Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.12.2015 200 2015 510

17. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,112 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015

Volltext

200 15 510 EL KOJ/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und IIA] 20 f.). Am 25. Februar 2005 (act. II 1) meldete er sich zudem zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die AKB nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 (act. II 65) rückwirkend ab Juni 2003 EL zu. In den folgenden Jahren wurde der EL-Anspruch mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (act. II 69, 90, 94, 129, 137, 219, 304, 333, 373; act. IIA 388, 435). Dabei berücksichtigte die AKB in der EL-Berechnung ab 1. März 2014 (act. IIA 435) sowie ab 1. Januar 2015 (act. IIA 480) u.a., dass der Versicherte mit seiner Ehefrau, seiner Mutter, C.________, seinen drei erwachsenen Kindern D.________, E.________ und F.________ sowie mit der Ehefrau von D.________, G.________, zusammen in der seit Jahren gemieteten 4.5-Zimmer-Wohnung (act. II 41) lebt und nahm einen entsprechenden Mietzinsabzug (zwei Siebtel) vor. In der Verfügung vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 481) legte sie die monatlichen EL ab Januar 2015 auf Fr. 2'812.-- fest. Gestützt auf die Meldung der Geburt seines Enkels H.________ (geb. 10. Januar 2015, vgl. act. IIA 485 ff.) passte die AKB den EL-Anspruch ab Februar 2015 erneut an und reduzierte diesen mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 484) auf Fr. 2'754.--. Zur Begründung gab sie an, infolge der Geburt des Enkels habe sich die Anzahl der Mitbewohner im Haushalt geändert; als Mietzinsabzug seien nur noch zwei Achtel zu gewähren. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 19. Februar 2015 (act. IIA 508) Einsprache. Mit Eingabe vom 13. April 2015 (act. IIA 513) begründete er diese näher und machte insbesondere geltend, bei der Mietzinsaufteilung sei der wenige Monate alte Enkel nicht miteinzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 3 beziehen. Die AKB hielt an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. IIA 515). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin I.________, am 2. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 sei kostenfällig aufzuheben und es seien ab 1. Februar 2015 weiterhin die EL ohne Mieterabzug für den Enkel auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 (act. IIA 515), mit welchem die Neufestsetzung der EL auf monatlich Fr. 2'754.-- ab 1. Februar 2015 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab Februar 2015 und dabei namentlich die Anzahl der bei der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Mitbewohner. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Fragen beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Die EL wurden bei der Neuberechnung per 1. Februar 2015 von Fr. 2'812.-- (act. IIA 481) auf Fr. 2'754.-- (act. IIA 484), mithin um Fr. 58.-- pro Monat reduziert. Umgerechnet auf ein Jahr resultiert damit ein Streitwert von weniger als Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 5 EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei Ehepaaren höchstens Fr. 15'000.-im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (AHI 1998 S. 34). Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 6 Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3231.03 f.). 3. 3.1 Soweit die Beschwerdegegnerin rein gestützt auf den Wortlaut von Art. 16c ELV geltend macht, der Mietzins sei auf die einzelnen Mitbewohner aufzuteilen, wobei Säuglinge oder Kleinkinder bei der Mietzinsaufteilung nicht ausgeschlossen seien und der vom Kleinkind konkret beanspruchte Platz nicht relevant sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2 f.), kann ihr nach dem soeben Erwähnten (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob hier ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Mietkosten nach Anzahl Köpfen gemäss Vorgabe der Verordnung aufgeteilt und ab dem 1. Februar 2015 nur noch zwei Achtel als Mietzinsabzug zugelassen (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2015, act. IIA 484 S. 3; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Von dieser Anpassung der seit März 2014 geltenden Mietzinsaufteilung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) indessen abzusehen. Der Enkel des Beschwerdeführers, H.________, wurde am 10. Januar 2015 geboren (vgl. act. IIA 485) und ist unbestrittenermassen nicht in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen. Wenn nicht aus rechtlichen (die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] trifft die Eltern; vgl. aber immerhin Art. 328 ZGB), so doch jedenfalls aus moralischen Gründen ist der Beschwerdeführer verpflichtet, das neugeborene Kind des bei ihm lebenden Sohnes ebenfalls in seiner Wohnung aufzunehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung braucht ein Säugling in seinem ersten Lebensjahr nicht viel Platz. Zwar ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich mit oder kurze Zeit nach der Geburt eines Kindes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 7 die Nutzung einer (Familien-)Wohnung ändert, indem z.B. für das Kleinkind sogleich ein eigenes Kinderzimmer bereit gestellt wird; dies bedingt jedoch eine entsprechend vorhandene Raumreserve. Von einer solchen kann im vorliegenden Fall, in welchem ohne den Säugling bereits sieben Personen in einer 4.5-Zimmer-Wohnung leben, jedoch nicht ausgegangen werden. So ist denn auch gemäss den Akten in keiner Art und Weise ersichtlich oder gar ausgewiesen, dass das Neugeborene ein eigenes Zimmer belegen bzw. brauchen würde oder sich die Raumaufteilung und/oder die Nutzung der Wohnung des Beschwerdeführers nach der Geburt des Enkels anderweitig erheblich geändert hätte. Unter diesen Umständen kann nicht von einem Mietanteil des Enkelkindes gesprochen werden (vgl. dazu AHI 2001 S. 240 E. 2b) und es liegt denn auch nicht eine indirekte Mitfinanzierung des Kleinkindes durch die EL vor. Der Einbezug des Enkelkindes H.________ bei der Mietzinsaufteilung führt daher in der hier einzig interessierenden Zeit ab Februar 2015 (bzw. dem entsprechenden Kalenderjahr; vgl. E. 1.3 hiervor) zu einem stossenden Ergebnis und kann demzufolge nicht geschützt werden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid (act. IIA 515) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die EL des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2015 ohne Berücksichtigung des Enkels H.________ bei der Mietzinsaufteilung ermittle. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei Rechtsschutzversicherungen aufgrund eines allgemeingültigen pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 8 schalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin I.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 11. August 2015 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 5.3 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 10.--. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 964.-- (5.3 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 964.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2015, EL/15/510, Seite 9 - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 510 — Bern Verwaltungsgericht 17.12.2015 200 2015 510 — Swissrulings