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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2016 200 2015 708

7. Januar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,894 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 (shbv 91/2014)

Volltext

200 15 708 SH KNB/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 (shbv 91/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der 1962 geborene, aus ... stammende A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdegegner) wird seit Februar 2006 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Bern (EG Bern bzw. Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der EG Bern [act. IIA], grünes Dossier, „Intakeprotokoll“, S. 2). Er nahm an einer Arbeitsintegrationsmassnahme der EG Bern teil und konnte nach Vermittlung durch das Kompetenzzentrum Arbeit (KA) am 5. Mai 2014 eine bezahlte Praktikumsstelle im Bereich ... antreten. Am 18. Juli 2014 informierte er den Sozialdienst telefonisch, dass er am nächsten Tag für zwei Wochen in sein Heimatland reisen müsse, was mit dem KA abgesprochen sei (vgl. act. IIB, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf von A.________“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014). Am 7. August 2014 teilte der Praktikumsbetrieb dem KA mit, dass der Sozialhilfebezüger noch in seinem Heimatland sei und offenbar nicht weg könne, weshalb der Arbeitgeber nicht mehr bereit war, ihn weiter zu beschäftigen und das Arbeitsverhältnis per sofort auflöste. Das KA seinerseits war hierauf nicht mehr bereit, den Beschwerdegegner zu vermitteln, und schloss sein Dossier (act. IIB, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 25, Einträge vom 8. und vom 14. August 2014). Erst am 6. Oktober 2014 kehrte der Beschwerdegegner in die Schweiz zurück. 2. Nachdem dem Sozialhilfebezüger das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 gewährt worden war, verfügte die EG Bern aufgrund des hiervor beschriebenen Verhaltens am 22. Oktober 2014, dass ab November 2014 die Mietzinszahlungen in richtlinienkonformem Umfang direkt an den Vermieter überwiesen und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab November 2014 zweimal pro Monat bar an der Kasse des Sozialdienstes ausbezahlt würde (beide: act. IIB, blaues Dossier). Die anschliessend gegen die Barauszahlung erhobene Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland (RStH Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) hiess dieser mit Entscheid vom 17. Juli 2015 gut und hob die Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 auf, da es zur Verfügung einer solchen Nebenbestimmung sowohl an der Gesetzmässigkeit, wie auch an der Verhältnismässigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 3 mangle (Akten des RStH Bern-Mittelland im Verfahren shbv 91/2014 [act. II] 31 - 37). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die EG Bern am 12. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung der Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier). 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2015 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Behauptungen zur Reise in sein Heimatland zu beweisen habe. Ganz allgemein sei es Sache derjenigen Partei, Beweismittel beizubringen, von deren Existenz nur sie Kenntnis habe. 5. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2015 auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. 6. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Interessen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 4 7. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 [act. II 31 - 37]), mit welchem diese die Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) aufgehoben hat. 8. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 9. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 10. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). 11. Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 5 gesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19). 12. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdegegner seit dem Jahr 2006 die berufliche Integration anhaltend im Zentrum stand und steht (vgl. act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“). Im Rahmen seiner Arbeitsintegrationsmassnahmen bei der Beschwerdeführerin war er bereits zwei Mal beim KA angemeldet. Aufgrund der häufigen und unregelmässigen sowie langen Landesabwesenheiten, seiner fehlenden Erreichbarkeit und wegen geltend gemachter Missverständnisse ist es jeweils nicht zu einer Vermittlung gekommen und sein Dossier bei der KA geschlossen worden (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Oktober 2013). Im Oktober 2013 konnte der Beschwerdegegner erneut beim KA angemeldet werden und aufgrund seiner bisherigen Unzuverlässigkeit wurde in der Folge zwischen ihm und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdegegner zuverlässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenarbeiten, sich an getroffene Abmachungen halten und insbesondere seine Auslandsaufenthalte mit der Beschwerdeführerin absprechen und so planen müsse, dass er nicht mehr als die ihm zustehenden vier Wochen Ferien beziehe (act. IIA, blaues Dossier). Mit Hilfe des KA gelang es dem Beschwerdegegner am 5. Mai 2014, einen Vertrag für eine bezahlte Praktikumsstelle im Bereich ... abzuschliessen. Kurz nach Antritt dieses Praktikums reiste er wiederum in sein Heimatland. Über diese Landesabwesenheit informierte er seinen Arbeitgeber sowie die Beschwerdeführerin erst am Vortag und damit äusserst kurzfristig (act. IIB, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 6 Nicht erstellt sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er der Beschwerdeführerin rechtzeitig versucht habe mitzuteilen, dass er noch nicht in die Schweiz zurückreisen könne, indem er auf den Telefonbeantworter gesprochen und eine SMS verschickt habe (vgl. Beschwerde vor der Vorinstanz, Schreiben vom 8. Dezember 2014 [act. II 17]). Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht blieb der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Belege zu seinen unbewiesenen Behauptungen schuldig. Er hat damit nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). 13. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die von der Beschwerdeführerin verfügte Nebenbestimmung der Barauszahlung der wirtschaftlichen Hilfe auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen: So wird die wirtschaftliche Hilfe in der Regel durch Geldleistung gewährt (Art. 32 Abs. 1 SHG). Diesbezüglich ist explizit vorgesehen, dass die wirtschaftliche Hilfe unter anderem durch Barauszahlung möglich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a SHG). Auch wenn in den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) verbindlich sind, die Überweisung auf ein Konto als Normalfall angesehen wird (Ziff. 7.A-1), ist die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Barauszahlung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da diese im kantonalen Gesetz explizit und gar an erster Stelle vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a SHG). Darüber hinaus lässt sich auch ein enger Sachzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Weisung der Barauszahlung und der beruflichen Integration und damit der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners bzw. deren Ursachen – langjährige Beschäftigungslosigkeit und übermässig lange Ferienaufenthalte im Ausland – erkennen. Denn eine Weisung kann präventiv der richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder der Verbesserung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 7 (wirtschaftlichen) Lage der unterstützten Person dienen (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 146). Indem der Beschwerdegegner zwei Mal im Monat seine wirtschaftliche Hilfe bei der Beschwerdeführerin an der Kasse bar zu beziehen hat, kann besser sichergestellt werden, dass er landesanwesend bleibt, sich regelmässig an seinem Wohnsitz aufhält, allfällige Reisen in sein Heimatland mit der Beschwerdeführerin absprechen muss und sich an den abgemachten zeitlichen Rahmen der geplanten Ferienabwesenheit hält. Insbesondere hinsichtlich der örtlichen Anwesenheit in der Schweiz kann die Zuverlässigkeit des Beschwerdegegners – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 6 Ziff. 7.3) – dadurch durchaus gefördert werden, was für die berufliche Integration vorausgesetzt ist. Grundsätzlich wurden dem Beschwerdegegner bereits früher aufgrund seiner fachlichen Kompetenzen im Bereich ... gute Chancen auf eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt attestiert, wenn er sich nur an Abmachungen halten würde (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 18, Eintrag vom 2. Oktober 2013). Sollte es dem Beschwerdegegner gelingen, seine Zuverlässigkeit zu verbessern, können diese guten Chancen auch weiterhin (bzw. wieder) als intakt qualifiziert werden. Es besteht damit ein enger Sachzusammenhang zum mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Eingliederung bzw. der angestrebten Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. 14. Eine Weisung oder Auflage muss stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (vgl. HÄNZI, S. 147) und dabei dessen drei Teilgehalte beachten: Sie muss kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 2). 15. Unter dem Titel der Zwecktauglichkeit muss eine behördliche Anordnung zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 4). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht sind Sozialhilfebeziehende gehalten, das zum Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 8 forderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG) und sich dabei insbesondere um eine zumutbare Arbeit zu bemühen – bzw. eine solche zu behalten – oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zu diesem Zweck war der Beschwerdegegner bereits drei Mal beim KA angemeldet, doch kam es aufgrund seiner fehlenden Erreichbarkeit und geltend gemachter Missverständnisse jeweils zu keiner Vermittlung und das Dossier wurde wiederholt geschlossen (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Oktober 2013). Im Zusammenarbeitsvertrag vom 21. Oktober 2013 (vgl. Ziff. 12 vorstehend) hat sich der Beschwerdegegner verpflichtet, zuverlässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenzuarbeiten, sich an getroffene Abmachungen zu halten und insbesondere seine Auslandsaufenthalte mit der Beschwerdeführerin abzusprechen und auf vier Wochen zu reduzieren (act. IIA, blaues Dossier). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass diese Massnahme keine Wirkung gezeigt hat und der Beschwerdegegner entgegen diesen Abmachungen einerseits äusserst kurzfristig in sein Heimatland gereist ist und sich andererseits mit zweieinhalb Monaten viel zu lange und unentschuldigt bzw. mit vorgeschobenen Gründen dort aufgehalten hat, nachdem er bereits zu Beginn des Jahres 2014 zwei Wochen Ferien bezogen hatte (vgl. act. II, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 23 f. Eintrag vom 10. Juni 2014; vgl. auch die langen Abwesenheiten in den früheren Jahren). Mit der Weisung, dass der Beschwerdegegner seine wirtschaftliche Hilfe durch persönliches Erscheinen bei der Beschwerdeführerin zu beziehen hat, wird er dazu angehalten, seine Landesabwesenheiten und Ferien frühzeitig und ohne übermässig lange Dauer zu planen und sich regelmässig an seinem Wohnort aufzuhalten, damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich wird. Dieser Zweck wird mit der Weisung erreicht, so dass es sich um ein taugliches Mittel handelt. In der Vergangenheit hat sich denn auch gezeigt, dass die Massnahme der Barauszahlung tauglich war, um der Unzuverlässigkeit des Beschwerdegegners entgegenzuwirken bzw. dessen Zuverlässigkeit zur Zusammenarbeit zu fördern: Im Frühjahr 2013 hatte der Beschwerdegegner verschiedentlich seine Termine bei der Beschwerdeführerin nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 9 wahrgenommen, worauf in der Folge verfügt wurde, dass ihm der Grundbedarf ab Juni 2013 zwei Mal pro Monat – im Anschluss an ein Gespräch bei der Beschwerdeführerin – bar an der Kasse ausbezahlt wurde (vgl. act. IIA, blaues Dossier, Notizen vom 2. Mai 2013 und vom 25. Juli 2013). In der hierauf folgenden Zeit bis zum Mai 2014 war der Beschwerdegegner konstant in Bern anwesend und hat seinen Grundbedarf rechtzeitig an der Kasse abgeholt. Im Übrigen ist die Sozialhilfe nach Art. 46 Abs. 1 SHG nur an Personen auszurichten, welche ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben und grundsätzlich auch anwesend sind. Die Verpflichtung zur Ortsanwesenheit dient in diesem Sinne auch der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch. 16. Weiter muss eine behördliche Anordnung zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sein. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs fehlt, wenn eine weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreichen kann (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 6). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen (vgl. Art. 36 SHG), sondern auch mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. dazu HÄNZI, S. 85 ff.). Mit Blick auf diese Bestimmungen und angesichts der im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (vorerst) gewählten „milderen“ Massnahme einer anderen Auszahlungsmodalität – sofern sich der Beschwerdegegner an diese Anordnung hält, bedeutet dies keine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe –, lässt sich die verfügte Barauszahlung an der Kasse des Sozialdienstes zwei Mal im Monat auch im Lichte der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht beanstanden, sondern erscheint vielmehr als gerechtfertigt. Eine geeignete mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, hat der Beschwerdegegner doch den Tatbeweis erbracht, dass er sich allein durch Beratungsgespräche nicht von häufigen und langen, nur kurzfristig angekündigten Landesabwesenheiten abhalten lässt. 17. Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen – und damit auch die verfügte Nebenbestimmung in Form einer Auflage – dem betroffenen Bürger zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 10 Will der Beschwerdegegner Leistungen des Sozialstaats und insbesondere der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist er zur Schadenminderung verpflichtet. Er hat sich letztlich so zu verhalten, wie wenn keine Leistungen gesprochen würden: Die Schadenminderungspflicht gebietet ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dadurch hat er sich – gleich wie alle Arbeitnehmer der Schweiz – auch mit den üblichen Ferien zu begnügen, jeweils längere Landesabwesenheiten zu vermeiden und damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdegegner eine berufliche Integration nicht zumutbar wäre. Insgesamt ist es ohne weiteres zumutbar und erscheint geradezu geboten, dass der Beschwerdegegner seinen wirtschaftlichen Grundbedarf an der Kasse der Beschwerdeführerin abholen muss, dies umso mehr, als er über keine familiären Verpflichtungen – weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz – verfügt. Mit Blick auf die Zweck-Mittel- Relation erscheint die gewählte Auszahlungsmodalität als angemessen und erweist sich als zumutbar. 18. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 (act. II 31 - 37) der Rechtskontrolle offensichtlich nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) ist zu bestätigen und der Grundbedarf für seinen Lebensunterhalt ist dem Beschwerdegegner zweimal pro Monat bar an der Kasse der Beschwerdeführerin auszuzahlen. 19. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Beschwerdeführerin hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgehoben und Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt - A.________ - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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