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Bern Verwaltungsgericht 09.11.2015 200 2015 620

9. November 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,157 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Volltext

200 15 620 BV KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. November 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ C.________ und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern BVG Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich D.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 2 In Erwägung: - A.________ und C.________ heirateten am 22. März 1991 vor dem Zivilstandsamt …. Mit Urteil des Regionalgerichts … vom 8. Juni 2015 wurde die Ehe geschieden. In Ziff. 3 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (vgl. die unpaginierten Zivilakten CIV 13 1463). Das Urteil erwuchs am 23. Juni 2015 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts … vom 30. Juni 2015, in den Gerichtsakten). - Am 1. Juli 2015 übermittelte das Regionalgericht …dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). - In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet. Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen gab der Instruktionsrichter den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2015 Gelegenheit, bis am 2. November 2015 zum nachfolgenden Urteilsdispositiv Stellung zu nehmen: 1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, Versicherten-Nr. …, einen Betrag von Fr. 148‘390.40 auf das Vorsorgekonto von Frau A.________, Versicherten-Nr. …, bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK105) zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 23. Juni 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung gesprochen. Im Weiteren wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte. - Ein von A.________ persönlich verfasstes Schreiben vom 28. Oktober 2015 wurde vom Verwaltungsgericht an ihre Rechtsvertreterin weiterge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 3 leitet; diese hat in der Folge keine Stellungnahme eingereicht. Auch von C.________ ist innert Frist keine Stellungnahme eingegangen. - Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). - Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. - Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). - Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). - Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 4 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). - Weder die Rechtsvertreterin von A.________ noch C.________ haben gegen den mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2015 in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag innerhalb der angesetzten Frist Einwände erhoben resp. sich vernehmen lassen. Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (vgl. die entsprechenden Schreiben der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 13. Juli 2015, der D.________ vom 18. März [richtig wohl: Juli] 2015 und der BVG Sammelstiftung Swiss Life vom 13. August 2015). Das während der Ehedauer bis am 23. Juni 2015 angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt Fr. 32‘486.85 (Fr. 37‘295.50 – Fr. 4‘808.65). Das entsprechende Guthaben von C.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 329‘267.65 (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2015). Die Differenz der Austrittsleistungen von Fr. 296‘780.80 (Fr. 329‘267.65 – Fr. 32‘486.85) ist somit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die BVG Sammelstiftung Swiss Life ist anzuweisen, von der Austrittsleistung von C.________ (Versicherten-Nr. …) einen Betrag von Fr. 148‘390.40 (Fr. 296‘780.80 : 2) auf das Freizügigkeitskonto von A.________ (Versicherten-Nr. …) bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105) zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life ab dem 23. Juni 2015 (Eintritt der Rechtskraft der Scheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 5 - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, Versicherten-Nr. …, einen Betrag von Fr. 148‘390.40 auf das Vorsorgekonto von Frau A.________, Versicherten-Nr. …, bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK105) zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 23. Juni 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 6 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. A.________ - C.________ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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