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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2016 200 2015 654

26. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,098 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 10. Juli 2015

Volltext

200 15 654 BV publiziert in BVR 2016 S. 289 ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen C.________ in Liquidation vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte betreffend Klage vom 10. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1956 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Kläger) wurde von der IV-Stelle Bern (IVB) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. September 2014 (Akten der IVB [act. III], 138), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Januar 2010 bzw. 14 % ab Februar 2011, eine vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2011 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Vorsorgestiftung der C.________ (vormals Vorsorgestiftung der E.________; Vorsorgeeinrichtung bzw. Beklagte), über welche der Versicherte in seinem früheren Arbeitsverhältnis berufsvorsorgeversichert war, verneinte mit Schreiben vom 25. November 2014 (Akten des Versicherten [act. I], 9) einen Rentenanspruch. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Versicherte nach dem Arbeitsverhältnis weitere Zahlungen der Arbeitgeberin sowie Krankentaggeldleistungen erhalten habe, wodurch die Invalidenrente gemäss Vorsorgereglement aufgeschoben worden sei; zudem bestehe ab Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % keine rentenwirksame Erwerbseinbusse mehr. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 27. Januar 2011 eine Invalidenrente gemäss Art. 24 BVG gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 28. Januar 2011 bis zum 30. April 2011 eine reglementarische Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Saldobetrag gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 Verzugszins zu 5% zu bezahlen, seit wann rechtens. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Am 21. Juli 2015 gelangten die mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2015 edierten Akten der IVB (act. III 1-141) beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 3 In ihrer Klageantwort vom 1. Oktober 2015 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die kostenfällige Abweisung der Klage; eventualiter sei dem Kläger in teilweiser Gutheissung der Klage vom 1. Februar 2010 bis 27. Januar 2011 eine obligatorische Invalidenrente im Umfang von maximal Fr. 22‘390.20 auszurichten. Am 11. November 2015 orientierte Rechtsanwalt D.________ das Gericht unter Beilage entsprechender Unterlagen (Akten der Beklagten [act. II], 4 f.), dass die Beklagte liquidiert werde und er sie im vorliegenden Klageverfahren weiterhin vertrete. Mit Replik vom 20. November 2015 bzw. Duplik vom 13. Januar 2016 bestätigten die Parteien ihre Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 10. Juli 2015 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 4 den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Sowohl der Sitz der Beklagten (act. I 1; act. II 4) als auch der Ort des ehemaligen Betriebes, in welchem der Kläger tätig war (act. III 1/1 Ziff. 3, 10/1 Ziff. 3, 15/5 Ziff. 6.3.1, 29/19 f.), liegen im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VR- PG; act. I 2). Obschon die Beklagte ins Stadium der Liquidation getreten ist und nunmehr mit dem Vermerk «in Liquidation» im Handelsregister figuriert (act. I 4), behält sie ihre juristische Persönlichkeit (Art. 58 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. 913 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 739 Abs. 1 OR). Damit bleibt sie gemäss Art. 53 f. ZGB weiterhin rechts- und handlungsfähig, mithin auch partei- und prozessfähig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen Invaliditätsgrad reglementarisch vorzusehen. Auch kann reglementarisch eine von Art. 24 Abs. 1 BVG abweichende, z.B. prozentgenaue Rentenstaffelung vorgesehen werden (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEIDER/GEI- SER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 24 N. 5 mit Hinweisen). Sowohl das ab 1. Januar 2008 (act. II 2) als auch das ab 1. Januar 2010 gültige Reglement der Beklagten (act. II 3) orientiert sich grundsätzlich am gesetzlichen Renten-Raster (Art. 18 Abs. 4 der Reglemente). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Die Bindungswirkung entfällt ferner auch dann, wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Verfügung den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ordnungsgemäss zu eröffnen (BGE 132 V 1). 2.3 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten nach Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt folglich frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. BGE 140 V 470). 3. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Sinne von Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung (Stiftungsverzeichnis per 1. Januar 2016 abrufbar unter <www.aufsichtbern.ch>, Rubrik: Vorsorgeeinrichtungen), die mit Blick auf die Vorsorgereglemente über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringt (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung). Im Zusammenhang mit den hier im Streit liegenden Invalidenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 6 kann aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen offen bleiben, welches der beiden Vorsorgereglemente (act. II 2 f.) unter intertemporalrechtlichen Gesichtspunkten massgebend ist (vgl. Art. 40 des ab 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgereglements [act. II 3] sowie SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 3.2 Weil die Reglemente (act. II 2 f.) den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definieren und in Art. 18 Abs. 1 unter anderem auf den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung verweisen, besteht hinsichtlich der (auch der Beklagten eröffneten [act. III 138/1]) Rentenverfügung der IVB vom 5. September 2014 (act. III 138) eine entsprechende Bindungswirkung (vgl. E. 2.2 hiervor), was denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Auszugehen ist folglich von einem 100%igen Invaliditätsgrad von Januar 2010 bis Januar 2011 (act. III 138/8 f.). Weil für den Zeitpunkt des Wegfalls des BVG-Invalidenrentenanspruchs (vgl. Art. 26 Abs. 3 BVG; Art. 18 Abs. 7 der Reglemente [act. II 2 f.]) Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) analog anwendbar ist (BGE 133 V 67 E. 4.3.3 S. 69), führt dies betreffend die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2011 prinzipiell zu einem Anspruch auf eine volle Rente, was ebenfalls grundsätzlich unbestritten ist. Des Weiteren ist erstellt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidisierung geführt hat, bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG; Art. 18 Abs. 1 der Reglemente), mithin auch deren grundsätzliche Passivlegitimation feststeht. Fraglich ist hingegen, ob die Beklagte richtigerweise von einem Aufschub des Rentenbeginns ausgeht. 4. 4.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 7 Taggeldanspruchs aufschieben kann, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens die Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). Die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 verfolgen das Ziel, vorsorgerechtliche Invalidenleistungen mit Lohnfortzahlungen und Lohnsurrogaten in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren. Es handelt sich um Koordinationsbestimmungen, die eine Überentschädigung der versicherten Person verhindern sollen (HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 7). Die Beklagte hat von den Ermächtigungsnormen von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 Gebrauch gemacht und in ihren Vorsorgereglementen vorgesehen, dass der Anspruch mit dem Wegfall von Gehalts- oder Gehaltsersatzzahlungen beginnt (Art. 18 Abs. 7 Satz 1 der Reglemente [act. II 2 f.]). Damit ist ein Rentenaufschub grundsätzlich zulässig. 4.2 Nachdem der Kläger seine Arbeit ab 28. Januar 2009 krankheitsbedingt ausgesetzt hatte (act. III 2/14 Ziff. 5 f.), kündigte seine damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist) am 10. August 2009 per 30. November 2009 (act. I 3; act. III 29/19 f.). Die Trägerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; act. I 8) erbrachte bis zum 27. Januar 2011 Taggeldleistungen (act. I 4), wobei die Arbeitgeberin für die Zeit bis Ende November 2010 sowie im Januar 2011 zusätzlich Taggelddifferenzzahlungen leistete (act. I 5 und 14). 4.3 4.3.1 Die Leistungen der Taggeldversicherung wurden unbestrittenermassen mindestens zur Hälfte von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers mitfinanziert, und betrugen im Zeitpunkt der Ausrichtung 80 % des entgangenen Lohnes, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 26 lit. a und b BVV 2 erfüllt waren und die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente vorderhand zulässigerweise aufgeschoben wurde. Werden die Krankentaggelder wegen des Zusammenfallens mit einer Invalidenrente der IV jedoch gekürzt, fällt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 8 reglementarische Aufschubmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung gemäss Rechtsprechung dahin, und es ist von der Vorsorgeeinrichtung eine Überentschädigungsberechnung nach den Regeln von Art. 24 BVV 2 i.V.m. Art. 34a BVG vorzunehmen (vgl. BGE 128 V 243; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 21. Februar 2005, B 27/04, E. 2 [= SZS 2006 S. 37]; HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 16; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 369 N. 1008). Dies hat auch zu gelten, wenn die Kürzung der Taggelder erst im Nachhinein erfolgt (vgl. beispielsweise Entscheid des BGer vom 27. März 2013, 9C_992/2012, Sachverhalt und E. 4.3.3), denn für die versicherte Person verhält es sich rückblickend im Endeffekt nicht anders, als wenn das Taggeld von allem Anfang an mit der laufenden IV-Rente (extrasystemisch) koordiniert worden wäre. Massgebende Grösse für den Rentenaufschub ist denn auch gemäss Art. 26 BVV 2 explizit allein das Taggeld, nicht die Summe von gekürztem Taggeld und Rente. 4.3.2 Vorliegend wurden die Taggeldleistungen gestützt auf Ziff. 101 der ab 1. Januar 2008 gültigen Vertragsbedingungen des VVG-Versicherers (act. I 8) im Nachhinein teilweise mit Leistungen der IVB für das Jahr 2010 verrechnet (act. III 6/1, 138/3), was dazu führte, dass der Kläger ex post betrachtet nicht mehr das minimal notwendige Taggeld von Fr. 317.80 (act. I 4; Fr. 12‘083.-- [act. III 2/14 Ziff. 8] x 12 Monate / 365 Tage x 80 %) erhielt, sondern durchschnittlich allein Fr. 271.80 pro Tag (Fr. 317.80 ./. [Fr. 16‘788.-- {act. III 138/3} / 365 Tage]). Dass die Verrechnung der als Vorschuss erbrachten Taggeldleistungen mit der Rentennachzahlung erst mit der rückwirkenden Rentenzusprache der IVB vom 5. September 2014 (act. III 138) erfolgen konnte, ist systemimmanent und vermag – entgegen der Argumentation der Beklagten (Klageantwort N. 6 und 9 f.; Duplik N. 7) – nichts daran zu ändern (vgl. E. 4.3.1 in fine hiervor). Werden zusätzlich die nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Differenzzahlungen der Arbeitgeberin (act. I 5) einbezogen, erreicht die Summe des Taggeldes und der Arbeitgeberleistung im Jahr 2010 einzig für die Monate Januar und März mindestens 80 % des Bruttolohnes, denn die Leistungen der Arbeitgeberin von Fr. 2‘231.-- bzw. Fr. 1‘601.60 (act. I 5/1) fielen höher aus als die verrechnete IV-Rente von Fr. 1‘399.-- (act. III 138/3). Im Januar 2011 wurde während den ersten 27 Tagen erneut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 9 mindestens 80 % des Bruttolohnes erreicht, denn das Taggeld wurde in dieser Zeit ohne Verrechnung mit der Nachzahlung der IVB (act. III 138/3) ausgerichtet und gleichzeitig leistete die ehemalige Arbeitgeberin eine letzte Zahlung von Fr. 966.-- (act. I 5/2). Somit erhielt der Kläger im Februar 2010 sowie zwischen April und Dezember 2010 im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG nicht mehr den «vollen Lohn». Dementsprechend durfte die Beklagte jedenfalls die Rente aus der Minimalvorsorge in dieser Zeit nicht aufschieben und hat der Kläger im Februar 2010 sowie vom April bis Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine volle obligatorische Invalidenrente (vgl. E. 3.2 hiervor). Dem Kläger ist nicht zu folgen, soweit er von einer durchgehenden (d.h. auch März 2010 und 1. bis 27. Januar 2011 umfassenden) Leistungspflicht der Beklagten ausgeht, weil der einmal entstandene Anspruch nicht wieder untergehen könne (Klage S. 7 Ziff. II lit. C Art. 7). Art. 26 Abs. 2 BVG (und auch Art. 26 BVV 2) haben nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzfrist zum Gegenstand, sondern sehen einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter bestimmten Bedingungen die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann (BGE 129 V 15). Mit anderen Worten beschlägt der Aufschub nicht das Rentenstammrecht, sondern führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der einzelnen Rentenbetreffnisse verweigern kann und die Zahlungen bei gegebenen Voraussetzungen jeweils in den entsprechenden Perioden aufgeschoben werden können. Vorliegend sind die Rentenleistungen nach dem Gesagten im Januar und März 2010 sowie in den ersten 27 Tagen des Januars 2011 aufgeschoben bzw. im Februar 2010 und vom April bis Dezember 2010 geschuldet. 4.3.3 Was die weitergehende Vorsorge anbelangt, ist mit dem Kläger (Klage S. 8 Ziff. II lit. C Art. 9) davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 7 der Vorsorgereglemente (act. II 2 f.) so zu verstehen ist, dass nebst den Zahlungen der Arbeitgeberin und der Krankentaggeldversicherung auch die Invalidenversicherungsleistungen als Gehaltsersatzzahlungen gelten. Damit entstand nur der Anspruch auf den gemäss Schattenrechnung (Anrechnungsprinzip) auf das BVG entfallenden Anteil der Invalidenrente ab 1. Februar 2010, wogegen derjenige auf exzedente Leistungsteile erst ab 28. Januar 2011 begann, da ab diesem Zeitpunkt keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 10 Krankentaggeldzahlung mehr erfolgte (act. I 4) und der reglementarische Rentenaufschub auch im überobligatorischen Bereich wegfiel (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 26 N. 6). 4.3.4 Der berufsvorsorgerechtliche Rentenanspruch besteht aufgrund der Bindungswirkung (vgl. E. 3.2 hiervor) bis zum 30. April 2011. Dass der Invaliditätsgrad bereits ab 1. Februar 2011 die Anspruchsschwelle unterschritt (act. III 138/8 f.; vgl. E. 2.1 hiervor) und die IVB in Anwendung von Art. 88a IVV die Rente gleichsam als Übergangsleistung bis Ende April 2011 ausrichtete, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort N. 20 f.; Duplik N. 11 f.) – unerheblich, denn die diesbezügliche Bindungswirkung erstreckt sich mangels abweichender Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff auch auf den Bereich der weitergehenden Vorsorge (vgl. E. 2.2. und 3.2 hiervor). 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger – unter Vorbehalt der Überentschädigungskürzung (vgl. sogleich) – im Februar 2010 bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine volle obligatorische und vom 28. Januar 2011 bis 30. April 2011 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente hat. Die Beklagte hat die Leistungen betraglich festzusetzen (vgl. BGE 129 V 450). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG hat der Bundesrat in Art. 24 BVV 2 geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 11 wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird (Abs. 2). 5.2 Krankentaggeldleistungen gestützt auf das VVG sind im Rahmen von Art. 24 BVV 2 nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 V 243 E. 3b S. 249; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 9C_1026/2008, E. 6.1 [= SZS 2010 S. 280]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 114 vom 5. Oktober 2009, N. 709; HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 27; STAUFFER, a.a.O., S. 379 N. 1032 ff.; a.M.: ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 24 BVV 2 N. 33; DIES., Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: «Invalidität» in: GEWOS AG [Hrsg.], Schriftenreihe «Stiftungen – Grundlagen und Praxis» Band Nr. 4, 2011, N. 34). In Anbetracht der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre erübrigen sich Weiterungen bezüglich des von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Standpunktes (Klageantwort N. 13-15; Duplik N. 10). Auch die arbeitsvertraglichen Differenzzahlungen, die aufgrund der entsprechenden reglementarischen Grundlage beim Leistungsaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG einbezogen wurden, haben hier unberücksichtigt zu bleiben. Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht endete zusammen mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. WOLFGANG PORTMANN in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 324a N. 53), so dass kein Lohnersatz mehr vorliegen kann; darüber hinaus ergänzten die Zahlungen allein das in diesem Stadium als reine Versicherungsleistung erbrachte Taggeld (vgl. Entscheide des BGer vom 8. Juli 2015, 8C_147/2015, E. 5.3, sowie vom 31. Mai 2010, 8C_77/2010, E. 4.2.1, je mit Hinweis auf BGE 128 V 176) und waren zu diesem akzessorisch, so dass sie dessen Schicksal teilen und gleich behandelt werden müssen. Überdies standen die Differenzzahlungen gemäss Bezeichnung in den Jahreslohnkonti (act. I 5) offenbar im Zusammenhang mit der Restrukturierung, weshalb ohnehin an der sachlichen Kongruenz (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 34a N. 23 f.) zu zweifeln wäre. Somit kann insoweit keine Überentschädigung bestehen und ist einzig die Rente der Invalidenversicherung massgebend ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 12 Die Überversicherungslimite liegt ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 12‘083.-- (act. III 2/14 Ziff. 8) bei Fr. 10‘874.70 (Fr. 12‘083.-x 90 %). Die berufsvorsorgerechtlichen Rentenbetreffnisse sind zu kürzen, soweit sie zusammen mit jenen der Invalidenversicherung von Fr. 1‘399.-im Jahr 2010 bzw. Fr. 1‘424.-- im Jahr 2011 (act. III 138/1, 138/5) den Betrag von Fr. 10‘874.70 übersteigen. Die Beklagte hat die Leistungen betraglich festzusetzen und anhand dieser verbindlichen Faktoren gegebenenfalls eine Überentschädigungskürzung vorzunehmen. 6. Der Kläger fordert Verzugszinsen «seit wann rechtens» (Klage S. 2 Ziff. I Ziff. 3). Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung – wie hier – keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Abzustellen ist nicht auf die im Dezember 2014 angehobene und sogleich wieder zurückgezogene Schuldbetreibung (act. I 11 f.). Obwohl eine solche «stille» Betreibung wegen der alleinigen Massgeblichkeit des Betreibungsbegehrens zur Verjährungsunterbrechung geeignet ist (vgl. SABINE KOFMEL EHRENZELLER in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N. 48), vermag erst die Zustellung des Zahlungsbefehls Wirkung im Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 1 OR zu entfalten (vgl. DANIEL STAEHELIN in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], a.a.O., Art. 82 N. 32), was hier jedoch wegen der «stillen» Betreibung nicht der Fall gewesen ist. Relevant ist somit das Einleiten der Klage, also deren Rechtshängigkeit (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 90 N. 4) per 10. Juli 2015 (Klageantwort N. 18; Replik S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 3.9). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, auf den gesamten fälligen Rentenbetreffnissen ab 10. Juli 2015 einen Zins von 5 % zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 13 7. 7.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem weit überwiegend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Die mit Kostennote vom 12. Februar 2016 von Fürsprecher B.________ aufgeführten aber noch nicht angefallenen Abschlussarbeiten sind praxisgemäss zu berücksichtigen, wogegen der geltend gemachte vorprozessuale Aufwand nicht zu entschädigen ist (SZS 2001 S. 496). Zudem erscheint der übrige Aufwand mit Blick auf vergleichbare Fälle als hoch, dies insbesondere weil der seitens des Klägers veranlasste (vgl. Eingabe vom 23. Oktober 2015) zweite Schriftenwechsel nicht geboten war, ihm aufgrund des rechtlichen Gehörs aber nicht verweigert werden konnte (sog. unbedingtes Replikrecht: vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2014, 9C_775/2014, E. 4.1 mit Hinweisen). Unter Ausklammerung der entsprechenden Positionen (Einträge vom 5. November 2014 bis 28. April 2015, vom 23. bzw. 30. Oktober 2015 sowie vom 9., 16. und 19. November 2015) sind somit ein Honorar von Fr. 3‘312.40 sowie Auslagen von Fr. 136.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 275.95 (8 % auf Fr. 3‘449.30) massgebend. Die Beklagte hat dem Kläger folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘725.25 (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das marginale Unterliegen des Klägers im Zusammenhang mit der Invalidenrente für die Monate März 2010 und Januar 2011 (vgl. E. 4.4 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 14 vor) rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung. Die Beklagte obsiegt nur in vernachlässigbarem Umfang und hätte ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird dem Kläger für den Monat Februar 2010 sowie vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010 eine volle obligatorische Invalidenrente der Beklagten und vom 28. Januar bis zum 30. April 2011 eine reglementarische Vollinvalidenrente der Beklagten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juli 2015, zugesprochen. 2. Die Beklagte hat im Sinne der Erwägungen den Rentenbetrag festzusetzen und unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘725.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2016, BV/15/654, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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