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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2015 200 2015 680

9. September 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,131 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. Juli 2015

Volltext

200 15 680 IV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. September 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 21. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 8. Juli 2015. Er beantragt, für die geplante Begutachtung beim MEDAS C.________, …, sei ein neuer Fragenkatalog zu verwenden, welcher den Vorgaben der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche (Entscheid vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014) und es seien ihm die Mitwirkungsrechte zu gewähren (BGE 137 V 210; Ziff. 2). Es sei eine neue Gutachterstelle mit der Begutachtung zu beauftragen, da gegen das MEDAS C.________ sowie gegen die Gutachter Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, Prof. E.________, Infektiologie, Dr. med. F.________, Neurologie, Dr. med. G.________, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ablehnungsgründe vorlägen (Ziff. 3) und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von einer Begutachtung vor Erlass des Entscheides des Verwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen (Ziff. 4). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2015 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 (Antwortbeilage [AB] 145), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, liegt eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vor, welche angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist hier zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 3 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die weiteren Voraussetzungen (örtliche Zuständigkeit [Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], Frist [Art. 60 ATSG] sowie Form [Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG]) sind eingehalten, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2015 (AB 145), mit welcher die IVB am Vorgehen zur Begutachtung festhält und den Beschwerdeführer auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) aufmerksam macht. Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung beim MEDAS C.________ mit den obgenannten Gutachtern sowie wann der – im Falle einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung – unbestritten anzupassende Fragenkatalog dem Beschwerdeführer und sodann den Gutachtern vorzulegen ist. 5. Aus den Akten ist erstellt, dass im Rahmen einer Revision im Juli 2014 (AB 121) die IVB vorab eine bidisziplinäre Begutachtung durch das MEDAS C.________ mit den Fächern Orthopädie (Dr. med. G.________) und Psychiatrie (Dr. med. H.________) anordnete (AB 129). In der Folge gewährte die IVB das rechtliche Gehör, wobei der Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung beantragte (AB 130, 131). Nachdem auch das MEDAS C.________ eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtete (AB 133), gab die IVB am 24. November 2014 bekannt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und gegebenenfalls Infektiologie durchgeführt werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge (AB 134). Am 4. Dezember 2014 beanstandete der Beschwerdeführer den Fragenkatalog im Zusammenhang mit einer allfälligen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (AB 135). Am 2. März 2015 wurde auf der Grundlage des „SuissMED@P“ das MEDAS C.________ zur interdisziplinären Begutachtung zugelost (AB 136, 140) und am 3. Juni 2015 erfolgte die Anordnung der Begutachtung unter Nennung der Gutachterstelle und der Gutachter (AB 141). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 4 Beschwerdeführer beantragte am 17. Juni 2015 die Anpassung des Fragenkatalogs gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 (AB 142). Nachdem das MEDAS C.________ am 8. Juni 2015 die Untersuchungstermine auf den 13. und 15. Juli 2015 festgesetzt hatte (AB 143), liess der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 mitteilen, dass er ohne Klärung der Gutachterfragen der Aufforderung nicht Folge leisten werde (AB 144). Nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde kein neuer Begutachtungstermin angesetzt. 6. Gestützt auf die Akten ergeben sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass das Zufallsverfahren auf der Grundlage des „SuissMED@P“ zur Bestimmung der Gutachterstelle nicht rechtskonform abgelaufen wäre (vgl. AB 136). Nachvollziehbar ist die Angabe der Beschwerdegegnerin, die Wahl der Sprache und die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen sowie der Umstand, dass das MEDAS C.________ die meisten Fachrichtungen anbiete und eine der Begutachtungsstellen sei, die am meisten Gutachten erstelle, könne trotz des Zufallsprinzips eine Rolle spielen; damit kann nicht bereits von manipulativem Vorgehen die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es liege der Verdacht nahe, dass das Wahlverfahren nicht zufällig, sondern geplant gewesen sei und Wiederholungen vorgenommen worden seien, bis die gewünschte Wahl (des MEDAS C.________) erfolgt sei (Beschwerde S. 8 f.), entbehrt einer Grundlage. Weder der chronologische Ablauf (2. März 2015: Auftrag zugeteilt [AB 136]; 2. Juni 2015: Auftrag angenommen [AB 140]) noch die (erneute) Wahl der Gutachterstelle MEDAS C.________ weisen auf ein unkorrektes, manipulatives Verfahren hin. 7. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Ordnet die Verwaltung eine Begutachtung an, kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 5 (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). 8. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit der Gutachterstelle (Beschwerde S. 9 f.) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche befangen sein könne (Urteil des EVG [heute Bundesgericht] vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1); dies gilt auch für das MEDAS C.________ als medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201). Der Beschwerdeführer bringt – gestützt auf eine skandinavische Studie (Beschwerde S. 9 f.) – vor, das MEDAS C.________ und damit die obgenannten Gutachter würden nicht ergebnisoffen die Beschwerdebilder unter dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörung beurteilen. Mit der Berufung auf angebliche Fehlleistungen einer bestimmten MEDAS werden bloss mögliche und pauschale Gefährdungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 S. 237 und E. 3.4.2.5 S. 255) geltend gemacht, ausser wenn zusätzlich hinreichend begründet wird, weshalb der Beizug der fraglichen Sachverständigen im konkreten Fall einen Ablehnungsgrund darstellen soll (vgl. BGE 139 V 349 [9C_207/2012] nicht publ. E. 1.2.1). Vorliegend werden gegen die einzelnen Gutachter jedoch keine konkreten Befangenheitsgründe vorgebracht. Die Behttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Ausstand-+und+Ablehnungsgr%FCnde&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 6 schwerde ist deshalb diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 9. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der Fragenkatalog zur Beantwortung durch die Gutachter sei nicht an den Entscheid des BGer 9C_492/2014 angepasst worden (Beschwerde S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 aus, der Entscheid des BGer 9C_492/2014 führe zwar zu gewissen Anpassungen bezüglich der Fragestellung beziehungsweise der Beurteilung bei Schmerzverarbeitungsstörungen. Eine Begutachtung sei jedoch trotzdem bereits jetzt möglich (und erforderlich). Sollte es sich erweisen, dass es sich hier diagnostisch um einen von BGer 9C_492/2014 betroffenen Fall handle, so werde die IVB die Gutachter zur Beantwortung der entsprechenden Fragen bitten – nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, womit er ins Verfahren rechtsgenüglich einbezogen werde. Mit der Gutachterstelle sei dieses Vorgehen besprochen worden und diese könne gewährleisten, dass nachträglich zugestellte Fragen in die Beurteilung einbezogen werden können (AB 145). 10. Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ein hohes Interesse daran hat, dass eine medizinische Begutachtung ohne weiteren Verzug vorgenommen werden kann. Bereits im Sommer 2014 war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, die Beschwerdegegnerin erachte eine Begutachtung für notwendig (AB 130). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz dazu – ein grosses wirtschaftliches Interesse habe, die Durchführung und den Abschluss des Revisionsverfahrens hinauszuzögern, da die ganze IV-Rente weiterlaufe, solange keine Begutachtung vorliege. 11. Vorliegend ist – wie erwähnt – unbestritten, dass der bisherige Fragenkatalog bezüglich einer allfällig diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und für vergleichbare psychosomatische Leiden (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 4.2) an die neue Rechtsprechung anzupassen wäre bzw. sein wird. Trotzdem macht das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene und in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 7 (AB 145) aufgezeigte Vorgehen in der konkreten Situation durchaus Sinn, geht es doch vorab darum, dass der Beschwerdeführer sich nun einer Begutachtung stellt und diese nicht weiter hinausgeschoben wird. Es wurde denn auch mit den Gutachtern abgesprochen, dass bei diesen – soweit sie eine Schmerzverarbeitungsstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostizieren – um entsprechende zusätzliche Fragenbeantwortung ersucht werde, wobei der Beschwerdeführer dazu noch rechtsgenüglich einbezogen, d.h. ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. 12. Der Beschwerdegegnerin muss es offen stehen, unter Beachtung der Parteirechte des Betroffenen je nach Situation, von verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, die von ihr am geeignetsten erachtete auszuwählen. Das hier gewählte Vorgehen – bei laufender ganzer IV- Rente – rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als dass gemäss der Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dabei ist, einen neuen Fragenkatalog zu erstellen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Dieser Fragenkatalog wird gegebenenfalls – soweit eine entsprechende Diagnose gestellt wird – den Gutachtern ergänzend vorgelegt werden, was die Beschwerdegegnerin mit diesen bereits vorbesprochen hat (vgl. AB 145). Nach dem Dargelegten lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 13. Es ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem ersten Aufgebot zur Begutachtung vom 8. Juni 2015 nicht Folge geleistet hat (AB 143, 144). Festzuhalten ist auch, dass zurzeit kein (neuer) Begutachtungstermin angesetzt ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2015 Ziff. 1). Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Entscheid hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Massnahme (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). 14. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar auf Art. 43 Abs. 3 ATSG hinweist, dass jedoch mit der Verfügung vom 8. Juli 2015 nicht bereits eine Leistungseinstellung verfügt worden ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 8 ner allfälligen Verweigerung der Mitwirkungspflicht – d.h. bei Fernbleiben von der (noch anzusetzenden) Begutachtung – hingewiesen. Damit bleibt ihm bis zum neu anzusetzenden Termin seit der Verfügung vom 8. Juli 2015 auch genügend Bedenkfrist. 15. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der IVB vom 8. Juli 2015 (AB 145) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist als erledigt abzuschreiben. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 17. Für den unterliegenden Beschwerdeführer besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 18. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2015, IV/15/680, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird als erledigt abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.