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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2015 200 2015 676

4. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,426 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 12. Juni 2015

Volltext

200 15 676 IV KOJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene und ausgebildete ... A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Februar 2001 unter Hinweis auf Allergien erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1.22). Die IV-Stelle Aargau (IVA) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Infolge Wohnsitzwechsels wurden die IV-Akten im November 2002 von der IVA an die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) überwiesen (AB 1.1). Die IVB sprach der Versicherten Berufsberatung (AB 3), Berufliche Massnahmen (AB 7) sowie eine Umschulung in Form eines Kurses zur ... (AB 13) bzw. im Bereich ... zu (AB 21). Nachdem ein Abklärungsbericht Haushalt erstellt worden war (AB 30), wurde der Anspruch auf eine IV- Rente am 26. September 2005 abgewiesen (AB 32). Am 14. Juni 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Kontaktallergie sowie ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Wiederaufnahme von Beruflichen Massnahmen (AB 34), dies namentlich im Hinblick auf eine Ausbildung zur ..., welche sie nach einem Praktikum und bestandener Aufnahmeprüfung im August 2012 an der C.________ begann (Protokolleinträge der IVB vom 7. März 2011 sowie 2. Februar und 4. Juni 2012, in den Gerichtsakten). Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 13. Oktober 2014, AB 77.1). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2014 (AB 80) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 86). Die IVB holte eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, AB 89) sowie einen Nachtrag bei Dr. med. D.________ (AB 91) ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (AB 92) wies sie dem Vorbescheid entsprechend das Leistungsbegehren auf Umschulung zur ... ab. Sie erwog hauptsächlich, dass die Ausbildung zur ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 3 vom Gutachter als für die Beschwerdeführerin ungeeignet eingestuft worden sei. B. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Umschulung zur ... zu bezahlen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 12. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines weiteren Gutachtens, und hiernach Neubeurteilung des Anspruchs auf Bezahlung der Umschulung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin) sei für das Beschwerdeverfahren betreffend Umschulung zur ... das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. September 2015 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2015 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zur ..., wobei die Beschwerdeführerin die entsprechende Ausbildung im Sommer 2015 bereits abgeschlossen hat. 1.3 Die Kosten (umfassend Anmelde-, Semester- und Prüfungsgebühren sowie Nebenkosten) für den dreijährigen Vollzeitstudiengang … an der C.________ betragen je nach Nebenkosten rund Fr. 10‘000.-- bis 12‘000.-- (vgl. http://www.....pdf). Die streitigen Ausbildungskosten liegen somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). 2.3.1 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). 2.3.2 Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 IVG ergibt sich, dass die Umschulung für die Wiedereingliederung der versicherten Person geeignet sein muss (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 17 N. 45). Rz. 4010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 6 stimmt in diesem Sinne, dass die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch „nach oben“. Es ist nicht Aufgabe der IV, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 15 mit Hinweis; Rz. 4002 KSBE). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert massgeblich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2014 (AB 77.1) sowie dem Nachtrag dazu vom 15. April 2015 (AB 91). 3.1.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 13. Oktober 2014 (AB 77.1) eine Zyklothyme Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F34.0), differentialdiagnostisch eine Bipolare Störung Typ II (ICD-10 F31.8) sowie einen Verdacht auf ein ADHS (ICD-10 F90.0). Der Gutachter führte unter anderem aus, im Verhalten zeige sich eine etwas auffällige Beschwerdeführerin, die ziemlich ausufernd berichte, ohne allerdings den roten Faden zu verlieren. Es finde sich eine auffallend wenig spürbare affektive Mitbeteiligung trotz der von ihr berichteten zeitlebens verschiedenen Schwierigkeiten. Sie sei affektiv euthym. Im Moment erstelle sie ein Vordiplom, wo sie sich übermässig engagiere. Sie gebe auch an, unter einer Essstörung zu leiden, mit teilweisem Erbrechen. Sie müsste vom Freund fast gezwungen werden, die Arbeit zu unterbrechen. Sie pflege keine sozialen Kontakte mehr und gehe auch keinen Interessen mehr nach, aus Angst davor, sich darin zu verlieren. Es zeigten sich deutliche Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung, indem die Beschwerdeführerin nie tiefergehende tragende Beziehungen gepflegt habe, weiterhin zeigten sich Auffälligkeiten in der beruflichen Situation und auch im familiären Leben. Es finde sich allgemein keine Konstanz, sie lebe auch immer wieder an verschiedenen Orten. Dies deute doch darauf hin, dass eine gravierendere Problematik vorliegen könnte (S. 8). Es finde sich eine dauerhaft gestörte Kognition und Affekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 7 vität, weshalb doch das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei. Inwieweit tatsächlich ein ADHS vorliege, sei schwierig abzuschätzen, diesbezüglich stünden keine Unterlagen zur Verfügung. Allein mit einem ADHS lasse sich aber dieses auffällige Verhalten nicht genügend begründen. Es zeigten sich deutlich emotional labile Züge mit möglicherweise depressiven Einbrüchen oder hyperthymen Zuständen. Es bestehe eine Tendenz zu viel zu tun, aus Angst davor, dass sie versagen könnte. Dies deute auf eine Selbstwertproblematik hin. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, es könne nicht dauerhaft eine Einschränkung begründet werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, Tätigkeiten zu übernehmen, wo sie Verantwortung tragen oder Entscheidungen fällen müsste. Die angestrebte Tätigkeit als ... müsse als eher ungeeignet eingestuft werden, da die Beschwerdeführerin selber mit eigenen Problemen kämpfe. Allgemein seien Tätigkeiten ungeeignet, wo sie mit Menschen arbeiten müsste, die unter gesundheitlichen Problemen leiden, da sie sich dabei zu wenig abgrenzen könne (S. 9). 3.1.2 Im Nachtrag vom 15. April 2015 (AB 91) führte der Gutachter bezugnehmend auf die (im Vorbescheidverfahren zu den Akten gereichten) Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin aus, Arbeitszeugnisse seien meist schwierig zu interpretieren und erforderten im Prinzip eine Nachfrage. Die Berichte aus der Vergangenheit hätten deutlich aufgezeigt, dass eine labile Persönlichkeitskonstellation bestehe, die aufgrund der subjektiven Angeben der Beschwerdeführerin und der Untersuchung hätten bestätigt werden können, woraus dann der Schluss gezogen worden sei, dass Tätigkeiten im … Bereich eher ungeeignet seien. Diese Aussage stelle auch klar dar, dass nicht grundsätzlich jede Tätigkeit in diesem Bereich nicht möglich sei, doch sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin unter einer stark schwankenden Belastbarkeit leide, was sich wiederum auf die Leistungsfähigkeit auswirken könne. Sie habe zudem teilweise Mühe, sich genügend abzugrenzen, wodurch die innere Belastung wieder steige, wie im Gutachten dargelegt worden sei (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 8 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das psychiatrische Gutachten vom 13. Oktober 2014 (AB 77.1) samt dem Nachtrag vom 15. April 2015 (AB 91) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Der Gutachter hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tätigkeit als ... für die Beschwerdeführerin als eher ungeeignet eingestuft werden muss, weil diese selbst mit eigenen Problemen kämpft. Es ist zudem einleuchtend, dass der Gutachter allgemein Tätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin mit gesundheitlich angeschlagenen Menschen arbeiten müsste, als ungeeignet einstuft, weil sie sich dabei nach seiner Einschätzung zu wenig abgrenzen kann (AB 77.1 S. 9). Die Arbeit als ... verlangt jedoch gemäss dem Anforderungsprofil der C.________ (http://www.....pdf) nach einer Persönlichkeit, die sich abgrenzen und ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 9 Motive selbstkritisch betrachten kann. Zudem steht eine ... in ständigem Kontakt zu (kranken) Menschen, die auf eine Betreuungsperson angewiesen sind, die belastbar ist und nicht selber mit psychischen Problemen kämpft. So hat denn auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärt, dass er die Ansicht des Gutachters (wonach die Tätigkeit als ... eher ungeeignet sei) sehr gut nachvollziehen (AB 89 S. 2) kann. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin selber gegenüber der Eingliederungsfachperson der IVB die Geeignetheit der Ausbildung zur ... in Frage gestellt und festgehalten, dass sie 2011 ein Praktikum in der … absolviert habe und dabei an ihre Grenzen gekommen sei (vgl. Protokolleinträge vom 15. Dezember 2011 und 16. November 2014, in den Gerichtsakten). 3.4 Nach dem Dargelegten sind die medizinischen Feststellungen des Gutachters beweiskräftig. Daran vermögen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 ff.) – auch die eingereichten Arbeitszeugnisse (AB 86 S. 8 ff.) nichts zu ändern. Zwar attestieren diese Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin gute Leistungen, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass solche Zeugnisse einerseits vollständig und wahr, andererseits aber auch wohlwollend sei müssen (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511). Sie vermögen daher die neutralen gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. 3.5 In erwerblicher Hinsicht stellt sich zudem die Frage der Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit und der Tätigkeit nach erfolgter Umschulung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist gelernte ... (Lehrabschluss 1985) und ist jeweils verschiedenen Nebenbeschäftigungen nachgegangen (AB 1.22 S. 4). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann vom erlernten Beruf ausgegangen werden, da sie in den anderen Tätigkeiten jeweils kein höheres Einkommen erzielt hat (AB 41). Bei einer 40- Stundenwoche würde sie als ... gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 Fr. 3‘605.-- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 96) und gemäss dem Lohnrechner.ch Fr. 4‘120.-- pro Monat verdienen. Als ... würde sie gemäss LSE 2012 Fr. 5‘438.-- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Ziff. 85) und gemäss dem Lohnrechner.ch Fr. 6‘090.-- verdienen. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als ... (nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 10 der Umschulung mit 0 Dienstjahren) sowohl gemäss LSE als auch gemäss Lohnrechner.ch ein um ca. 50% höheres Einkommen erzielen würde, als eine (angestellte) ... (mit 30 Dienstjahren). Die Umschulung würde die Beschwerdeführerin mithin in eine deutlich bessere beruflich-erwerbliche Stellung führen. Die Gleichwertigkeit ist deshalb nicht gegeben. 3.6 Der Sachverhalt ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – rechtsgenüglich abgeklärt. Von der Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter erwähnt hat, dass seit Dezember 2013 keine Arztbesuche mehr stattfinden (AB 77.1 S. 3). Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen (Beschwerde S. 6) kann mit Blick auf die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse sowie das unter E. 3.4 hiervor Erwähnte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. 3.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Ausbildung zur ... gestützt auf die beweiskräftigen Entscheidgrundlagen nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) für die Beschwerdeführerin ungeeignet ist. Weiter ist auch die Gleichwertigkeit nicht gegeben. Es fehlt somit an zwei Anspruchsvoraussetzungen für die konkret beantragte Umschulung (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2015 (AB 92) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 11 Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Beschwerdebeilage [BB] 4). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 12 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 14. September 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 10 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 63.60 sowie die Mehrwertsteuer von 8% (auf Fr. 2‘563.60) im Betrag von Fr. 205.10, total Fr. 2‘768.70, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘768.70 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘000.-- (10 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 63.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 165.10 (8% von Fr. 2‘063.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘228.70, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 13 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwaltes wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘768.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘228.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/676, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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