200 15 786 EL KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) lebt seit 29. April 2014 in einem Heim und meldete sich am 18. Juni 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 3). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (AB 31) sprach die AKB der Versicherten ab 1. März 2014 monatliche EL im Betrag von Fr. 2‘994.--, ab 1. Juni 2014 von Fr. 1‘894.-- sowie ab 1. August 2014 von Fr. 1‘633.-- zu. Dabei rechnete sie der Versicherten betreffend einer entschädigungslos gelöschten Nutzniessung ein Verzichtseinkommen von Fr. 4‘827.-- an (vgl. AB 27 - 30). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2014 bzw. 30. Juni 2015 (AB 35, 53) wies die AKB – nachdem sie mit Verfügung vom 9. April 2015 (AB 46) zwischenzeitlich den EL-Anspruch für das Jahr 2015 berechnet hatte – mit Entscheid vom 9. Juli 2015 (AB 55) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 9. September 2015 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge lässt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neuberechnung der EL ohne Berücksichtigung eines Ertrages aus Nutzniessung beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 28. November 2014 (AB 31) basierende Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab dem 1. März 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 und dabei insbesondere, wie der Verzicht auf die Nutzniessung an der Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ... zu würdigen ist. 1.3 EL werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Eine Verfügung über EL entfaltet daher nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Die Beschwerdeführerin beantragt, die anrechenbaren (jährlichen) Einnahmen seien um Fr. 4‘827.-- zu kürzen, womit die EL um den entsprechenden Betrag höher ausfiele. Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 2.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5b S. 400). 2.3.3 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Kapitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 6 on zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2009, 8C_68/2008, E. 4.2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der am 26. Oktober 1999 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin (vgl. AB 1 S. 1 Ziff. II, 17 S. 1 Ziff. 1.1) den beiden gemeinsamen Kindern mit Erbvertrag und Abtretungsvertrag vom 27. Oktober 1992 (Beschwerdebeilagen [act. I] 3) die Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ..., enthaltend Wohnhaus, Garage, 4.76 Aren Hausplatz sowie Umschwung, auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hat (S. 1 f. Ziff. 1, S. 5 Ziff. 4.1). Gleichzeitig hat er sich, und für den Fall seines Vorversterbens seiner überlebenden Ehegattin, die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt (S. 6 Ziff. 4.7). Nicht umstritten ist ferner, dass die Liegenschaft in der Folge verkauft wurde und die Beschwerdeführerin auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet bzw. am 28. September 2006 dessen Löschung im Grundbuch veranlasst hat (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III/1.2, AB 30, 53). Streitig und zu prüfen ist, ob sie dadurch den Tatbestand des Einkommensverzichts im Sinne der zitierten gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) erfüllt hat. 3.2 3.2.1 Der offenbar im Jahr 2006 stattgefundene Verkauf der Liegenschaft ...-Gbbl. Nr. ... ist in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Auch ist nicht ersichtlich wie hoch der dabei erzielte Verkaufserlös war. Zwischen den Parteien ist jedoch nicht umstritten, dass der Verzicht auf die Nutzniessung ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war. Aufgrund der Akten bestehen denn auch keine Hinweise zu einer anderweitigen Annahme, räumt die Beschwerdeführerin den Verzicht auf Einkünfte bzw. Vermögenswerte doch explizit ein indem sie lediglich die Methode der Anrechnung rügt und insbesondere auf Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) – und somit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 7 ein dem Vermögensverzicht analoges Vorgehen – verweist (vgl. Beschwerde, AB 53). 3.2.2 Die Frage eines Vermögensverzichtes ist dann zu prüfen, wenn die Leistung der versicherten Person in einem Vermögenswert besteht. Besteht die Leistung in der Löschung oder in der Nichtinanspruchnahme eines geldwerten Rechts – hier in der Löschung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Nutzniessungsrechts –, ist die Frage eines Einkommensverzichtes zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hiervor; Entscheid des BGer vom 24. Juni 2014, 9C_157/2014, E. 5.1). Nach dem Gesagten wurde die Aufhebung der Nutzniessung weder ganz noch auch nur in Teilen abgegolten, weshalb es sich vorliegend um einen Einkommensverzicht i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt. Denn, hätte die Beschwerdeführerin 2006 nicht in die Aufhebung ihres Nutzniessungsrechts eingewilligt, hätte sie die Liegenschaft ab Eintritt ins Alterszentrum im April 2014 vermieten und entsprechende Einnahmen generieren können. Indem sie ohne rechtliche Verpflichtung auf ihr Nutzniessungsrecht und damit auf die entsprechenden Einnahmen verzichtet hat, sind ihr diese bei der Berechnung der EL als Verzichtseinkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6 S. 401 f.; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin bei der Berechnung ihres EL-Anspruchs einnahmeseitig einen Ertrag aus Nutzniessung anzurechnen (Bruttoertrag [Liegenschaftsertrag / Eigenmietwert] abzüglich Aufwand [Hypothekarzinsen / Unterhalt]; AB 27 ff., 43 ff.), als rechtmässig. Die einzelnen Positionen der Berechnung der EL stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b, 2c). Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden (vgl. AB 3 f., 26; Art. 10 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 8 Auch die (übrigen) anrechenbaren Einnahmen bilden keinen Anlass zur Kritik (vgl. AB 1 S. 3, AB 11 f., 19; Art. 11 ELG). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene EL-Berechnung nicht zu beanstanden und die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 erhobene Beschwerde daher abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/15/786, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.