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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2015 200 2015 569

4. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,404 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 19. Mai 2015

Volltext

200 15 569 IV SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 22. März 2004 bei der Arbeit als ... bei einem … eine linksseitige Handgelenkskontusion (Antwortbeilage [AB] 110.53 S. 1). Die SUVA erbrachte als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall anschliessend formlos ab. Nachdem der Versicherte im Januar 2005 einen Rückfall gemeldet hatte (AB 110.49), verneinte sie die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden mit Verfügung vom 1. April 2005 (AB 110.44) sowie mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2008 (AB 110.8). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte letzteren mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 3. Dezember 2009 (UV/2008/70040; AB 110.2 S. 1 ff.). B. Im November 2005 hatte sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (AB 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) unternahm mehrere Eingliederungsversuche, die jedoch scheiterten (AB 49, 104). In der Folge prüfte sie den Rentenanspruch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 112 ff.) wies sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. August 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35% ab (AB 122). Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern (AB 124 S. 3 ff.) verneinte den Rentenanspruch mit Urteil vom 30. August 2011 ebenfalls, wobei es in der Begründung festhielt, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf höchstens 15% (IV/2010/1016, E. 6.2; AB 145). Dieses Urteil blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 3 C. Nachdem sich der Versicherte am 21. März 2011 einer (weiteren) Operation am linken Handgelenk unterzogen hatte (AB 142 S. 2), stellte er am 29. April 2011 – während des noch hängigen Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 24. August 2010 (vgl. lit. B. hiervor) – ein erneutes Leistungsgesuch (AB 142 S. 1). Die IV-Stelle trat darauf ein, nachdem Dr. med. C.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie für Handchirurgie FMH) einen Arztbericht erstattet hatte (AB 153), und wandte sich anschliessend an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 154, 157). Gestützt auf diese Abklärungen erliess sie am 21. Februar 2012 einen Vorbescheid, wonach sie den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35% abzuweisen beabsichtige (AB 158). Vertreten durch Advokat B.________ erhob der Versicherte dagegen Einwand (AB 165), woraufhin der RAD-Arzt Dr. med. D.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie für Tropen- und Reisemedizin FMH), abermals Stellung nahm (AB 167). Am 30. April 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (AB 169). Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden (AB 172 S. 3 ff., AB 173 S. 3 ff.) mit Urteil vom 6. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine ganze und ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. April 2012 bestehe – bei einem Invaliditätsgrad von (maximal) noch rund 17% – kein Rentenanspruch mehr (IV/2012/515 und IV/2012/536; AB 184). D. Am 26. Januar 2015 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage verschiedener Arztberichte ein neues Leistungsbegehren stellen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenverfügung vom 30. April 2012 verschlechtert (AB 195). Nach Rücksprache mit Dr. med. D.________ vom RAD (AB 197) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. März 2015 ein Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 4 Aussicht. Mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2015 sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (AB 198). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte unter Beilage von zwei weiteren Arztberichten am 27. März 2015 Einwand (AB 199). Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom RAD vom 31. März 2015 (AB 201) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2015, auf das neue Leistungsbegehren ihrem Vorbescheid entsprechend nicht einzutreten (AB 204). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am 19. Juni 2015 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 5 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Mai 2015 (AB 204). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 (AB 195) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 6 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.4 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 7 Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3. 3.1 Mit Urteil vom 6. Mai 2014 (IV/2012/515 und IV/2012/536) hiess das Verwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 30. April 2012 (AB 169) erhobenen Beschwerden teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine ganze und ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. April 2012 bestehe – bei einem Invaliditätsgrad von (maximal) noch rund 17% – kein Rentenanspruch mehr. Dabei beurteilte das Verwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung den allgemeinen Regeln entsprechend (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit ihres Erlasses, d.h. am 30. April 2012, gegeben war. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (AB 194 S. 2 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts um. Für eine erneute materielle Prüfung blieb dabei aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 6. Mai 2014 für die Zeit bis zum 30. April 2012 kein Raum. Eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 30. April 2012 kann der Verfügung sodann nicht entnommen werden. Die Verfügung vom 23. Januar 2015 stellt damit eine reine Vollzugsverfügung dar und ist für die vorliegend zu klärenden Fragen unbeachtlich. 3.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers basiert nach dem Dargelegten auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 30. April 2012 (AB 169) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 8 26. Januar 2015 (AB 195) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 30. April 2012 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2015 (AB 204) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 4. Im Vergleichszeitpunkt vom 30. April 2012 war dem Beschwerdeführer spätestens seit Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit – d.h. ohne übermässige Belastung des linken Handgelenks – ganztags zumutbar. Sein Invaliditätsgrad betrug damals maximal 17%. Davor war der Beschwerdeführer im Nachgang zu einer Handgelenksarthrodesenoperation links vom 21. März 2011 (AB 142 S. 2) vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen (IV/2012/515 und IV/2012/536, E. 3.3 und 3.6; AB 184). 4.1 Im Vergleichszeitraum ab dem 1. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 die ihm anlässlich der Arthrodesenoperation vom 21. März 2011 (AB 142 S. 2) eingesetzte Metallplatte entfernt (AB 195 S. 14). Dies, nachdem eine radiologische Untersuchung des linken Handgelenks in zwei Ebenen vom 19. Juni 2012 (AB 195 S. 16) einen gemäss dem operierenden Dr. med. C.________ perfekten Zustand mit nicht mehr einsehbaren Gelenkspalten gezeigt hatte. Mit der Entfernung der Platte dürfte die Spannung, welche mit dem Metall verbunden sei, verschwinden (AB 195 S. 15). Die Entfernung der Metallplatte gestaltete sich schwierig, weil sich eine der Schrauben nicht entfernen liess. In der Folge musste der Schraubenkopf weggefräst werden (AB 195 S. 14). Im Nachgang zur Operation hielt Dr. med. C.________ am 5. Juli 2012 als Diagnose einen Status nach Metallentfernung bei geheilter Arthrodese und Lipomresektion am linken Unterarm fest. Der Verlauf sei recht günstig, die Sensibilität perfekt und die Beweglichkeit der Finger quasi normal. Er habe dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet, um ihm die Kraft und die volle Funktion wieder zu ermöglichen (AB 195 S. 13). Zu einer massgeblichen Veränderung des medizinischen Zustands bei bereits fehlendem rentenrelevantem Invaliditätsgrad hat die Metallentfernung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 9 vom 4. Juli 2012 nach dem Dargelegten nicht geführt. Dies war denn auch nicht zu erwarten, wurde im Wesentlichen doch nur ein überflüssig gewordenes Hilfsmittel einer früheren Operation entfernt. Nachdem Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn des Vergleichszeitraumes und damit auch vor der Operation vom 4. Juli 2012 abweichend von den mit dem rechtskräftigen Urteil vom 6. Mai 2014 (IV/2012/515 und IV/2012/536; AB 184) erstellten tatsächlichen Gegebenheiten bereits eine hohe bis vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. AB 146 S. 2, AB 173 S. 20 f.), können seine fortdauernden Arbeitsunfähigkeitsatteste nach der Operation (vgl. AB 195 S. 8, 12, 13) nicht als Indiz für eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gewertet werden. Auch dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. C.________ vom 19. Juni 2012 (AB 195 S. 10) offenbar unverändert zur Zeit vor der Operation eine massiv herabgeminderte Kraft zeigte und weiterhin über Schmerzen klagte, lässt – bei gutem Operationsergebnis – keine relevante Veränderung glaubhaft erscheinen. 4.2 Aufgrund der fortwährend geklagten Beschwerdepersistenz ordnete Dr. med. C.________ im September 2012 (AB 195 S. 10) ein weiteres MRI an (MRI vom 27. September 2012). Nachdem im entsprechenden Bericht (AB 195 S. 9) festgehalten worden war, dass der MRI-Befund auf ein ulnares Impingement hindeuten könnte, schlug Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer eine operative Verkürzung der Ulna vor, zu der sich dieser jedoch (zumindest vorerst) nicht entschliessen konnte (siehe AB 195 S. 8 sowie E. 4.5 hiernach). 4.3 Am 14. Dezember 2012 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Konsultationsbericht von Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2012 (AB 195 S. 7) bei einem Sturz auf Glatteis eine Fraktur des linken Mittelfingers sowie eine Verletzung des Fingermittelgelenks des kleinen Fingers der linken Hand. Gemäss Akten wurde das linke Handgelenk beim Sturz nicht in Mitleidenschaft gezogen (vgl. AB 195 S. 5). Die beim Sturz zugezogenen Verletzungen im Bereich der Finger heilten soweit ersichtlich komplikations- und folgenlos rasch wieder ab (vgl. AB 195 S. 5 – 7). Eine längerdauernde relevante Veränderung im Hinblick auf den Rentenanspruch ist mit diesen Verletzungen somit nicht glaubhaft gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 10 4.4 In neurologischer Hinsicht wurden anlässlich einer klinischneurophysiologischen Konsultation vom 11. Februar 2015 (AB 199 S. 3 f.) im Vergleich zu den Ergebnissen der entsprechenden Abklärungen vom 25. Oktober 2011 (AB 156 S. 3 f.) klinisch neu ein diskreter Ausfall der sensiblen Fasern des Nervus ulnaris distal links festgestellt. Die Neurographie fiel jedoch unverändert normal aus. In der Folge beurteilte der Neurologe den klinischen Befund als therapeutisch ohne Bedeutung (AB 199 S. 4). Eine relevante Veränderung im Hinblick auf den Rentenanspruch ist mit diesem Befund somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 4.5 Gemäss Anamnese im neurologischen Bericht vom 11. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer im Herbst 2014 erneut am linken Handgelenk operiert worden, was seine Beschwerden jedoch nicht verbessert habe (AB 199 S. 3). Bei dieser Operation dürfte es sich um die Verkürzungsosteotomie der Ulna gehandelt haben, wie sie von Dr. med. C.________ im Oktober 2012 bereits empfohlen (AB 195 S. 8) und von ihm im Mai 2014 als unumgänglich erklärt worden war, um die Belastbarkeit der linken Hand zu sichern. Dies sei auch vom Spital E.________ so bestätigt worden (AB 195 S. 2). Entsprechende Berichte fehlen in den Akten jedoch. Aktenkundig ist gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen allein, dass am 6. Mai 2014 eine weitergehende Beratung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Die dem Beschwerdeführer an jenem Datum (erneut) empfohlene subkapitale Osteotomie der Ulna links sollte prognostisch eine Heilung nach zwei Monaten erlauben (AB 195 S. 4) und die Belastbarkeit der linken Hand sichern (AB 195 S. 2). Insofern ist keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass der behandelnde Facharzt Dr. med. C.________ gleichzeitig festgehalten hat, dass ein Impingement der distalen Ulna, wie er es beim Beschwerdeführer bereits im Oktober 2012 diagnostiziert habe (AB 195 S. 8), progressiv zunehmende Schmerzen verursache (AB 195 S. 2). Neben dem Impingement, das nach dem Dargelegten während des Beurteilungszeitraums glaubhaft zu einer gewissen Verschlechterung geführt haben könnte (wobei der Zustand nach Operation und Neuanmeldung jedoch unklar ist), hat der behandelnde Facharzt Dr. med. C.________ auch (wiederholt) progrediente arthrotische Veränderungen im Bereich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 11 linken Handgelenks geltend gemacht (AB 199 S. 5). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ verneint eine relevante diesbezügliche Veränderung mit dem Argument, arthrotische Veränderungen in diesem Bereich hätten gemäss den medizinischen Akten auch bereits vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2012 vorgelegen (AB 201 S. 2). Damals hielt Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 jedoch explizit fest, dass die Akten diesbezügliche widersprüchlich seien und eine Arthrose entsprechend nicht erstellt sei (AB 154 S. 3). Dies wurde vom Veraltungsgericht in der Folge auch bestätigt und als Argument gegen die Darstellung des behandelnden Arztes, insbesondere dessen Leistungsprofil, angeführt (IV/2012/515 und IV/2012/ 536, E. 3.2; AB 184 S. 11). Die Frage der Arthrose scheint inzwischen insoweit geklärt, als eine solche (wohl nun unstrittig) vorliegt. 4.6 Zusammenfassend liegen gewisse Anhaltpunkte vor, die für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sprechen. Eine solche ist somit aufgrund der eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin – durch Fachärzte des RAD oder eine externe Begutachtung – den Vergleichszustand umfassend zu erheben und danach zu beurteilen haben, ob eine Veränderung im medizinischen Zustand tatsächlich eingetreten und damit eine allseitig freie Prüfung des Rentenanspruchs geboten ist. Dabei wird sie selbstredend auch den vom RAD-Arzt Dr. med. D.________ plausibel erhobenen Anzeichen für eine fehlende Kongruenz zwischen den geklagten massiven Einschränkungen und den objektiven Befunden, die gegen einen weitgehenden Nichtgebrauch der linken Hand sprechen (vgl. AB 201 S. 2), nachzugehen haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 12 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend durch Advokat B.________ vertreten. Mit Honorarnote vom 13. August 2015 macht dieser einen zeitlichen Aufwand von 6 h 15 min geltend, was angemessen erscheint. Die Honorarnote enthält keinen Stundenansatz. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses wird der Parteikostenersatz vorliegend auf pauschal Fr. 1‘600.-- inkl. Auslagen und MWSt. festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2015, IV/15/569, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1‘600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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