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Ziff. 1) sinngemäss beantragt wird, es seien (reformatorisch) weitere Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen, stehen diese Rechtsverhältnisse ausserhalb des Anfechtungsund Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen, als von der beschwerdeführenden Person vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 2), den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie das der Beschwerdegegnerin bekannte Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2015, IV/2015/118 [zur Publikation in der BVR vorgesehen]), wurde auf das Einholen weiterer Vernehmlassungen der Parteien verzichtet. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 5 2. 2.1 Vorab ist in Anbetracht des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton … unklar, ob die angefochtene Verfügung zulässigerweise durch die Beschwerdegegnerin erlassen wurde. Dies beschlägt keine Sachurteilsvoraussetzung des angerufenen Gerichts (vgl. E. 1.1 hiervor), sondern allein die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren. Der diesbezüglichen Erwägung (E. 1.2) im VGE IV 67699 (act. IIC 103) kommt dabei keine materielle Rechtskraft zu, zumal dort ein anderes Rechtsverhältnis (Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art) betroffen war. 2.2 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Sachverhalte mit Auslandbezug ist die Zuständigkeit in Art. 40 Abs. 1 lit. b bis Abs. 2quater der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ergänzend geregelt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 IVV bestimmt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei strittiger Zuständigkeit die zuständige IV-Stelle. Nach Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt, dass die Prorogation, d.h. Abmachungen zwischen den Parteien und Behörden über die Zuständigkeit, grundsätzlich ebenso ausgeschlossen sind wie die sog. Einlassung (vgl. URS MÜLLER, das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 831; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 35 N. 10; TVR 2013 Nr. 33). Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren bestimmt jene des kantonalen Versicherungsgerichts in einem nachfolgenden Rechtspflegeverfahren (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 2.3 Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle nicht streitig, der gerichtlichen Überprüfung jedoch zugänglich (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle … im September 2003 (act. IIC 1.12) überwies diese sämtliche Akten im Januar 2004 zur weiteren Bearbeitung mit dem Hinweis an die Beschwerdegegnerin, dass es sich um einen «Ausstandfall» handle (act. IIC 1.1). Die Beschwerdegegnerin übernahm daraufhin die Fallbearbeitung und tätigte die erforderlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 6 Verwaltungsakte, wobei der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton … während des gesamten Verwaltungsverfahrens unverändert blieb. 2.4 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). In Rz. 4029 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der IV (KSVI, gültig ab 1. Januar 2003) ist vorgesehen, dass die Sache mit Zustimmung der versicherten Person an eine andere IV-Stelle zur Behandlung zu überweisen ist, wenn Personen, die ein Leistungsbegehren behandeln, befangen zu sein scheinen. Als Beispiel für eine solche Konstellation nennt das Kreisschreiben das Gesuch von Mitarbeitenden der eigenen IV-Stelle, worauf auch in der Lehre teilweise hingewiesen wird (vgl. URS MÜLLER, a.a.O.; UELI KIE- SER, a.a.O.). Der Ausstand einer Behörde als solche stellt die gesetzliche Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_994/2015, E. 4.1). Im Zusammenhang mit Rekusationen gilt denn auch, dass – allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht eine Behörde als solche. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, was jedoch voraussetzt, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Dass der Versicherungsträger zugleich Arbeitgeber der versicherten Person ist, genügt hierfür grundsätzlich nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. August 2006; U 302/05, E. 4.2 [in: SZS 2007 S. 60]). 2.5 Vorliegend ist nicht aktenkundig, aus welchen Gründen es sich um einen «Ausstandfall» (act. IIC 1.1) der IV-Stelle … gehandelt haben soll. Dass sämtliche Mitglieder dieser Behörde betroffen waren bzw. ein ganz ausserordentlicher Fall im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (EVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 7 U 302/05, E. 4.2) vorgelegen hat, ist ebenso wenig ausgewiesen wie die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Überweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erteilte hätte. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Denn eine gesetzliche Grundlage für eine Übertragung mit der Wirkung, dass die abgebende IV- Stelle aus ihrer Zuständigkeit austreten würde, fehlt. Rz. 4029 KSVI ist als Verwaltungsweisung für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368) und bestimmt zudem auch nicht explizit, dass mit der Überweisung der Sache «zur Behandlung» eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der IV-Stelle einhergehen soll. Dies dürfte kaum intendiert sein, zumal es im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Bestimmung von Art. 35 ATSG genügt, einem bestehenden Ausstandsgrund mit einem Wechsel in der materiellen Fallbearbeitung zu begegnen. Selbst wenn eine (seltene) Konstellation vorliegt, die eine derartige Überweisung der Sache rechtfertigt, kann damit die zwingende örtliche Zuständigkeit auf Verwaltungsstufe – mit entsprechenden Folgen für einen allfälligen Instanzenzug – nicht geändert werden. Mithin hat sowohl die Vornahme von Abklärungen als auch der Erlass von Verfügungen durch die aushelfende (vertretende) IV-Stelle im Namen der das Dossier übergebenden (vertretenen) IV-Stelle zu erfolgen. Auch die Rechtsmittelbelehrung hat sich dabei an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu orientieren (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 27. Oktober 2015; VGE IV/2015/118 vom 23. Dezember 2015, E. 2.5 f. [zur Publikation in der BVR vorgesehen]). Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung (act. IIB 232) in eigenem Namen, wozu sie – unbesehen eines allfälligen «Ausstandfalls» der IV-Stelle … (act. IIC 1.1) – nach dem Gesagten mangels örtlicher Zuständigkeit nicht befugt war. Anders als allenfalls bei einer funktionellen oder sachlichen Unzuständigkeit, wiegt der Mangel der örtlichen Unzuständigkeit hier nicht derart schwer, dass er zur Nichtigkeit der besagten Verfügung führt; diese ist jedoch aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Für eine Kassation der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Januar 2007 (act. IIC 94) vom Amtes wegen nach Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 VRPG (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 8 tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 40 N. 12 ff.) besteht dagegen bereits deshalb kein Anlass, weil jene Verfügung gerichtlich überprüft und dem Antrag auf Massnahmen beruflicher Art nachträglich ohnehin entsprochen wurde. 3. Die Beschwerde ist im Ergebnis offensichtlich begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch im Namen der IV-Stelle … erneut eine Verfügung erlässt. Soweit kein Ausstandsgrund der IV-Stelle … bzw. sämtlicher Mitarbeitenden (mehr) vorliegt oder der Beschwerdeführer der Übertragung nicht nachträglich zustimmt, hätte die IV-Stelle … die entsprechende Verfügung selbst zu erlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 9 pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. E.________ von der B.________, vertreten, der auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat. Ausgehend von einem gebotenen Aufwand zwischen sechs und sieben Stunden rechtfertigt sich die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘300.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Die zusätzlich geltend gemachten Auslagen für die Berichte von Dr. med. Adrian C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. D.________, praktischer Arzt (Akten des Beschwerdeführers [act. I], 3 f.; Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2), sind nicht zu entschädigen, da sie selbst bei einer materiellen gerichtlichen Beurteilung des Rentenanspruchs für die Entscheidfindung nicht relevant gewesen wären und der diesbezügliche Aufwand dementsprechend sachlich so oder anders nicht geboten war (vgl. SVR 2006 BVR Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1): Vorab bezog sich Dr. med. C.________ als (zweiter) behandelnder Psychiater nicht auf das revisionsrechtliche Beweisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2), er plädierte mit seiner Kritik an der ursprünglichen gutachterlichen Beurteilung (act. IIB 229/6, Lemma 2; act. I 4/1) vielmehr für eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche andere Beurteilung des damaligen Sachverhalts (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 10 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Sodann ändert seine generelle Kritik an der «versicherungsmedizinisch-/versicherungsrechtlichen Vorgehens- und Betrachtungsweise» (act. IIB 229/2, Lemma 1) nichts an der Relevanz der beweisrechtlichen Anforderungen medizinischer Berichte (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie am Umstand, dass im Sozialversicherungsrecht gerade nicht das «In dubio-Prinzip» (act. II 229/2, Lemma 1) gilt (vgl. ZAK 1983 S. 260 E. 2b), sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) massgebend ist. Er folgte durch die Berücksichtigung finanzieller Probleme als pathogener Faktor (act. I 4/3) überdies dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Schliesslich enthält das Schreiben von med. pract. D.________ vom 4. September 2015 (act. I 3) keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm auf mindestens 50 % festgelegten Arbeitsunfähigkeit, weshalb diesem von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, IV/15/797, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - IV-Stelle … Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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