200 15 521 EL KOJ/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und IIA] 20 f.). Am 25. Februar 2005 (act. II 1) meldete er sich zudem zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die AKB nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 (act. II 65) rückwirkend ab Juni 2003 EL zu. In den folgenden Jahren wurde der EL-Anspruch mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (act. II 69, 90, 94, 129, 137, 219, 304, 333, 373; act. IIA 388). Dabei berücksichtigte die AKB gestützt auf die Angaben des Versicherten u.a., dass der Sohn, C.________, per 30. September 2005 (act. II 67) und die beiden Töchter D.________ und E.________ per 1. September 2006 (act. II 91) bzw. per 1. September 2009 (act. II 208 f.) aus der elterlichen Wohnung in I.________ auszogen und zwei Mansarden in F.________ bezogen und zudem der Versicherte seit dem 12. September 2011 seine Mutter, G.________, in seinem Haushalt betreute (act. II 333, 352). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 setzte die AKB sodann gestützt auf den Umstand, dass die drei Kinder sowie die Ehefrau von C.________, H.________, sich zwecks Wohnsitznahme wieder an der Adresse des Versicherten anmeldeten, die EL ab 1. März 2014 neu fest (act. IIA 435). B. Aufgrund eines anonymen, im September 2013 eingegangenen Schreibens (act. IIA 389) klärte die AHV-Zweigstelle I.________ ab, ob die drei Kinder in den Jahren 2005, 2006 und 2009 tatsächlich aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren oder ob es sich bei der damals neu gemeldeten Adresse in F.________ um eine Scheinadresse handelte, um in der EL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 3 Berechnung bei den Mietkosten die Mietzinsaufteilung nach Anzahl der Mitbewohner zu umgehen (act. IIA 431). Gestützt auf diese Abklärungen kam die AKB zum Schluss, dass C.________, H.________, D.________ sowie E.________ zumindest seit Januar 2010 im Haushalt des Versicherten lebten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 479) setzte die AKB die EL für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2014 neu fest und forderte vom Versicherten zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 35'541.-- zurück; zur Begründung gab sie namentlich an, ab 1. Januar 2010 seien bei der Mietzinsaufteilung zwei Sechstel und ab 1. Oktober 2011 (nach dem Einzug von G.________) nur noch zwei Siebtel als Mietzinsabzug zu berücksichtigen. Gleichentags legte die AKB zudem den EL- Anspruch ab 1. Januar 2015 bis auf weiteres fest (act. IIA 481). Mit der Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2014, welche am 27. Januar 2015 der Rechtsvertretung des Versicherten nachträglich eröffnet wurde (act. IIA 502, 504; vgl. auch act. II 336), zeigte sich dieser nicht einverstanden und liess dagegen am 25. Februar 2015 Einsprache erheben (act. IIA 510), welche mit Eingabe vom 13. April 2015 (act. IIA 513) ergänzend begründet wurde; der Versicherte liess namentlich geltend machen, seine drei Kinder und H.________ seien erst seit dem 1. April 2014 wieder in I.________ wohnhaft. Die AKB hielt daraufhin an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. IIA 514). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin J.________, am 3. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 35'541.-- nicht zu leisten habe. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 4 Am 12. August 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort und reichte die Kostennote sowie weitere Beilagen ein. Im Rahmen der Duplik vom 2. September 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren. Unaufgefordert äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 nochmals zum Sachverhalt und gab zwei weitere Beilagen zu den Akten. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den neu eingereichten Beilagen des Beschwerdeführers und hielt an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2015 gab der Instruktionsrichter bekannt, dass der Sachverhalt liquid sei und von weiteren Aktenergänzungen durch das Gericht abgesehen werden könne. Am 15. Dezember 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 5 scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 (act. IIA 514), mit welchem die Rückforderung von Fr. 35'541.-- zufolge nachträglicher Herabsetzung der EL betreffend die Periode 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2014 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkannten Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Mietzinsausgaben dürfen bei Ehepaaren höchstens Fr. 15'000.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 6 lit. b Ziff. 2 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 7 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 389). 2.3.3 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 8 spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die EL des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 im Nachgang an eine anonyme Eingabe aus der Gemeinde I.________ (act. IIA 389) und auf Initiative der AHV-Zweigstelle I.________ (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2013 [act. IIA 431] und vom 26. November 2014 [act. IIA 467]) mit der Verfügung vom 12. Dezember 2014 und dem angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise neu festgelegt und dabei die jeweiligen Mietzinsaufteilungen geändert (act. IIA 468 ff., 479, 514). Zur Begründung legte sie dar, dass C.________, D.________, E.________, H.________ sowie G.________ in dieser Zeit im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer gelebt hätten. 3.2 Diese Annahme ist betreffend G.________ für die Zeit ab September 2011 unbestritten (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Ob dies auch hinsichtlich der vier anderen genannten Personen galt bzw. ob die gegenteilige Annahme der Verwaltung bei Erlass der seinerzeitigen EL-Verfügungen zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, ist nachfolgend (vgl. E. 3.2.1 ff.) zu prüfen. Ein prozessualer Revisionsgrund – wie im Übrigen auch eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers – wird demgegenüber von der Verwaltung zu Recht nicht geltend gemacht. Namentlich wurden vorliegend keine Beweismittel aufgefunden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Auch wurden keine neuen erheblichen Tatsachen entdeckt; vielmehr war der Beschwerdegegnerin bei Erlass der in der Folge in Rechtskraft erwachsenen EL-Verfügungen der Wegzug des Sohnes C.________ und der Töchter D.________ und E.________ an die ... in F.________ in den Jahren 2005, 2006 und 2009 bekannt (vgl. act. II 66 f., 91, 208 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus der nachträglichen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf eine fehlende Wohnsitznahme der drei Kinder und der Ehefrau des Sohnes des Beschwerdeführers in F.________ schliesst, stellt dies keine neue Tatsache im Sinne von Art. 53
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 9 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 358; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 25). Der Beschwerdegegnerin wäre es gestützt auf die Mitteilungen des Wegzugs der Kinder nach F.________ denn auch ohne weiteres frei gestanden, hinsichtlich deren neuen Wohnsitzes nähere Abklärungen zu treffen; davon hat sie jedoch abgesehen und die EL des Beschwerdeführers ohne entsprechende Mietzinsaufteilung festgesetzt. 3.2.1 Wie die AHV-Zweigstelle I.________ am 20. Dezember 2013 (act. IIA 431) mitgeteilt hat, meldeten sich die drei Kinder C.________, D.________ und E.________ je per 30. September 2005, per 1. September 2006 resp. per 1. September 2009 an eine neue Adresse in F.________ ab. Diese Angaben entsprechen den von der Einwohnergemeinde F.________ ausgestellten Niederlassungsausweisen von C.________ und E.________ sowie der Wohnsitzbescheinigung von D.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5a, 5c, 5d). Ferner liegt auch eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerdienste F.________ betreffend H.________ bei den Akten (act. I 5b), gemäss welcher diese per 13. August 2008 von ... her kommend zugezogen und im Einwohnerregister der Gemeinde F.________ eingetragen worden ist; Anhaltspunkte, welche darauf hinweisen würden, dass sie zuvor im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer gelebt hat, liegen nicht vor. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass sich C.________, D.________ und E.________ sowie H.________ per 1. April 2014 an der Adresse des Beschwerdeführers in I.________ angemeldet haben (Schreiben der Gemeinde I.________, Abteilung Finanzen, vom 26. November 2014 [act. IIA 467], wobei irrtümlich der Vorname der Ehefrau des Beschwerdeführers [K.________] angegeben wird). Damit ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) – erstellt, dass die drei Kinder wie auch H.________ zumindest formell in der hier streitigen Periode keinen Wohnsitz in I.________ hatten, dienen die Niederlassungsausweise resp. die Wohnsitzbescheinigungen doch explizit der Bestätigung eines aktuellen oder früheren Wohnsitzes, hier also eines solchen in der Gemeinde F.________. 3.2.2 Die bei den Akten liegenden Mietverträge von C.________ (act. I 3, act. IIA 429) und E.________ (act. I 4) belegen, dass sie ab Oktober 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 10 bzw. ab September 2009 Mieter je eines Mansardenzimmers an der ... in F.________ waren. Dem Schreiben (E-Mail) der Einwohnerdienste F.________ vom 12. Dezember 2013 (act. IIA 430) kann weiter entnommen werden, dass C.________ und seine Ehefrau H.________ einerseits und die zwei Schwestern D.________ und E.________ andererseits damals je eine Mansarde bewohnten und in der Wohnung zwar keine Küche eingebaut, jedoch eine Kochnische vorhanden war. Gemäss dem Grundrissplan (act. IIA 427) sind unmittelbar neben den Mansarden zudem eine zugehörige Toilette und ein Bad mit Dusche gelegen. Die Wohnverhältnisse waren demzufolge zwar eher einfach (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, act. I 6 f.), jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, die gemieteten Räumlichkeiten hätten keinen Wohnungscharakter. Dies umso mehr, als die Einwohnerdienste F.________ nach ihren Abklärungen keinerlei diesbezüglichen Zweifel äusserten, sondern vielmehr explizit festhielten, aus ihrer Sicht sei es erlaubt, sich in dieser Wohnung (Mansardenzimmer) anzumelden; die Wohnung werde als Kollektivhaushalt geführt (act. IIA 430). 3.2.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege lassen weiter den Schluss zu, dass der Mietzins regelmässig an den Vermieter überwiesen wurde. So befinden sich in den Unterlagen Quittungen der Mietzinszahlungen von C.________ betreffend die Perioden Oktober 2006 bis November 2008 wie auch ein Dauerauftrag für die Zeit ab Dezember 2008 mit zugehörigen Kontoauszügen für den Zeitraum August 2013 bis November 2014 sowie von E.________ ein Kontoauszug betreffend Zahlungen für die Zeit von Mai bis Juli 2014 (act. I 9 f.). Nachdem E.________ das Mansardenzimmer per Ende Juli 2014 gekündigt hatte (act. I 12a), bedankte sich der Vermieter, L.________, zudem für die „doch recht lange Dauer der Miete und für die stets pünktliche Zahlung des Mietzinses“ (vgl. Kündigungsbestätigung vom 9. Mai 2014, act. I 11). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Belege über die Mietzinszahlungen seien als Beweis untauglich, da sie nicht den gesamten Rückerstattungszeitraum beträfen (Duplik S. 2 Ziff. 1 ff.), kann nicht gefolgt werden, ist es doch nicht wahrscheinlich, dass das Mietverhältnis von C.________ zwar in der Zeit zuvor wie auch danach, aber ausgerechnet nicht von Januar 2010 bis Juli 2013 bestanden haben soll. Gestützt auf den Mietvertrag von E.________ (act. I 4) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 11 Kündigungsbestätigung vom 9. Mai 2014 (act. I 11) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass E.________ erst ab Mai 2014 Mietzinszahlungen ausgerichtet hat. Schliesslich bescheinigte L.________ am 7. Oktober 2015 ausdrücklich die Dauer der Mietverhältnisse von Oktober 2005 bis November 2014 bzw. von September 2009 bis Juli 2014 sowie den Umstand, dass E.________ und C.________ den Mietzins stets rechtzeitig bezahlt haben (act. I 13 f.). Hinreichende oder gar schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass auf die Angaben von L.________ nicht abgestellt werden kann, liegen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 S. 2 Ziff. 2) – nicht vor, zumal diese durch die Akten gestützt werden. Zweifel sind vielmehr hinsichtlich der Angaben des Hauswartes, M.________ – auf welche sich die AHV-Zweigstelle I.________ und die Beschwerdegegnerin stützten (act. IIA 431; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7; Duplik S. 2 Ziff. 6) –, angezeigt, denn angesichts der ausgewiesenen Mietverhältnisse und der stets bezahlten Mietzinse ist es offensichtlich unzutreffend, dass die Mansarden im 3. OG – wie M.________ „meinte“ (act. IIA 425) – (alle) zu einer separaten Wohnung eines anderen Mieters gehören. So haben auch die Einwohnerdienste F.________ die Angaben von C.________, wonach die fraglichen Mansardenzimmer „ganz klar nicht zur Wohnung nebenan“ gehören, nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr die besagten Räumlichkeiten als separate Wohnung qualifiziert (act. IIA 430). 3.2.4 Die – nicht von der Hand zu weisenden – Indizien, die gegen eine Wohnsitznahme der drei Kinder des Beschwerdeführers und von H.________ in F.________ sprechen, sind nicht stichhaltig. Das anonyme Schreiben an die Gemeinde I.________ (act. IIA 389) enthält lediglich Behauptungen und keinerlei Belege, weshalb auf dieses von vornherein nicht abgestellt werden kann. Auch die fehlenden Anschriften an der Haustür und der Klingel der Liegenschaft in F.________ sind keine schlüssigen Hinweise auf eine fehlende Wohnsitznahme (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5), zumal der Briefkasten am Haus korrekt beschriftet war (act. IIA 425). Aus den einfachen Wohnverhältnissen kann ebenfalls nicht zwingend geschlossen werden, dass die Kinder des Beschwerdeführers dort faktisch gar nie gewohnt haben (vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Die Akten bieten denn auch keinerlei eindeutige Anhaltspunkte für einen (durchgehenden) Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 12 halt der drei Kinder und der Ehefrau von C.________ im Haushalt des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2010 bis Februar 2014. Demgegenüber wird in Bezug auf C.________, namentlich im Zusammenhang mit seiner beruflichen und politischen Tätigkeit, in diversen im Internet zugänglichen Quellen auf dessen Wohnort in F.________ hingewiesen (vgl. act. I 8; ...). Aus dem Dargelegten folgt, dass die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach C.________ und seine Ehefrau H.________ sowie D.________ und E.________ im hier interessierenden Zeitraum nicht im Haushalt des Beschwerdeführers in I.________ wohnten, bei Erlass der jeweiligen EL-Verfügungen durchaus vertretbar und damit nicht zweifellos unrichtig war. Daran ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2014 die Beschwerdegegnerin über die erneute Anmeldung seiner Kinder in I.________ per 1. April 2014 und deren Wohnsitznahme an seiner Adresse nicht informiert hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1). Für eine solche Meldung bestand seitens des Beschwerdeführers gar kein Anlass mehr, nachdem es bereits gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2014 offensichtlich war, dass die Beschwerdegegnerin vom (neuen) Wohnsitz seiner Kinder Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer jene Verfügung in Rechtskraft erwachsen liess (act. IIA 437, 439), hat er im Übrigen akzeptiert, dass der Wohnsitzwechsel bereits per März 2014 und nicht erst per April 2014 angerechnet wurde. 3.3 Erweist sich nach dem Dargelegten im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2014 die Annahme, dass C.________, D.________, E.________ und H.________ nicht im Haushalt des Beschwerdeführers wohnten, nicht als zweifellos unrichtig, besteht für eine nachträgliche, wiedererwägungsweise Anpassung der Mietzinsaufteilungen resp. für eine Neufestsetzung der EL kein Anlass. Damit entfällt die Grundlage für die streitige Rückforderung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 (act. IIA 514) erweist sich somit nicht als rechtmässig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 13 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei Rechtsschutzversicherungen aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin J.________, B.________, vertreten. In der Kostennote vom 12. August 2015 wird ein Aufwand von insgesamt 12.4 Stunden geltend gemacht. Ausgewiesen sind indessen lediglich 11.4 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angesichts des zweifachen Schriftenwechsels und der zusätzlichen Beweiseingabe vom 9. Oktober 2015 als angemessen. Auch die Auslagen in der Höhe von Fr. 10.- - sind nicht zu beanstanden. Damit ist der Parteikostenersatz auf Fr. 2'062.- - (11.4 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/521, Seite 14 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Mai 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'062.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.