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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2015 200 2015 765

10. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,183 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. August 2015 (vbv 15/2015)

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. April 2016 abgewiesen (8C_46/2016). 200 15 765 SH FUR/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 2 betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. August 2015 (vbv 15/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wird seit mehreren Jahren von der Einwohnergemeinde … (nachfolgend Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin), mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (unpag. Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] Ziff. 7 Zielvereinbarung/Budget/Lohnbelege). Am 14. Januar 2015 erkundigte sich die Sozialhilfebezügerin bei der Einwohnergemeinde bezüglich eines Wohnungswechsels und zog zusammen mit ihren beiden Kindern sowie einer Bekannten auf den 1. März 2015 in ein 6½- Zimmer-Einfamilienhaus. Der Mietzins, exkl. Nebenkosten, beträgt für dieses Wohnobjekt Fr. 2‘100.-- / Monat (act. IIA Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz; Beilagen Beschwerdeantwort, Aktennotiz [in den Gerichtsakten]). Mit Verfügung vom 22. April 2015 hielt die Einwohnergemeinde fest, ab dem 1. März 2015 werden die Nettomietkosten im Betrag von Fr. 1‘125.-- übernommen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz). Zur Begründung führte sie aus, die gemeindeinternen Richtlinien sähen für einen Vierpersonenhaushalt einen maximalen Nettomietzins von Fr. 1‘500.-- vor. Die Nettomiete der Wohnung liege Fr. 600.-über den anwendbaren Richtlinien. Die Einwohnergemeinde übernehme die Nettomiete von Fr. 1‘125.--. Die Nebenkosten würden, wenn diese ausgewiesen werden könnten, zu dreiviertel der Kosten anteilsmässig übernommen. B. Gegen diese Verfügung liess die Sozialhilfebezügerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Mai 2015 beim Regierungsstatthalteramt Seeland (nachfolgend RSA Seeland bzw. Vorinstanz) Verwaltungsbeschwerde erheben (Akten RSA Seeland [act. II] pag. 1 - 8). Mit Entscheid vom 3. August 2015 (act. II pag. 14 - 20) hob das RSA die Anordnung hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 4 allfälligen Beschwerde in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 richtig Ziff. 2 der Verfügung vom 22. April 2015) auf und wies im Weiteren die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsbeistands wies es ebenfalls ab. C. Hiergegen erhob die Sozialhilfebezügerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid vbv 15/2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. August 2015 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vbv 15/2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerde wird gutgeheissen.“ 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Mietzins in Höhe von Fr. 1‘500.-- pro Monat seit April 2015 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Mietzins in Höhe von Fr. 1‘500.-- pro Monat seit April 2015 für die Dauer von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids zu zahlen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 4. Eventualiter sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids vbv 15/2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland dahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beigeordnet. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.“ Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung des amtlichen Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückzuverweisen. 5. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids vbv 15/2015 des Regierungsstatthalteramts Seeland dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten trägt der Kanton und es wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.“ Eventualiter sei eine Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. 6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 7. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 8. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt B.________, allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 5 In der Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie an ihrem in der Verfügung vom 22. April 2015 und in der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 an die Vorinstanz dargelegten Standpunkt festhalte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA Seeland vom 3. August 2015 (act. II pag. 14 - 20). Streitig und zu prüfen sind, die Verweigerung der Übernahme der Mietzinskosten im Betrag von Fr. 1‘500.-- / Monat (und nicht nur von Fr. 1‘125.-- / Monat) sowie die Abweisung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 6 Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Verfahren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 7 um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 1). Höchstmietzinse werden auf kommunaler bzw. regionaler Ebene festgesetzt, wobei der aktuelle Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 2; VGE 2012/387 vom 18.7.2013, E. 3.1). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Einwohnergemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; VGE 2011/406 vom 23.08.2012, E. 2.3). 2.3 Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so gilt für die Wohnkosten Folgendes: Im ersten Schritt wird der Mietzins festgelegt, der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Im zweiten Schritt wird dieser Betrag auf die Personen aufgeteilt und der anteilsmässige Betrag wird ins Unterstützungsbudget übernommen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 197 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 8 2.4 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 9 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin in einem 6½-Zimmer-Einfamilienhaus lebt, was unter den gegebenen Umständen nicht dem Wohnraumbedarf eines Vierpersonenhaushalts (mit zwei Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren; act. IIA Ziff. 10 Personalblatt) entspricht. Insoweit kann es sich nicht um ein den (hier nicht bekannten) kommunalen Mietzinsrichtlinien des Sozialdienstes adäquates Mietobjekt handeln. Nach der Aktenlage ist denn auch nicht bekannt, wie bzw. durch wen die einzelnen der 6½ Zimmer sowie die dazugehörige Garage genutzt werden. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Methode der Ausscheidung der Miet- und Nebenkosten erweist sich deshalb nicht als sachgerecht. Denn für das blosse Aufteilen von Miet- und Nebenkosten nach Köpfen ist vorauszusetzen, dass das Mietobjekt den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht. Demgemäss geht es vorliegend vielmehr um die Einhaltung der für Sozialhilfebezüger geltenden kommunalen Mietzinsrichtlinien. Der Sozialdienst hätte deshalb vorab für die Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin den sozialadäquat angemessenen Wohnraumbedarf zu erheben und gestützt darauf die Mietzinskostenlimite entsprechend der kommunalen Richtlinien festzusetzen gehabt. Dabei ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt bewohnte 5-Zimmer-Wohnung nach dem Auszug des Kindsvaters nicht mehr dem sozialhilferechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 10 Standard für eine alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern entsprochen haben dürfte, weshalb fraglich erscheint, ob der zuvor gemäss Mietvertrag vom 1. Juni 2010 übernommene Mietzins (exkl. Nebenkosten) von Fr. 1‘100.-- / Monat (act. IIA Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz) – wenn auch unter dem nunmehr streitigen Betrag liegend – weiterhin als angemessene Mietkostenlimite hätte betrachtet werden können. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin bei gesamtheitlicher Betrachtung auch zu beachten gehabt, dass die Nebenkosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Mietzins stehen müssen. Insoweit dürfte sich auch die in der Verfügung vom 22. April 2015 (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz) getroffene Regelung, wonach der Sozialdienst die ausgewiesenen, effektiven Nebenkosten anteilsmässig zu drei Vierteln übernimmt, ebenso nicht als sachgerecht erweisen, fallen doch die Nebenkosten für ein 6½-Zimmer-Einfamilienhaus samt Garage und nicht für ein Mietobjekt an, welches nach den kommunalen Richtlinien für einen Vierpersonenhaushalt mit zwei unter 10-jährigen Kindern als adäquat erscheinen mag. Wie es sich damit genau verhält, braucht indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nicht schlechter stellen kann, als sie es mit der Verfügung vom 22. April 2015 (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz) bzw. mit dem vorinstanzlichen Entscheid (act. II pag. 14 - 20) wurde. 3.2 Was vorliegend die Aufteilung der Miet- und Nebenkosten anbelangt, liess die Beschwerdegegnerin unbeachtet, dass die Beschwerdeführerin und ihre Wohnpartnerin den Mietvertrag vom 10. Februar 2015 (act. IIA Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz) gemeinsam unterzeichnet und damit eine einfache Gesellschaft begründet haben (vgl. Art. 530 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Mangels geltend gemachter oder durch die Akten belegter, anderweitiger Regelung haben die beiden Gesellschafterinnen die gleichen Beiträge für den gemeinsamen Zweck des Zusammenwohnens zu leisten (vgl. Art. 531 Abs. 2 OR), womit der Mietzinsanteil der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 11 führerin Fr. 1‘050.-- / Monat beträgt und damit unterhalb der vom Sozialdienst zugesprochenen Leistungen liegt. Nicht anders verhielte es sich selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, bei der von der Beschwerdeführerin zuvor bewohnten 5-Zimmer- Wohnung habe es sich um eine für eine von der Sozialhilfe unterstützte alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern angemessene Wohneinheit gehandelt, betrug doch der vom Sozialdienst übernommene Mietzins (exkl. Nebenkosten) gemäss Vertrag vom 1. Juni 2010 Fr. 1‘100.-- / Monat (act. IIA Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz), was auch unterhalb dem nunmehr zugesprochenen Mietzinsbetrag liegt. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 3. August 2015 (act. II pag. 14 - 20) erwogen, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die Übernahme des Mietzinses eines Vierpersonenhaushalts nicht zugesichert, sondern sie lediglich über die Mietzinslimiten informiert. Der Beschwerdegegnerin (richtig Beschwerdeführerin) sei keine falsche Auskunft erteilt worden, sie sei höchstens nicht vollständig informiert worden. In Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Auskunft der Sozialarbeiterin unvollständig war. Der Beschwerdeführerin sei zudem anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Januar 2015 durch die Sozialarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie nur drei Personen seien und dadurch nur dreiviertel des Mietzinses eines Vierpersonenhaushalts, namentlich Fr. 1‘125.-- übernommen würden. Ausserdem würden die öffentlichen Interessen an der richtigen Rechtsanwendung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz überwiegen. Es wäre stossend, einer dreiköpfigen Familie den Mietzins eines Vierpersonenhaushalts auszubezahlen und damit indirekt die Kollegin der Beschwerdeführerin sozial zu unterstützen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen namentlich vorbringen, wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, habe sie sich vor Abschluss des Mietvertrages bei der Beschwerdegegnerin, zu welchem Betrag der Mietzins für die neue Wohnung übernommen werde, erkundigt. Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Januar 2015 sei sie von der zuständigen Sozialarbeiterin über die Mietzinslimiten eines Vierpersonenhaushalts informiert worden. Dies belege, dass sie über die Nettomietzinslimite eines Vierper-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 12 sonenhaushalts von Fr. 1‘500.-- informiert worden sei. Dass jedoch nur ein Teil der Miete, Fr. 1‘125.-- übernommen würde, habe sie daraus nicht erkennen können (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Trotz Schilderung der Sachlage sei sie gerade nicht darüber aufgeklärt worden, dass nicht der vollständige Mietzins eines Vierpersonenhauhalts ausbezahlt werde. Der Wortlaut der Aktennotiz vom 14. Januar 2015 lasse keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin sie ausschliesslich über die Richtlinien für einen Vierpersonenhaushalt belehrt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführerin zudem anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Januar 2015 durch die Sozialarbeiterin mitgeteilt worden sei, dass sie nur drei Personen seien und dadurch auch nur dreiviertel des Mietzinses eines Vierpersonenhaushalts übernommen würden, sei aktenwidrig. Die Aktennotiz beinhalte keine derartigen Vermerke (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7 ff.). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass ein Anteil von Fr. 1‘500.-- an die neuen Mietkosten gezahlt werde (Beschwerde S. 8 Ziff. 13). 3.3.2 Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Wohnungswechsels erkundigte und seit dem 1. März 2015 zusammen mit ihren beiden Kindern und einer Bekannten in einer Wohngemeinschaft lebt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Bekannte der Beschwerdeführerin keine Sozialhilfeunterstützung bezieht und die Mietzinslimite für einen Vierpersonenhaushalt in der Einwohnergemeinde … Fr. 1‘500.-- / Monat beträgt (act. II pag. 5, 7 und 10; Beschwerde S. 3 ff. II. A und IV. Ziff. 5); Beilagen Beschwerdeantwort, Aktennotiz [in den Gerichtsakten]). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Argumentation hinsichtlich der Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben hauptsächlich auf die von der Beschwerdegegnerin verfassten Aktennotiz vom 14. Januar 2015 (in den Gerichtsakten). Diese trägt die Überschrift „Wohnungswechsel Option mit Kollegin zusammen ziehen“ und es wird darin Folgendes festgehalten: „A.________ hat sich informiert wegen den Mietzinslimiten. Sie weiss wieviel Nettomiete der SD … für einen 4 Personenhaushalt übernehmen würde. A.________ möchte mit einer Kollegin zusammen ziehen. WG mässig. Die Wohnung befinde sich in ….

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 13 SAR macht sie betreffend Richtlinien Vierpersonenhaushalt vertraut und über Nachmieterschaft stellen wenn sie ausserhalb der 3 monatigen Kündigungsfrist die alte Wohnung kündet. Verbleib Klientin meldet sich wenn sie einen Zuschlag einer Wohnung hat“ Aus diesem in der Aktennotiz festgehaltenen Gesprächsinhalt kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich daraus weder eine Zusicherung noch ein sonstiges Vertrauen begründendes Verhalten der Beschwerdegegnerin ergibt, sie werde die gesamte Nettomiete für einen Vierpersonenhaushalt im Betrag von Fr. 1‘500.-- / Monat übernehmen. Vielmehr lässt der zitierte Gesprächsinhalt einzig den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 über die Mietzinslimiten eines Vierpersonenhaushalts in der Einwohnergemeinde … informierte, mit den entsprechenden Richtlinien vertraut gemacht und über die Vorschlagsmöglichkeit eines Nachmieters in Kenntnis gesetzt wurde. Eine Zusicherung für die Bezahlung von Fr. 1‘500.-- / Monat kann daraus nicht erblickt werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Übernahme eines Mietzinses von Fr. 1‘500.-- / Monat nicht zugesichert, sondern sie lediglich über die Mietzinslimiten für einen Vierpersonenhaushalt informierte. Anhaltspunkte für eine unrichtige behördliche Auskunft sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebensowenig kann von einer pflichtwidrig unterlassenen Auskunft der Behörde ausgegangen werden (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f.). Die Beschwerdeführerin bezieht für sich und ihre Kinder seit mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen und stand bzw. steht deswegen mit der Beschwerdegegnerin regelmässig in Kontakt (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz; Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz). So wurden mit ihr unter anderem auch die Budgetberechnungen besprochen, worin die einzelnen Positionen sowie Bemerkungen zu den berücksichtigenden Wohnkosten enthalten sind (act. IIA Ziff. 7 Zielvereinbarung/Budget/Lohnbelege). Sämtliche sich in den Akten befindlichen Budgetberechnungen enthalten denn auch folgende Bemerkung (ab 1. Juni 2012; zuvor bezog sich die Bemerkung auf den Vierpersonenhaushalt): „Diese Budgetberechnung basiert auf einem 3-Personenhaushalt, mit 2 Person/en unter 16 Jahren. Von diesen Personen werden 3 unterstützt. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 14 träge werden proportional auf die unterstützten Personen umgerechnet, wenn nicht gleichviele Personen im Haushalt leben wie unterstützt werden.“ Damit war es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass für sie und ihre beiden Kinder nicht die vollständigen Mietkosten eines Vierpersonenhaushalts übernommen werden. Es ist damit den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen, von der Beschwerdeführerin könne verlangt werden, sich über die Anzahl der unterstützten Personen in ihrem Haushalt im Klaren zu sein und es sei offensichtlich, dass der Mietzinsanteil für die vierte, vom Sozialdienst nicht unterstützte Person im Haushalt, nicht übernommen werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei trotz Schilderung der Sachlage gerade nicht darüber aufgeklärt worden, dass nicht der vollständige Mietzins eines Vierpersonenhaushalts ausbezahlt werde (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 5 und 7), stösst damit ins Leere. Ausserdem ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise, wonach sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich Verhalten hätte (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.2). Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben verfängt damit aus den dargelegten Gründen nicht. An dieser Beurteilung vermag auch der Vorwurf nichts zu ändern, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid in aktenwidriger Weise festgehalten, der Beschwerdeführerin sei anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Januar 2015 durch die Sozialarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie nur drei Personen seien und dadurch auch nur dreiviertel des Mietzinses eines Vierpersonenhaushalts übernommen würden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 7 ff.). In Anbetracht der geschilderten Ausgangslage durfte die Beschwerdeführerin so oder anders nicht davon ausgehen, dass bei einem Vierpersonenhaushalt, in dem eine nicht und drei unterstützungsbedürftige Personen wohnen, der gesamte Mietzins des Vierpersonenhaushalts übernommen werde, zumal dies zu einer Bevorteilung der nicht unterstützungsbedürftigen Person führen würde. 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsbeistands abgewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 15 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 4.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 16 5. 5.1 In der Hauptsache ist die Anrechnung der Wohnkosten ab dem 1. März 2015 streitig (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz). Die Kürzung der monatlichen Wohnkosten (exkl. Nebenkosten) von gesamthaft Fr. 1‘500.-- um einen Viertel, ausmachend monatlich Fr. 375.--, treffen die Beschwerdeführerin zwar nicht nur geringfügig. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2015 (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz) bzw. die in Frage stehende Leistungskürzung jedoch nicht derart schwerwiegend betroffen, dass die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bereits von daher geboten wäre. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Entsprechendes vor. 5.2 Sind die Interessen der Beschwerdeführerin damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein mit der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. In der Person der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen. Sodann liegen auch keine besonderen Schwierigkeiten vor, stellen sich in der Hauptsache doch weder komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen, zumal einzig die anteilsmässige Anrechnung der Nettomietkosten eines Vierpersonenhaushalts für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zur Diskussion stehen. Hinzu kommt, dass an Laienbeschwerden im Allgemeinen und im Sozialhilfebereich im Besonderen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen den Sachverhalt bzw. den Umstand darzulegen, weshalb sie die Kürzung der Wohnkosten als ungerechtfertigt empfinde. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Dem und gegebenenfalls weiterer Mitwirkung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 17 durchaus gewachsen. Die rechtliche Würdigung der sich stellenden Fragen ist alsdann Aufgabe der Rechtsmittelinstanz. Einzig die Rüge hinsichtlich des in der Verfügung vom 22. April 2015 (act. IIA Ziff. 2 Allgemeine Fallakten/Korrespondenz) angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (act. II pag. 3 f.) hätte die Beschwerdeführerin ohne rechtliche Vertretung wohl nicht vorbringen können. Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Ersuchen der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen, da ihr nicht der gesamte Mietzins eines Vierpersonenhaushalts von Fr. 1‘500.-- / Monat angerechnet wird. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um eine negative Verfügung, welche der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 68 N. 5; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 173). Da vorliegend für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kein Raum besteht, ist der beschwerdeführerische Antrag im Verfahren vor der Vorinstanz, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. II 2 I. Ziff. 3), aussichtslos. Im Weiteren ist aus Sicht der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden soll. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (Suspensiveffekt). Dies hätte hier zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2015 die Nettomietkosten im Betrag von Fr. 1‘125.-- bis zum Entscheid über das Rechtsmittel nicht zu übernehmen hätte und es bei der Übernahme der bisherigen Nettomiete von Fr. 1‘100.-- (act. IIA Ziff. 5 Mietverträge/Versicherungen/Korrespondenz) bliebe. Angesichts dieser Ausgangslage ist der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts ebenfalls nicht zu rechtfertigen, womit bereits die Voraussetzung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht gegeben ist. 5.3 Darüber hinaus erweist sich die Beschwerdeführung auch als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass die Nettomietzinslimite für einen Vierpersonenhaushalt nur anteilsmässig übernommen werde. Wie in E. 3.3.2 hiervor dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung und Anerken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 18 nung der entsprechenden Budgetberechnungen davon Kenntnis genommen, dass die jeweiligen auf die Personengrösse des Haushalts bezogenen Unterstützungsbeträge, welche auch die Mietkosten enthalten, proportional auf die unterstützten Personen umgerechnet werden, wenn nicht gleichviele Personen im Haushalt leben und unterstützt werden. In Anbetracht dieses Umstands erweist sich die Beschwerdeführung nicht bloss aussichtslos, sondern an der Grenze zur Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit. Schliesslich bleibt auf E. 3.2 hiervor hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung des Mietvertrags zusammen mit der Wohnpartnerin eine einfache Gesellschaft begründet hat, womit die Wohnpartnerin – mangels vom Gesetz abweichender Regelung – für die vertraglichen Miet- und Nebenkosten im Innenverhältnis hälftig aufzukommen hat, sie indessen das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht nicht schlechter stellen kann, als es die Beschwerdegegnerin verfügt hat. 5.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid des RSA Seeland vom 3. August 2015 (act. II pag. 14 - 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Wie in E. 5.3 hiervor dargelegt wurde, bewegt sich die Beschwerdeführung an der Grenze zur Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit, worauf mit Blick auf künftige Verfahren sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Rechtsvertreter ausdrücklich hingewiesen werden. 6.2 Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenso keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 19 walt B.________ oder allenfalls eines anderen Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Angesichts des Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe und der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (act. IIA Ziff. 7 Zielvereinbarung/Budget/Lohnbelege) ist ohne weiteres von der Prozessarmut der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie unter E. 4 hiervor ausgeführt, sind die Anforderungen an die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren hoch. Die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist auch für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu verneinen, denn das von der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrschte Verfahren erweist sich nicht als komplex. So liegt weder ein komplizierter Sachverhalt vor, noch sind besondere rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich, für welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint. Auch bestehen nach wie vor keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe. Der Umstand, dass sie nicht rechtskundig ist, reicht zur Begründung nicht aus. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sein soll, selbstständig gegen den im Übrigen ausführlichen und verständlichen Entscheid des RSA Seeland Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben bzw. ihren Standpunkt darzulegen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1.). Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit kann auf E. 5.3 hiervor verwiesen werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ oder eines anderen Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt ist demgemäss ohne Weiterungen abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, SH/15/765, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ oder eines anderen Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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