200 15 630 UV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (E 0740/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 7. Januar 2013 im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) beim Zentrum B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 30. September 2014 liess er der SUVA mitteilen, er habe sich am 15. April 2014 an der rechten Schulter verletzt (Akten der SUVA, Antwortbeilagen [AB] 1). Nach Durchführung von sachverhaltsspezifischen und medizinischen Abklärungen lehnte die SUVA mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (AB 23) formlos ihre Leistungspflicht ab, da aufgrund der Unterlagen weder von einem Unfallereignis im Sinne des Gesetzes auszugehen sei noch die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung erfüllt seien. Hiermit erklärte sich der Versicherte mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (AB 24) nicht einverstanden und er liess zudem, vertreten durch C.________ mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (AB 29) Einwände geltend machen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 30) hielt die SUVA an ihrer Leistungsablehnung fest. Eine von der Krankenversicherung des Versicherten, der D.________, dagegen am 11. Februar 2015 erhobene Einsprache zog diese am 17. Februar 2015 zurück (AB 31 f.). Die vom Versicherten, weiterhin vertreten durch C.________, am 3. März 2015 erhobene Einsprache (AB 33) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 36) ab, wobei sie das Vorliegen sowohl eines Unfalls als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen (insbesondere Taggeldleistungen für eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfallereignisses). In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hinsichtlich des Ereignisses vom 15. April 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 5 nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 6 reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 7 wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). 3. 3.1 Mit der Beschwerdegegnerin vorweg als erstellt anzunehmen ist, dass aufgrund der medizinischen Diagnosestellungen (AB 9, 11, 20) das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (vgl. E. 2.3 hiervor) ausser Betracht fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67 E. 4; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Januar 2014, 8C_835/2013). Dies wird denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob das Ereignis vom 15. April 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Fraglich ist insbesondere, ob sowohl das Tatbestandsmerkmal des äusseren Faktors als auch dessen Ungewöhnlichkeit erfüllt sind (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3 hiervor). 3.2 Zu dem der Unfallmeldung vom 30. September 2014 (AB 1) zugrunde liegenden Ereignis vom 15. April 2014 finden sich in den Akten folgende Angaben: 3.2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG des Arbeitgebers vom 30. September 2014 (AB 1 S. 2 [Beiblatt Sachverhalt]) sei für das Herausziehen eines alten Kabels aus alten Leitungen, dieses mit einem schweren Vorschlaghammer beschwert worden. Mit dem Herunterfallen des Vorschlaghammers habe der Versicherte einen Ruck und Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Seither seien die Schmerzen schlimmer geworden. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 telefonisch zum Geschehensablauf. Anlässlich dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 8 Befragung gab der Versicherte an, er habe am 15. April 2014 während der Arbeit ein altes Stromkabel (1 Meter) ersetzen müssen, welches sich festgesetzt hätte. Damit das Kabel besser habe gelöst werden können, habe er einen Vorschlaghammer (10 kg) an das Kabel gebunden, um es anschliessend mit Gewalt lösen zu können. Er habe mit so einer grossen Wucht daran gezogen, dass er durch den Ruck sofort Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe. Anschliessend habe er Schmerzmittel eingenommen, aber vorläufig noch keinen Arzt konsultiert (AB 2). 3.2.3 Im Bericht der E.________ AG vom 11. September 2014 (AB 10) führten die Dres. med. F.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Simon G.________ im Rahmen der Anamneseerhebung aus, der Patient arbeite momentan im … im …. Mitte April habe er bei … Elektrokabel aus der Wand entfernt. Beim Zug der Elektrokabel habe er einen Schmerz in der Schulter rechts verspürt. Dieser persistiere seither und träte insbesondere bei Arbeiten über Kopf auf. Dies behindere die Arbeit im … und der Patient sei seit dem 3. September 2014 zu 100 % krank geschrieben. 3.2.4 Dr. med. F.________ hielt im Operationsbericht vom 12. November 2014 (AB 20) als Indikation zur Operation fest, der Patient habe bei der Arbeit im April 2014 versucht, ein Elektrokabel aus der Wand zu ziehen. Beim massiven Zug seien erstmalige einschiessende Schmerzen in der dominanten rechten Schulter aufgetreten. 3.2.5 In der Stellungnahme der C.________ vom 29. Januar 2015 (AB 29) liess der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend schildern, dass er beim Umbau eines alten Hauses versucht habe, alte Kabel herauszuziehen. Da diese sich nicht herausreisen liessen, habe er das Kabelende um einen schweren Vorschlaghammer gebunden, den Hammer aufgezogen und mit Anlauf niedergeschlagen. Das Kabel habe sich jedoch keinen Millimeter bewegt, was ihm einen heftigen Schlag mit einem starken Schmerz in der Schulter verursacht habe. Der Bewegungsablauf sei darauf ausgerichtet gewesen, den Hammer bis zum Boden zu schlagen. Er sei völlig überrascht gewesen, dass der Hammer in der Luft plötzlich stehen geblieben sei, als ob er gegen einen imaginären Widerstand geschlagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 9 hätte. Diese Angaben liess der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 3. März 2015 (AB 33) im Wesentlichen bestätigen. 3.2.6 In seiner Beschwerde vom 6. Juli 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 15. April 2014 auf einer … ein altes Kabel aus alten Leitungen herausziehen müssen. Da dies von Hand nicht möglich gewesen sei, habe er es an einem schweren Vorschlaghammer befestigt. Er habe mit dem Vorschlaghammer aufgezogen und einen Schlag gemacht, in der Annahme, dass sich dadurch das Kabel lösen würde. Da sich das Kabel jedoch keinen Millimeter bewegt habe, sei der Hammer unvermittelt in der Luft gestoppt worden. Dadurch habe er einen Schlag auf die Schulter, der die Schulterverletzung verursacht habe, erlitten. 3.3 Es fällt auf, dass sich aus den hiervor wiedergegebenen Angaben zum Unfallhergang, welche allesamt direkt oder indirekt vom Beschwerdeführer stammen hinsichtlich des Hantierens mit dem an einem festsitzenden Elektrokabel angebundenen Vorschlaghammer, kein stimmiges Gesamtbild ergibt. So sprach der Beschwerdeführer anfänglich von Ziehen (vgl. E. 3.2.2 - E. 3.2.4 hiervor), alsdann von Niederschlagen des Vorschlaghammers (vgl. E. 3.2.5 f. hiervor). Die späteren Angaben des Beschwerdeführers stehen damit in klarem Widerspruch zu den Angaben, die er zu Beginn gegenüber der SUVA wie auch gegenüber den behandelnden Ärzten gemacht hatte. Bei später abweichenden und erst im rechtlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhaltsdarstellungen ist anzunehmen, dass diese (bewusst oder unbewusst) von versicherungsrechtlichen Überlegungen überlagert sind. Aus der Aktenlage geht denn auch hervor, dass die ergänzende Stellungnahme der C.________ vom 29. Januar 2015 (AB 29) als Reaktion auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2014 (AB 23) verfasst wurde, worin diese eine Leistungspflicht gestützt auf die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung erstmals abgelehnt hatte. Angesichts dessen ist in Anwendung der Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“(vgl. E. 2.5 hiervor) auf die erstmalig gemachten Angaben anlässlich der telefonischen Nachfrage der SUVA vom 10. Oktober 2014 (AB 2) abzustellen, wonach der Beschwerdeführer einen Vorschlaghammer an das Kabel band und mit einer so grossen Wucht daran zog, dass er durch den, zufol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 10 ge des festsitzenden Kabels erfolgten Ruck, sofort Schmerzen in der rechten Schulter verspürte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Abstellen auf diese Aussagen gebietet sich umso mehr, zumal auch gegenüber dem operierenden Arzt diese Version geschildert wurde. So führte Dr. med. F.________ im Bericht zur Operation vom 12. November 2014 (AB 20) denn auch aus, der Patient habe bei der Arbeit im April 2014 versucht, ein Elektrokabel aus der Wand zu ziehen. Beim massiven Zug seien erstmalige einschiessende Schmerzen in der dominanten rechten Schulter aufgetreten (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.4 hiervor). Die späteren im Verlauf des Verfahrens getätigten Aussagen vermögen – auch wenn sich beim Abstellen auf diese Version im Ergebnis nichts ändern würde (vgl. E. 3.5 hiernach) – diese Schilderungen nicht in Zweifel zu ziehen. Da von zusätzlichen Beweismassnahmen weder neue Erkenntnisse noch ein anderer Ausgang des Verfahrens zu erwarten sind, ist sachverhaltsmässig auf diesen Ereignishergang abzustellen. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob dieser ursprünglich vorgetragene Sachverhalt die rechtlichen Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt. Ob das festsitzende Elektrokabel an sich das Begriffsmerkmal des äusseren Faktors zu erfüllen vermag, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn das Ziehen eines festsitzenden Kabels mit einem daran befestigten Vorschlaghammer kann nicht als ungewöhnlich betrachtet werden, da solche Verrichtungen im Rahmen von … durchaus üblich sind. Die durch den gewollten Zugvorgang gegen den Widerstand des festsitzenden Kabels erzeugte Krafteinwirkung auf den Körper kann ebenfalls nicht als besonderes gross oder unüblich eingestuft werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewegung mit Wucht (AB 2) bzw. mit massivem Zug (AB 20) ausgeführt wurde. Sodann kann auch nicht auf eine unkontrollierte oder programmwidrige Bewegung geschlossen werden. Die Bewegung als solche wie auch der Kraftaufwand war vom Beschwerdeführer geplant. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf, wie ein Abrutschen, Ausgleiten oder dergleichen, woraus sich eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte ergeben können, ist ebenfalls nicht erstellt. Der vorliegend für massgeblich geltende Ereignisverlauf, erfüllt damit das erforderliche Kriterium der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung nicht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 11 weshalb nicht von einem Unfall im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann. 3.5 Doch selbst wenn dem zeitlich nach der Ablehnung vom 1. Dezember 2014 (AB 23) vom Beschwerdeführer vorgebrachten Geschehensablauf (vgl. E. 3.2.5 f. hiervor) gefolgt würde, wäre die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen. Der äussere Faktor bestünde in diesem Fall in der Schlagbewegung, welche aufgrund dem am Vorschlaghammer befestigten und in der Wand festsitzenden Stromkabel gestoppt wurde. Unter den gegebenen Umständen stellt die durch das festsitzende Kabel erfolgte Beendigung der Schlagbewegung nichts Ungewöhnliches dar. Der hierbei entstandene Ruck hebt sich überdies nicht vom Normalmass an äusseren Einwirkungen auf den menschlichen Körper bei der Verwendung eines Vorschlaghammers ab. Darin kann keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewegung mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte. Zudem war sich der Beschwerdeführer des erhöhten Widerstands bewusst, so führt er denn auch beschwerdeweise aus, dass sich das Kabel mit der Hand nicht habe lösen lassen (vgl. Beschwerde S. 1). Insofern kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Bewegung sei durch das Kabel unerwartet gestoppt worden und er habe damit nicht gerechnet (AB 29 S.S1, AB 33 S. 1 und Beschwerde S. 2). Hinzu kommt, dass es gerade Sinn und Zweck seines Vorhabens war, den festgestellten Widerstand mit einem Ruck bzw. Schlag zu überwinden. Die vom Beschwerdeführer bei dieser Sachverhaltsschilderung geltend gemachte Schlagbewegung mit dem Vorschlaghammer kann auch nicht als unkontrollierte Bewegung bezeichnet werden. Vielmehr war diese geplant und darauf ausgerichtet mit erhöhter Kraft auf das Kabel einzuwirken. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer beim Hantieren mit dem Vorschlaghammer weder gestossen worden, noch ausgerutscht oder gestolpert ist. Es liegt damit ein planmässiger Bewegungsablauf und folglich kein objektiv unvorhersehbares sowie programmwidriges Geschehen vor. 3.6 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (AB 30) sowohl das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 12 Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne als auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte und dies mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 36) bestätigte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2015 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2015, UV/15/630, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.