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Bern Verwaltungsgericht 21.03.2016 200 2015 610

21. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,047 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2015

Volltext

200 15 610 ALV GRD/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 8. Januar 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] 73, 77). Am 4. März 2015 meldete er sich aufgrund des vom 9. März 2015 bis 2. Januar 2016 zu leistenden Militärdienstes beim RAV bzw. bei der Arbeitslosenkasse ab (act. IIB 22). Mit Verfügung vom 23. März 2015 (act. IIB 9) verneinte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Dossier RAV – Region Oberland [act. IIA] 56, 59) – die Vermittlungsfähigkeit sowie die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 8. März 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 72) wies es mit Entscheid vom 1. Juni 2015 (act. IIA 91) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2015 (act. IIA 91). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Februar bis 8. März 2015. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4‘019.-bzw. einem Taggeld von Fr. 140.-- (act. IIB 4, 12, 26 f.) und einem relevanten Zeitraum von fünf Wochen vom 1. Februar bis 8. März 2015 unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37 E. 2.1). 2.1.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 5 2.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter, der bis zum Antritt der Rekruten- oder Offiziersschule nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Zwar fällt dieses Ergebnis für die betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend aus; doch allfällige Abhilfe hat der Gesetzgeber zu schaffen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 218; ARV 1998 S. 160 E. 2b). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). Nach Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen, die kantonalen Amtsstellen und die RAV klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 2 und 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab 1. Februar 2015 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht hat (act. IIB 73, 77). Per 9. März 2015 meldete er sich aufgrund des anzutretenden Militärdienstes vom RAV bzw. der Arbeitslosenkasse ab (act. IIB 22). Streitig und zu prüfen ist dabei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis 8. März 2015. Entscheidend sind hierfür nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers oder gar die Frage, ob er in dieser Zeit effektiv für einige Tage eine Beschäftigung gefunden hat, sondern – wie in Erwägung 2.1 hiervor dargelegt – vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von fünf Wochen angestellt zu werden. 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 (act. IIA 59) ausführt, bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung sei sein Militärdiensteinsatz noch nicht geplant gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer versicherten Person, die sich während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom Arbeitsmarkt zurückzieht, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat – z.B. definitiv ins Ausland abreisen will oder Militärdienst zu leisten hat – die Vermittlungsfähigkeit geprüft werden muss, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand: Januar 2016, Rz. B228, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch). 3.2.2 Die Überprüfung im vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 7 Nach Lehrabschluss zum … bei der B.________ im Sommer 2013 arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 30. November 2013 aushilfsmässig als Mitarbeiter … / … / … bei der C.________ (act. IIB 33, 35, 42, 45 - 49). Vom 21. März bis 31. Dezember 2014 – bzw. krankheitsbedingt verlängert bis 31. Januar 2015 – war er bei der B.________ als … beschäftigt (act. IIB 58, 60 - 62, 67). Im Juli 2014 erlangte er zudem das …-diplom D.________ [… Zusatzausbildung]; act. IIA 15). Seine Bewerbungen tätigte er nebst dem … denn auch im … Bereich (vgl. act. IIA 18, 23, 46). Es ist allgemein bekannt, dass im letzteren Bereich nicht viele Temporärstellen vorhanden sind. Insbesondere wurden die Chancen auf eine Anstellung durch den fehlenden … Lehrabschluss sowie die fehlende Arbeitserfahrung deutlich herabgesetzt. Doch selbst für den …, in welchem der Beschwerdeführer über mehrjährige Erfahrung und Ausbildung verfügt, ist bei einem möglichen Arbeitseinsatz von lediglich fünf Wochen kaum Erfolg beschieden. Eine Einstellung mit einer derart kurzen Vertragsdauer und dem Wissen um den baldigen Antritt des Militärdienstes ist höchst unwahrscheinlich bzw. die Vermittlungsfähigkeit ist gestützt auf die geltende Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) zu verneinen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von seiner RAV- Beraterin nicht kompetent informiert bzw. beraten worden zu sein (vgl. Beschwerde), gilt was folgt: 3.3.1 Hat das RAV Kenntnis von einer bevorstehenden Disposition der versicherten Person (z.B. Auslandaufenthalt, Ausbildung usw.), muss es über die möglichen Rechtsfolgen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit informieren (BGE 131 V 472; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Aus dem Protokolleintrag der RAV-Beraterin vom 11. Februar 2015 (act. IIA 94) ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch sowie mittels eines schriftlichen Gesuchs über den Vorbezug der Rekrutenschule informiert hat. Weiter hielt die RAV-Beraterin fest, der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon, dass das Dossier allenfalls überprüft werde („RS-Vorbezug“). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners hat die zuständige RAV-Beraterin bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer ausführlich informiert habe, ihr Protokolleintrag jedoch nicht ausreichend abgefasst worden sei (act. IIA 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 8 3.3.2 Aufgrund der im Recht liegenden Akten und der Angaben der Parteien ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3 hiervor), dass der Beschwerdeführer von seiner RAV-Beraterin ausreichend über seine Rechte und Pflichten informiert wurde. Immerhin sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass selbst wenn ein Fall von Beweislosigkeit angenommen würde, er darzulegen hätte, dass er von der RAV-Beraterin nicht ausreichend informiert wurde. Wäre er dazu nicht in der Lage, hätte er, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten wollte – hier der Bezug von Arbeitslosenentschädigung –, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Die Verwaltung könnte abgeleitet von den Regeln des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] bzw. E. 2.2 hiervor) nicht verpflichtet werden für die unterbliebene Auskunftserteilung einzustehen. 3.4 Nach dem Dargelegten wurde der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2015 zu Recht erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2016, ALV/15/610, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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