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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2016 200 2015 781

22. Januar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,982 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 20. August 2015

Volltext

200 15 781 EL MAW/SHE/LIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2001 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten des Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 24). Laut Mietvertrag vom 22. Oktober 2001 hatte sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.-und Nebenkosten von Fr. 100.-- zu bezahlen (AB 20 Ziff. 2). Entsprechend wurde dieser Betrag jeweils in den EL-Berechnungen (24, 25, 27, 28, 29, 43, 44, 46, 47, 48, 49, 62, 66, 92, 93, 96) übernommen. B. Im Rahmen der am 21. Januar 2015 eingeleiteten periodischen Revision der EL (AB 100) gab die Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular vom 7. Mai 2015 (AB 101) an, ihr Sohn B.________ wohne im gleichen Haushalt (S. 2 VI. Ziff. 1.9). Nach getätigten Abklärungen stellte die AKB mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (AB 135) die bis anhin ausgerichtete EL vorsorglich per 31. Mai 2015 ein. Die hiergegen am 4. Juni 2015 (AB 142) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. Juni 2015 (AB 143) ab. In der Zwischenzeit verneinte die AKB den EL-Anspruch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (AB 139). Dies insbesondere, weil die Miet- und Nebenkosten nur noch im Umfang von Fr. 7'020.-- pro Jahr als Ausgaben angerechnet und Fr. 147.-- an Zinsen aus Sparguthaben als Einnahmen berücksichtigt wurden. Insgesamt resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 254.-- pro Jahr (AB 138). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 148) wies die AKB mit Entscheid vom 20. August 2015 (AB 149) ebenfalls ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 8. September 2015 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragt die Neuberechnung sowie die rückwirkende Ausrichtung der EL ab dem 1. Juni 2015, dies unter Anrechnung des effektiv bezahlten Mietzinses von Fr. 1'000.-- pro Monat und unter Reduktion des angerechneten Zinsertrages. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 149). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von EL ab dem 1. Juni 2015 und dabei insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 4 die Höhe der der Beschwerdeführerin anzurechnenden Mietkosten und Zinsen aus Sparguthaben. 1.3 Vorliegend ist der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den EL zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 5 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.). 2.3.2 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung (vgl. Rz 3433.02

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 6 WEL) zuzüglich Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- (vgl. Rz 3236.02 WEL) auszugehen und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. Rz. 3231.05 WEL). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 22. Oktober 2001 einen Mietvertrag (AB 19 f.) über die Miete einer Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.-- und ebenfalls monatlichen Nebenkosten in der Höhe von Fr. 100.-- (AB 20 Ziff. 2) abschloss. Im Rahmen einer periodischen Revision gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Sohn im gleichen Haushalt wohne (vgl. Formular vom 7. Mai 2015; AB 101 VI. S. 2 Ziff. 1.9 a). Als Mietzins und Nebenkosten führte sie dieselben Beträge wie im Mietvertrag vom 22. Oktober 2001 auf (vgl. b und c). Streitig ist, welcher Mietzins zuzüglich Nebenkosten bei der EL-Berechnung als Ausgaben zu berücksichtigen ist. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 12'000.-- in Anbetracht des vom Sohn deklarierten Eigenmietwertes von Fr. 12'360.-- (vgl. AB 137 Ziff. 7.1) als offensichtlich übersetzt angesehen und ihn daher nicht anerkannt. Sie hat demgegenüber auf den Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 12'360.-- samt Nebenkostenpauschale im Betrag von Fr. 1'680.-- abgestellt und diesen Betrag hälftig der Beschwerdeführerin angerechnet, womit als Mietausgaben Fr. 7'020.-- (Fr. 14'040.-- / 2) resultierten (vgl. AB 138). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass in … für 1- bis 2,5-Zimmerwohnungen ein Mietzins von Fr. 740.-- bis Fr. 1'970.-- verlangt werde, weshalb der von ihr bezahlte monatliche Zins in der Höhe von Fr. 1'000.-- nicht übersetzt sei. Zudem reichte sie mit der Beschwerde die Steuerveranlagungsverfügung 2013 ihres Sohnes vom 9. Juni 2015 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) ein, welche die Bezahlung der Miete festhalte (vgl. Beschwerde zu Punkt 3 resp. 3.1 des Einspracheentscheides).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 7 3.1.3 Den Beweis, dass die Beschwerdeführerin die Miete tatsächlich bezahlt hat, vermag die Steuerveranlagung des Sohnes nicht zu erbringen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Vielmehr spricht diese dafür, dass die Miete von der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich entrichtet wurde, da er keinen Mietertrag deklarierte, sondern lediglich den Eigenmietwert der Liegenschaft angab (vgl. auch Steuererklärung des Sohnes 2014 [AB 137]). Ob die Miete effektiv bezahlt wurde, kann letztlich offen bleiben, da sich der Mietzins von jährlich Fr. 12'000.-- bei einem Eigenmietwert von Fr. 12'360.-- als offensichtlich übersetzt erweist. Der im Mietvertrag (AB 20) vereinbarte Mietzins kann daher nicht als Ausgabe bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (dem Eigentümer) zusammenlebt, ist vom Mietwert auszugehen und dieser inkl. Nebenkostenpauschale bei der Beschwerdeführerin hälftig als Ausgabe anzurechnen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf den Eigenmietwert von Fr. 12'360.-- inkl. Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- abgestellt und diesen bei der EL-Berechnung hälftig auf die Beschwerdeführerin aufgeteilt, womit Mietausgaben von Fr. 7'020.-- ([Fr. 12'360.-- + 1'680.--] / 2) resultierten. 3.2 Ob gemäss den Vorbringen in der Beschwerde für das (zinslose) Darlehen an den Sohn von Fr. 60'000.-- ein Zins von 0.18% oder 0.15% bzw. für die Aktien der C.________ im Wert von Fr. 5'345.-- (vgl. Steuererklärung 2014; AB 109) ein Mindestzins von 0.18% einzusetzen ist, kann letztlich offen bleiben, denn die sich daraus ergebende Differenz von Fr. 28.-- (Fr. 18.-- betreffend Darlehenszins und Fr. 10.-- bezüglich Verzinsung der Aktien) wirkt sich angesichts des Einnahmeüberschusses von Fr. 254.-- (vgl. AB 138) nicht auf die EL-Berechtigung der Beschwerdeführerin aus. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 149) und damit die Abweisung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 als rechtens. Es besteht aufgrund der Aktenlage zudem kein Anlass, die richterliche Beurteilung auf die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte zu erstrecken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Der Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 149) hält der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 8 gerichtlichen Prüfung stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, EL/15/781, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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