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Bern Verwaltungsgericht 17.11.2015 200 2015 670

17. November 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,288 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (ER RD 393/2015)

Volltext

200 15 670 ALV FUR/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. November 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 3). Am 30. November 2014 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 10). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (act. IIA 27) machte das RAV die Versicherte darauf aufmerksam, dass für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit noch keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen seien. Sie erhielt – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, entsprechende Nachweise nachzureichen oder den Grund für deren Fehlen anzugeben. Am 17. Februar und 3. März 2015 gingen die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Monate Januar und Februar 2015 (act. IIA 40-44) beim RAV ein. Mit Verfügung vom 9. März 2015 (act. IIA 46) stellte das RAV die Versicherte im Umfang von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Arbeitsbemühungen, welche im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, d.h. drei Monate vor der Anmeldung bzw. vom 2. November 2014 bis zum 1. Februar 2015, getätigt worden seien, seien qualitativ ungenügend. Im Nachweisformular betreffend Januar 2015 (act. IIA 42) würden jeweils das Datum der Bewerbung, die Adresse der Arbeitgeber, die Telefonnummern und die Kontaktpersonen fehlen; dies erschwere eine Überprüfung der Bewerbungen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 58) hiess der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 25. Juni 2015 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 12) insofern teilweise gut, als das Einstellmass – aufgrund der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis 4. Januar 2015 (vgl. act. IIA 25) – von sechs auf zwei Tage reduziert wurde. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, am 15. Juli 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids resp. der Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für zwei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Bei zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 3. 3.1 Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Monat Februar 2015 hinreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat (vgl. act. IIA 44). Was die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit resp. vor der Anspruchserhebung (ab 1. Februar 2015 [act. IIB 10]) anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sich im Januar 2015 bei diversen ... als ... beworben zu haben. Im betreffenden Nachweisformular gab sie unter der Rubrik „Datum der Bewerbung“ jeweils „Anfang Januar“, „Mitte Januar“ und „Ende Januar“ an. Adressen, Kontaktpersonen und/oder Telefonnummern der potentiellen Arbeitgeber sind im Formular nicht angegeben. Ebenso fehlen Angaben zur Art der Stellenbewerbungen (schriftlich, persönlich, telefonisch) sowie zum Ergebnis der Bewerbungen (act. IIA 42). Aufgrund der genannten Mängel bewertete das RAV die entsprechenden Arbeitsbemühungen als (qualitativ) ungenügend; wegen der fehlenden Angaben könnten die getätigten Bewerbungen nicht überprüft werden (act. IIA 46). 3.2 Im Rahmen der Beurteilung von Arbeitsbemühungen ist u.a. auch Folgendes zu berücksichtigen: Wer Versicherungsleistungen beziehen will, hat der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit geprüft werden kann, ob die arbeitslose Person ihrer Pflicht zur Stellensuche hinreichend nachkommt (Ziff. B315 der AVIG-Praxis ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 6 3.2.1 Zu Recht wird nicht mehr geltend gemacht (vgl. demgegenüber noch act. IIA 58), der Beschwerdeführerin sei seitens der RAV-Beraterin eine Falschauskunft betreffend die ihr obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen erteilt worden (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid [S. 3]; vgl. E. 2.2 hiervor). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anmeldung beim RAV (25. November 2014 [act. IIA 3]) auf ihre Pflicht hingewiesen wurde, „alle […] Aktivitäten im Bereich der Stellensuche, die […] vor der Anmeldung beim RAV getätigt“ worden waren, zu dokumentieren (act. IIA 7 [gegengezeichnetes Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“]), geht aus den Gesprächsprotokollen der RAV- Beraterin explizit hervor, dass die Beschwerdeführerin einzig für den Monat Dezember 2014 von der Stellensuche befreit wurde (act. IIA 98). Die Befreiung für den (ganzen) Monat Januar 2015 stand unter dem Vorbehalt, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt würde (act. IIA 98 [Gespräch vom 4. Dezember 2014]; act. IIA 101 [Gespräch vom 13. März 2015]), was in der Folge jedoch nicht der Fall war (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Die Beschwerdeführerin wurde auch später nochmals darauf hingewiesen, dass sie „bereits Arbeitsbemühungen machen“ müsse, wenn sie kein entsprechendes Arztzeugnis vorlegen könne (act. IIA 48). 3.2.2 Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den anfänglichen Arbeitsbemühungen über „keine detaillierten Notizen“ (act. IIA 58) oder anderweitige Unterlagen (mehr) verfügte, entlastet sie nicht von der Pflicht, die getätigten Bewerbungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es wäre ihr – selbst wenn sie gesundheitlich eingeschränkt war – ohne weiteres zumutbar gewesen, die Anschrift der potentiellen Arbeitgeber herauszusuchen und im Nachweisformular anzugeben. Dasselbe gilt mit Blick auf die anderen fehlenden Angaben (act. IIA 42). Gründe, die dagegen sprechen, werden weder vorgebracht noch sind solche den Akten zu entnehmen. 3.2.3 Die Arbeitsbemühungen betreffend die Zeit vor der Arbeitslosigkeit bzw. der Anspruchserhebung (d.h. vor Februar 2015) erweisen sich nach dem Dargelegten als unzureichend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 7 3.3 An der festgestellten Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin (E. 3.2.3 hiervor) ändert – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 2 f.) – nichts, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf weitere Krankentaggelder ab dem 4. März 2015 verneinte (vgl. Art. 28 AVIG; Beschwerdebeilage [act. I] 9), jedoch aufgrund der IV-Anmeldung bzw. wegen ihrer Vorleistungspflicht (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIV) Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (vgl. act. IIB 96; act. I 11). Denn in der entsprechend korrigierten Taggeldabrechnung vom 30. März 2015 betreffend den Monat Februar 2015 (Beilage zu act. I 11) sind die hier streitigen Einstelltage nach wie vor aufgeführt. Anders als in der Beschwerde (S. 2, Ziff. 3) dargelegt, hat die Arbeitslosenkasse somit nicht „die vollen Taggelder für die Monate Februar und März 2015“ abgerechnet. Aus der Ausrichtung von sog. Vorschusszahlungen durch die Arbeitslosenkasse vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig konnte ihr Rechtsvertreter unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass in Bezug auf die Einstellung „keine offenen Fragen“ mehr bestehen würden (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 5). Im Übrigen steht die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nach Ausschöpfung der Krankentaggelder hier nicht zur Diskussion; im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob ihr ab dem 2. Februar 2015 zu Recht zwei Einstelltage auferlegt worden sind (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. act. II 12). Wie in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 5) korrekt vorgebracht wird, beinhalten die Verwaltungsakten weder die neusten Taggeldabrechnungen noch die jüngste Korrespondenz. Dies ändert jedoch nichts am hier zu beurteilenden und aktenmässig (inkl. act. I) ausgewiesenen Sachverhalt, zumal die Anfechtung des Einspracheentscheids ohne weiteres möglich war, was die Beschwerdeführerin selber einräumt (act. IIA 97; vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 betreffend den zeitlichen Überprüfungshorizont des Gerichts). Damit erübrigt sich eine Aktenedition (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 6). 3.4 Da die vor der Anmeldung getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIA 42) resp. deren Nachweise (qualitativ) ungenügend sind, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz als rechtens (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 8 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit den nunmehr streitigen zwei Einstelltagen (act. II 9 f.) ging der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden im untersten Bereich aus (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegebene „Einstellraster“ (Ziff. D72 der AVIG-Praxis ALE) sähe an sich ein höheres Einstellmass für die vorliegende Pflichtverletzung vor. Indessen entbindet dieser Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2435 N. 856; vgl. auch SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 [in BGE 139 V 164 nicht publizierte] E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdegegner – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – dem Verschulden der Beschwerdeführerin, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den konkreten Umständen insofern Rechnung getragen, als die bis 4. Januar 2015 attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 25) mitberücksichtigt wurde (vgl. Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE). Eine Veranlassung seitens des Gerichts, die Sanktion noch weiter zu reduzieren oder gänzlich aufzuheben, d.h. in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor), besteht nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 9 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 12) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben wird noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2015, ALV/15/670, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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