200 15 563 IV GRD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 1. Juli 1950 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beantragte mit Anmeldung von März 2015 unter Hinweis auf eine seit 29. April 2008 zu einer ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit führenden schweren Depression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) rückwirkend eine Rente vom 29. April 2008 bis 1. Juli 2014 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1 f.). Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters (AB 10) und des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK; AB 11) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, in Bezug auf eine rückwirkende Ausrichtung von IV-Leistungen habe die Versicherte bereits seit dem Jahr 2008 Kenntnis von der Depression und damit vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und in Bezug auf allfällige künftige Leistungen habe sie schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht gehabt (AB 12). Auf Einwand hin (AB 13) verfügte die IVB am 29. Mai 2015 wie angekündigt (AB 15). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 18. Juni 2015 Beschwerde und beantragte weitere Abklärungen bzw. sinngemäss die Ausrichtung einer IV-Rente. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe wegen der andauernden Depression keine Handlungen mehr vollziehen können und sei urteilsunfähig gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 29. Mai 2015 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist die Notwendigkeit weiterer Abklärungen und gestützt darauf eigentlich der Anspruch auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 5 3. Bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 2008 (vgl. AB 6 und 10/3 Ziff. 1.6) ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) eigentlich im April 2009 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug datiert aber erst vom 3. März 2015 und ging am 5. März 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 2). Unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) würde ein Rentenanspruch somit frühestens ab dem 1. September 2015 bestehen. 3.1 Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin (geb. 1. Juli 1950; vgl. AB 3/3) das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht. Da der IV- Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV- Altersrente erlischt (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor), ist eine IV-Rente nach Erreichen des AHV-Rentenalters von vornherein ausgeschlossen. Dessen scheint sich auch die Beschwerdeführerin bewusst zu sein, machte sie doch stets ausschliesslich einen rückwirkenden Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 2014 geltend (vgl. schon AB 1). 3.2 Ob es angesichts des klaren Wortlauts von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor), einen rückwirkenden Rentenanspruch überhaupt geben kann, kann vorliegend offenbleiben. Ein rückwirkender Anspruch wäre allenfalls einzig in Fällen denkbar, in denen die verspätete Leistungsanmeldung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person aus objektiven Gründen verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden (Art. 48 IVG bzw. Rz. 2028 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). 3.3 Das Gericht erachtet nämlich die vom die Beschwerdeführerin seit 30. April 2008 ambulant behandelnden (AB 10/2 Ziff. 1.2) und ihr ab 29. April 2008 regelmässige Arbeitsunfähigkeiten attestierenden (AB 10/3 Ziff. 1.6) Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellten Arztzeugnisse in jeder Hinsicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 6 unglaubwürdig (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dessen Angaben zufolge sei die massive Belastung und Traumatisierung durch schwere Familienkonflikte in der Herkunftsfamilie und in der eigenen Familie Auslöser für die diagnostizierte depressive und psychosomatische Reaktion auf andauernde Belastung (ICD-10: F43; AB 10/2 Ziff. 1.1). Das habe zu einer schweren Depression mit körperlichen Begleiterkrankungen (Kreislauf, Gleichgewicht, Erschöpfung, Gastritis, etc.) geführt (AB 10/3 Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn (2008) seien sämtliche denkbaren körperlichen oder seelischen Belastungen im beruflichen Bereich nicht mehr zumutbar gewesen; die Beschwerdeführerin sei nur noch minimal lebensfähig gewesen. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (AB 10/6). In Widerspruch dazu befand der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin als fahrtauglich (AB 10/6). Der geltend gemachten Urteilsunfähigkeit steht entgegen, dass ein urteilsunfähiger Ehegatte nach Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Scheidung nicht wirksam verlangen könnte und angesichts der höchstpersönlichen Natur des Scheidungsanspruchs eine Vertretung nicht möglich ist (vgl. BGE 116 II 385 E. 5.a S. 388). Vorliegend hat aber die Beschwerdeführerin – zwar unter Beizug eines gewillkürten Vertreters, jedoch ohne Hinweise auf eine gesetzliche Vertretung – im Februar 2011 die Scheidung auf gemeinsames Begehren erwirkt und hierzu im Vorfeld die Scheidungsfolgen umfassend geregelt (vgl. AB 7). Schliesslich war die Beschwerdeführerin nie in stationärer Behandlung (vgl. AB 10/2 Ziff. 1.3). 3.4 Folglich erweist sich die gegen die Verfügung vom 29. Mai 2015 (AB 15) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 7 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/563, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.