200 15 687 SH SCP/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 (shbv 97/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 30. Mai 2013 stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde C.________ die Unterstützungsleistungen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2015, SH/14/3). B. Am 1. Dezember 2014 beantragte das Ehepaar A.________ bei der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab 1. Januar 2015 (Akten der Gemeinde [act. II], unpaginiert). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab mit der Begründung, der Verzehr des geerbten Vermögens aus dem Nachlass das Vaters von D.________ (Auszahlung von Fr. 45'000.-am 5. Juni 2013 und von Fr. 7'173.55 am 15. Januar 2014) sei im Umfang von Fr. 28'486.-- bzw. (nach Abzug des Vermögensfreibetrages) von Fr. 20'486.-- nicht belegt; weiter entzog die Gemeinde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [nachfolgend: RSA bzw. Vorinstanz; act. IIA] 7 ff.). Die daraufhin beim RSA erhobene Beschwerde (act. IIA 1 ff.) wurde hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinngemässen Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 (act. IIA 13 f.) und 9. Januar 2015 (act. IIA 21 ff.) abgewiesen. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 (act. IIA 21 ff.) erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. März 2015, SH/2015/42, nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 3 C. Parallel zu diesem Verfahren (vgl. vorstehend lit. B) beantragte E.________ am 19. Februar 2015 als Einzelperson Sozialhilfe und begründete dies mit der Trennung von seiner Ehefrau (act. II, unpaginiert). Eine von der Gemeinde mit Verfügung vom 9. März 2015 vorgenommene Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar (vgl. vorstehend lit. B) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Juli 2015, SH/2015/324, als nicht haltbar, weshalb die Zwischenverfügung keine Rechtswirkungen entfalte; das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 12. August 2015, 8C_535/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Das RSA zog im Verfahren betreffend Sozialhilfeleistungen als Ehepaar ab 1. Januar 2015 (vgl. vorstehend lit. B) die Akten betreffend Sozialhilfeleistungen als Einzelperson (vgl. vorstehend lit. C) bei und gab den Eheleuten A.________ Gelegenheit, die geltend gemachte Veränderung ihrer Lebenssituation zu dokumentieren (act. IIA 41). Am 17. April 2015 reichte E.________ die am 15. April 2015 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 14. Februar 2015 ein (act. IIA 49 ff.). Auf drei Ersuchen um einen sofortigen Entscheid hin (innert 1.5 Monaten; act. IIA 61 f., 65 f. und 69 f.) wies das RSA mit Entscheid vom 17. Juli 2015 (act. IIA 71 ff.) die Beschwerde vom 20. Dezember 2014 (act. IIA 1 ff.) in der Hauptsache (Sozialhilfe als Ehepaar per 1. Januar 2015) mit der Begründung ab, nach Abzug des Vermögensverzehrs vom erhaltenen Erbe verbleibe immer noch ein mutmassliches Vermögen von Fr. 23'456.55 bzw. unter zusätzlicher Berücksichtigung gekürzter Sozialversicherungsleistungen ab Januar 2015 von knapp Fr. 21'000.--; daran vermöge auch die eingereichte Trennungsvereinbarung nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 4 E. Hiergegen erhoben die Eheleute A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 27. Juli 2015 Beschwerde. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2015. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2015 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einreichung eines per Januar 2015 hypothetisch berechneten Unterstützungsbudgets betreffend die Beschwerdeführenden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. August 2015 nach (act. IIB); gleichzeitig schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. August 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlassung. Von der Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis 2. Oktober 2015 machten die Beschwerdeführenden keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 5 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 (act. IIA 71 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Ersuchen um Sozialhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat. Die Überprüfung des von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Verfahren absichtlich in die Länge gezogen, liegt in Anbetracht des am 17. Juli 2015 erlassenen Sachentscheids (act. IIA 71 ff.) ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da dieses nicht Aufsichtsbehörde über die Regierungsstatthalter ist (vgl. dazu die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Juli 2015). 1.3 Gemäss hypothetischem und ungekürztem Unterstützungsbudget betreffend die Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2015 (inklusive einer Integrationszulage und ohne Leistungskürzung aufgrund selbstverschuldeter Bedürftigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer; act. IIB) beliefe sich der mittels Sozialhilfe auszugleichende Fehlbetrag auf monatlich maximal Fr. 634.-- und damit für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 auf Fr. 1'268.--. Ab 1. März 2015 beantragt nämlich der Beschwerdeführer als Einzelperson Sozialhilfe (vgl. vorstehend lit. C; vgl. dazu nunmehr die Grundlage des Verfahrens des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH/2015/693 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, SH/2015/324). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 6 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BGE 139 I 218 E. 3.1 S. 220; BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG). 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.2 2.2.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 7 tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2010, SH/2010/242, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 2.2.2 An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (vgl. allgemein FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; ferner CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 2.2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach oder haben sie die Bedürftigkeit selber verschuldet, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Demgegenüber kennt das SHG eine sanktionsweise (vollständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 8 ge) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 2.2.4 Die Einstellung oder Verweigerung von Sozialhilfeleistungen setzt demgegenüber voraus, dass durch die Pflichtverletzungen der Anspruch Betroffener in Frage gestellt ist. Sie ist bundes- bzw. kantonalrechtlich grundsätzlich in drei Fällen möglich: Nach dem in E. 2.1 hiervor genannten Grundsatz der Subsidiarität werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Demnach ist die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5 S. 221 f.; BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2). Zum andern rechtfertigt sich die Leistungsverweigerung auch dann, wenn die Anspruchsberechtigung mangels zureichender Mitwirkung der betroffenen Person nicht abgeklärt werden kann, daher erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestehen und beweismässig darauf zu schliessen ist, dass keine Bedürftigkeit oder Notlage vorliegt (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2). Hierauf läuft es etwa hinaus, wenn die Ansprecherin oder der Ansprecher einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2012, SH/2012/59, E. 6.2.2). Schliesslich ist die Einstellung oder Verweigerung eines Sozialhilfeanspruchs prinzipiell auch bei Rechtsmissbrauch denkbar: Die Rechtsprechung hat bis dahin die Annahme nicht verworfen, dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 9 Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann, mit der sich daraus ergebenden Verweigerung oder Herabsetzung der sozialen Unterstützung. Die Lehre ist hingegen praktisch einhellig der Auffassung, dass im Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12 BV ergebenden Rechte kein Raum für Rechtsmissbrauch existiert, da diese Bestimmung ein unantastbares Existenzminimum garantiert (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 7.4.3). Freilich umfasst Art. 12 BV – dem Gesagten zufolge (vgl. E. 2.1.1 hiervor) – einzig den Anspruch auf Nothilfe, die enger als die von den Kantonen gemäss Art. 115 BV zu erbringende Sozialhilfe und damit streng von Art. 12 BV zu trennen ist (vgl. MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, in EHRENZEL- LER/MASTRONARDI/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 12 N 13). So oder anders setzt Rechtsmissbrauch indes voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (Entscheid des BGer vom 11. Februar 2009, 8C_927/2008, E. 5.2 f., BGer 8C_500/2012, E. 7.4.3). 3. 3.1 Vorliegend haben die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 16. Dezember 2014; act. IIA 7 ff.) und die Vorinstanz (Entscheid vom 17. Juli 2015; act. IIA 71 ff.) das Ersuchen der Beschwerdeführenden um Sozialhilfe nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensentäusserung (vgl. E. 2.2.4 vierter Abschnitt hiervor), sondern wegen Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2.4 dritter Abschnitt i.V.m. E. 2.2.2 hiervor) abgewiesen. Unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2013, SH/2013/272 (vgl. dazu act. II 25 ff.), ging die Vorinstanz davon aus, soweit der Vermögensverzehr nicht belegt werden könne, sei noch vom Vorhandensein eines Restvermögens von Fr. 28'468.-- bzw. von Fr. 20'486.-- (nach Abzug des Freibetrages) auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 10 In Bezug auf den Vermögensverzehr ist im vorliegenden Fall von folgenden Fakten und Verpflichtungen auszugehen: 3.1.1 Die erste Tranche des Erbes (Fr. 45'000.--) wurde der Beschwerdeführerin gemäss Erbteilungsabrechnung vom 6. Januar 2014 (act. II, unpaginiert) am 5. Juni 2013 ausbezahlt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 hat die IV-Stelle Bern (IVB) der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 100% mit Beginn ab 1. Januar 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen (act. II, unpaginiert). Aufgrund dieser Rentenzusprechung und dem daraus resultierenden EL-Anspruch (vgl. Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] vom 30. Mai 2014 [act. II, unpaginiert]) wurde fortan das soziale Existenzminimum durch Leistungen der IV und EL und nicht mehr durch die Sozialhilfe sichergestellt (vgl. vorstehend lit. A). In Anbetracht des einem Rentenentscheid vorangehenden Vorbescheidverfahrens (vgl. Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) ist vorliegend davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt des Erbanfalls bekannt war, fortan nicht mehr sozialhilfebedürftig zu sein. Da selbst während des Bezugs von Sozialhilfeleistungen die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, waren sie somit grundsätzlich (beachte dazu E. 2.2.4 vierter Abschnitt hiervor) berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen. Es besteht denn für Rentenund EL-Bezüger auch keine Verpflichtung zur Lebensführungskontrolle mit Blick auf ein bloss noch hypothetisches Sozialhilfe-Risiko. Indem die Beschwerdeführenden die gänzliche Amortisation des Vermögensanfalls nicht lückenlos dokumentieren können, ist unter den dargelegten Umständen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu erblicken. 3.1.2 Es mag zwar zutreffen, dass insbesondere die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten mit den Geldtransaktionen an Verwandte in … in den Jahren 2006 bis 2007 erhaltene Darlehen zurückbezahlt (vgl. dazu auch die Beschwerdebegründung, Ziff. 4 und 8), insoweit nicht zu überzeugen vermag, als von diesen Transaktionen, welche sie in der Zeit von Juni 2013 bis Januar 2014 getätigt haben, lediglich Transaktionen von total Fr. 8'856.74 an eine Verwandte, von welcher die Beschwerdeführenden in den Jahren 2006 bis 2007 Zahlungen erhalten haben, ergingen (vgl. dazu einerseits die Zusammenstellung der über die … verbuchten Zah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 11 lungseingänge in den Jahren 2006 und 2007 zu Gunsten des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2014 und andererseits die Zusammenstellung der über die … in den Jahren 2013 und 2014 getätigten Zahlungen vom 15. Januar 2014 und die Buchungsnachweise der … vom 7. Juni, 7. August, 6.September und 7. November 2013 [act. II, unpaginiert]). Die weiteren Zahlungen gingen an andere Personen. 3.1.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass für die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht der Vermögensverzehr ausschlaggebend ist. Anlass zur erneuten Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen per 1. Januar 2015 gab vielmehr der Umstand, dass die EL-Behörde ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung des EL-Anspruchs von einem Verzichtseinkommen von Fr. 36‘000.-- pro Jahr ausging, was zu einer entsprechenden Reduktion der Ergänzungsleistung führte (dahingehend richtig die Beschwerdebegründung, Ziff. 7). Dies nachdem die EL-Behörde den Beschwerdeführenden – rund ein Jahr nach dem Anfall der Erbschaft – angekündigt hatte, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es möglich und zumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sollte er während einer zu gewährenden Übergangsfrist keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, werde ihnen per 1. Januar 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufgerechnet (vgl. das Schreiben der AKB vom 5. Juni 2014 und die provisorische Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 [act. II, unpaginiert]), was schliesslich so umgesetzt wurde. 3.1.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich nach dem Dargelegten der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne einer in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgten Vermögensentäusserung bzw. -verheimlichung als nicht zulässig und damit die Leistungsverweigerung als nicht korrekt. Auch wenn Belege für den Vermögensverzehr nicht vollständig beigebracht werden konnten (vgl. E. 2.2.2 hiervor), ist beweismässig nicht erstellt (vgl. E. 2.2.4 dritter Abschnitt hiervor), dass die Beschwerdeführenden per 1. Januar 2015 noch über ein Barvermögen verfügten, auf welches sie zur Beseitigung der geltend gemachten Notlage hätten zugreifen können. Die unbestrittenermassen erfolgte Vermögensentäusserung steht zudem auch nicht in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur geltend gemachten Bedürftigkeit, wurde doch Letztere nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 12 den Feststellungen hiervor durch die Herabsetzung der Ergänzungsleistungen herbeigeführt, wozu nicht der Vermögensverzicht, sondern ausschliesslich der Verzicht auf ein in zumutbarer Weise erzielbares Erwerbseinkommen Anlass gab. 3.2 Bei diesem Ergebnis gilt es die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) materiell und umfassend (und nicht bloss in Bezug auf das [vorliegend verneinte] Restvermögen aus Erbschaft; vgl. E. 3.1 hiervor) zu prüfen. In diesem Zusammenhang hat der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2015 ein hypothetisches Unterstützungsbudget per 1. Januar 2015 (act. IIB) erstellen lassen, gemäss welchem sich der mittels Sozialhilfe auszugleichende Fehlbetrag – je nach Beurteilung des Einkommensverzichts – zwischen monatlich Fr. 422.-- und Fr. 634.-- bewegt. Indem die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Rechtsanspruch in materieller Hinsicht ungeprüft liess und ihr bei der Gewährung der Sozialhilfe im Sinne einer nachhaltigen Sozialberatung auch Handlungsspielräume zur Verfügung stehen, verbietet sich vorliegend eine reformatorische und damit abschliessende Beurteilung des streitigen Sozialhilfeanspruchs. 3.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Antrag im Sinne des von ihr erstellten Budgetentwurfs (act. IIB) gestellt und sich vielmehr für den Fall des Unterliegens vorbehalten hat, diesbezüglich korrekt zu verfügen. Nicht geäussert hat sich die Beschwerdegegnerin zudem zur Frage, welche Massnahmen sie allenfalls ergreifen wird, damit der Beschwerdeführer zur Beseitigung der geltend gemachten Notlage die von der EL-Behörde für gegeben erachtete Arbeitsfähigkeit auf dem für ihn infrage kommenden Arbeitsmarkt verwertet. 3.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des hypothetisch errechneten Unterstützungsbudgets per 1. Januar 2015 (act. IIB) vorgenommene Sanktionskürzung beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der dem Gericht unter Beizug der Akten des Verfahrens EL/2015/850 vorliegenden Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihm nach dem Zwischenentscheid der EL-Behörde vom 23. Juli 2014 (EL-Dok. 130; Kopie liegt im Gerichtsdossier) – vorbehältlich ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 13 nes anderslautenden Entscheids der Invalidenversicherung – die Erzielung eines Mindesteinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr möglich und zumutbar wäre. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Erläuterung dieser Berechnung sinngemäss geltend macht, das von den EL-Behörden unter Einräumung einer sechsmonatigen Übergangsfrist erfolglos durchgeführte Mahnund Bedenkzeitverfahren müsse sich direkt auf das sozialhilferechtliche Verfahren durchschlagen, erweist sich dies im Grundsatz als nachvollziehbar begründet. In Anbetracht des Umstandes, dass die EL-Behörden Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem für den Beschwerdeführer konkret infrage kommenden Arbeitsmarkt getroffen und dem Beschwerdeführer zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auch eine angemessene Übergangsfrist gewährt haben, ist bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung nicht einzusehen, weshalb sich die diesbezügliche Untätigkeit des Beschwerdeführers, sollte sich hierfür im Rahmen der laufenden Abklärungen der Invalidenversicherung nicht eine Erklärung ergeben, im sozialhilferechtlichen Verfahren nicht direkt auswirken sollte. Denn vorliegend liegt der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Wiedereintritt in die Sozialhilfebedürftigkeit einzig im Umstand begründet, dass die EL-Behörden nach Ablauf der dem Beschwerdeführer gewährten Übergangsfrist das realistischer und zumutbarer Weise erzielbare Mindesteinkommen von Fr. 36‘000.-- hypothetisch berücksichtigt und per 1. Januar 2015 als Verzichtseinkommen im Sinne einer Leistungskürzung in die Bedarfsberechnung miteinbezogen haben. Diesbezüglich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, aus gesundheitlichen Gründen könne er sich nicht mehr auf Stellen als … bewerben (Beschwerde, Ziff. 16), entspricht doch das von den EL- Behörden angenommene Mindesteinkommen nicht dem Einkommen eines …, sondern dem reduzierten Lohn eines …. Nach dem Entscheid der EL- Behörden ist dem Beschwerdeführer die Annahme und Ausübung von Tätigkeiten als … denn auch möglich und zumutbar. Zu ergänzen ist dabei, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte finanzielle Notlage bereits mit der Erzielung eines Jahreseinkommens von rund Fr. 8‘000.-- beseitigen könnte (zum Unterstützungsbedarf vgl. E. 3.2 hiervor). Die hier diskutierte Frage wird indessen vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst und auf eine diesbezügliche Ausdehnung des Streitgegenstandes ist sowohl im Sinne des eingangs erwähnten Vorbehaltes als auch zur Gewährleistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 14 des ordentlichen Rechtsmittelweges (vgl. dazu E. 3.3 nachfolgend) zu verzichten. Die Frage, ob in der vorliegend gegebenen Konstellation der von den EL-Behörden faktisch beschlossenen Sanktionskürzung im sozialhilferechtlichen Verfahren eine Verbindlichkeitswirkung beizumessen ist, braucht damit vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. 3.3 Nach dem Dargelegten wird die Beschwerdegegnerin die (im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche und nicht genügend erstellte) Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) materiell und umfassend zu prüfen haben. Dadurch gehen den Beschwerdeführenden auch nicht zwei Instanzen "verloren", wodurch im Lichte der bundesgerichtlichen Kognitionsregeln der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht mehr gewährleistet wäre. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde dahin gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 17. Juli 2015 aufzuheben ist und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die (überwiegend) obsiegenden und nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung, welche nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147, nicht publ. E. 8.2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 mit Hinweisen), sind nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2015, SH/15/687, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialabteilung der B.________ zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, (samt EL-Dok. 130) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt EL-Dok. 130) Die eingereichten Akten befinden sich zurzeit noch beim Bundesgericht (Verfahren 8C_548/2015) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.