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Bern Verwaltungsgericht 02.10.2015 200 2015 643

2. Oktober 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,468 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015

Volltext

200 15 643 KV MAW/SHE/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) hält sich seit dem 28. Mai 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 27. Mai 2016) in der Schweiz auf (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11 Bst. A). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 (AB 1) forderte ihn das ASV auf, bis am 19. November 2014 den Nachweis für den Abschluss einer Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) zu erbringen. Am 5. Februar 2015 liess ihm das ASV ein Erinnerungsschreiben zukommen (AB 2) und setzte eine neue Frist bis 2. März 2015 an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (AB 4 f.) wies das ASV A.________ der Krankenkasse B.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG zu und stellte fest, ab dem 4. Juni 2015 bestehe ein Versicherungsverhältnis zwischen A.________ und der Krankenkasse B.________. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juni 2015 (AB 9) wies das ASV mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab (AB 11-14). A.________ habe genügend Zeit gehabt, einen Versicherungsnachweis einzureichen bzw. eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob A.________ hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2015 sowie die Zuweisung an eine günstigere Krankenkasse. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 schloss das ASV auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ASTG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (AB 11). Streitig und zu prüfen ist, ob die Zuweisung an die Krankenkasse B.________ zur Durchführung der Grundversorgung nach KVG per 4. Juni 2015 zu Recht erfolgte. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des Bernischen Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 4 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Wohnsitz definiert sich nach Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Art. 13 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KVV). 2.3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG). 2.4 Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag (Abs. 2 Satz 1). Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 KVV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien auch nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Mai 2013 in der Schweiz aufhält (AB 11 Bst. A), krankenversicherungspflichtig ist und sich bei keiner Grundversicherung nach KVG angemeldet hat. Strittig ist, ob ein zu berücksichtigender Säumnisgrund des Beschwerdeführers vorliegt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 5 ob die Zuweisung zu der Krankenkasse B.________ insbesondere aufgrund der Prämie von über Fr. 500.-- rechtmässig ist. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 28. Oktober 2014 (AB 1) und vom 5. Februar 2015 (AB 2) aufgefordert, einen Versicherungsnachweis einzureichen. Im Schreiben vom 5. Februar 2015 (AB 2) wurde ausgeführt, dass er ohne Mitspracherecht einer Krankenkasse zugeteilt werde, sollte er bis zur angesetzten Frist keinen Versicherungsnachweis erbringen. Nachdem er dieser Pflicht bis am 2. März 2015 (AB 2) nicht nachgekommen war, hat die Beschwerdegegnerin ihn am 3. Juni 2015 (AB 4) der Krankenkasse B.________ zugewiesen. Die Zuweisung an die Krankenkasse hat die Beschwerdegegnerin nach einem bestimmten Schlüssel, welcher die Grösse der Krankenversicherer prozentual berücksichtigt, vorgenommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3), was ohne weiteres zulässig war (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 433 N. 110). 3.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich innert drei Monaten nach Anmeldung bei der Einwohnergemeinde zu versichern. Er wurde daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in dem Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015 (AB 2) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuweisung der Behörde an eine Krankenkasse vorgenommen wird und er kein Mitspracherecht bei der Wahl der Krankenkasse hat, sollte er keinen Nachweis einreichen. Die Zwangszuweisung an die Krankenkasse B.________ erfolgte somit rechtmässig, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechende Krankenkassenprämie grundsätzlich zu entrichten hat. Einen Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 1 KVV erfüllt er nicht. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er erst im Oktober 2014 auf Wohnungssuche gewesen sei sowie sehr viele andere Probleme gehabt hätte und im März 2015 in … gewesen sei, da sein Bruder im Sterben gelegen habe, so vermag dies nicht als entschuldbarer Grund dafür zu genügen, dass er es versäumt hat, selbst eine Krankenpflegeversicherung nach KVG bei einer Krankenkasse seiner Wahl abzuschliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 6 Immerhin hatte er von Ende Oktober 2014 bis anfangs Juni 2015 mehr als ein halbes Jahr Zeit dafür. Selbst nach dem Erinnerungsschreiben vom 5. Februar 2015 (AB 2) bis zum geltend gemachten Aufenthalt in … im März 2015 hätte er ausreichend Zeit gehabt. 3.2.3 Dem Vorbringen, die Prämienrechnung der B.________ betrage deutlich mehr als Fr. 500.-- pro Monat, was in Aussicht gestellt worden sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Erinnerungsschreiben vom 5. Februar 2015 (AB 2) wurde explizit ausgeführt, dass der Betrag von Fr. 500.-ohne Gewähr sei und es wurde ihm deshalb empfohlen, selber eine Versicherung abzuschliessen. Es wurde ihm somit nicht behördlich zugesichert, die Prämie liege nicht über Fr. 500.--. Hinzu kommt, dass der grösste Anteil der über Fr. 500.-- pro Monat liegenden Prämie auf den Zuschlag zurückzuführen ist, welcher geschuldet ist, da der Beschwerdeführer seit der Einreise im Mai 2013 ohne Versicherung in der Schweiz gelebt hat (vgl. E. 2.4). 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Zuweisung des Beschwerdeführers an die B.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, KV/15/643, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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