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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2015 200 2015 734

25. August 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,150 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015

Volltext

200 15 734 KV FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. August 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 2 Sachverhalt: A. Herr A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Arcosana AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Diese leitete wegen Zahlungsausständen gegen den Versicherten die Schuldbetreibung ein und hob den von ihm erhobene Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 4. Mai 2015 auf, wobei sie ihn zusätzlich zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtete. Auf eine hiergegen seitens des Versicherten am 17. Juni 2015 erhobene Einsprache trat sie mit Entscheid vom 23. Juli 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 1) zufolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Arcosana AG (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, über seine Einsprache materiell zu befinden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, er habe bei der «CSS Versicherung» keine Krankenversicherung abgeschlossen, diese habe eine Urkundenfälschung begangen, der «Krankenversicherungsvertrag» sei ungültig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (BB 1) wurde im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und im Rubrum des Entscheids figuriert diese als Partei. Zudem beziehen sich die Kontaktdaten auf der ersten Seite ebenfalls auf diesen Versicherungsträger und die Fusszeile enthält einen Hinweis, wonach Rechtsträgerin der Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 4 SR 832.10) die Arcosana AG sei. Die Urheberschaft des Einspracheentscheids geht aus diesem unzweifelhaft hervor. Die Beschwerdegegnerin gehört zur CSS-Gruppe. Dass auf dem Briefpapier des Einspracheentscheids die Bildmarke der CSS abgebildet ist, welche unter anderem auch mit der CSS Kranken-Versicherung AG (BAG-Nr. 8) die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt, ist mangels einer Verwechslungsgefahr unschädlich und von vornherein irrelevant. 3. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1) sei mangelhaft eröffnet worden, seine Korrespondenzadresse beziehe sich auf die Poststelle in … und nicht auf jene in …. Er verweist auf sein Schreiben vom 2. Dezember 2013 an die Gemeindeverwaltung B.________ (BB 3) betreffend «Wohnsitzabklärung», worin er zum Ausdruck gebracht hatte, dass die gesamte an ihn gerichtete Korrespondenz an die Adresse in … und keinesfalls an jene in … gesandt werden soll. Der Einspracheentscheid wurde an seine Wohnsitzadresse in … zugestellt, wo er seit 1. Januar 2014 gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 5 B.________ – zu welcher … gehört – schriftenpolizeilich gemeldet ist (vgl. Telefonnotiz vom 25. August 2015 [im Gerichtsdossier]). Wohl hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwingend an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1), die Eröffnung des Einspracheentscheids an einem vom Wohnsitz abweichenden Zustelldomizil zeitig jedoch ebenfalls Rechtswirkung. Ob diese Eröffnung korrekt war, kann indes offen bleiben, denn der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde (vgl. E. 1.1 hievor). Im Rahmen des Anfechtungsund Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) wäre hingegen entscheidend, ob er allenfalls durch eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung vom 4. Mai 2015 die Einsprachefrist verpasste. 3.3 Offenbar bezeichnete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein vom Wohnsitz abweichendes Zustelldomizil oder hatte der Schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag erteilt. Jedenfalls ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die besagte Verfügung (mit der Sendenummer 98.44.117644.00000…) am 11. Mai 2015 erfolgreich in … zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, abrufbar unter <www.post.ch>). Aktenkundig ist zudem, dass er die Einsprache vom 17. Juni 2015 (mit der Sendenummer 98.00.307500.02425…) erst am 18. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergab, womit er die 30tägige Rechtsmittelfrist verpasste (vgl. E. 3.1 hievor). Die Verfügung wurde somit nicht mangelhaft eröffnet bzw. wäre ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Folglich trat die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht auf seine Einsprache ein, womit sich die Beschwerde vom 21. August 2015 als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 6 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG (samt Kopie der Beschwerde vom 21. August 2015) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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