Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 25.02.2016 200 2015 491

25. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,205 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. April 2015

Volltext

200 15 491 IV und 200 15 492 IV und 200 15 537 IV (3) SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 23. April und 15. sowie 22. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Mai 1996 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB im Verfahren IV/2015/491 [act. II], 1.1/194-199). Diese gewährte ihr mit Verfügung vom 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) bei einem Invaliditätsgrad von 86 % ab 1. September 1996 eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch wurde im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit Verfügung vom 27. März 2000 (act. II 9) sowie Mitteilungen vom 11. Dezember 2006 (act. II 18) und 24. Februar 2012 (act. II 28) bestätigt. B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte die IVB bei einem unveränderten Gesundheitszustand aufgrund der festgestellten Einkommensentwicklung Invaliditätsgrade von 56 % im Jahr 2012, 53 % im Jahr 2013, 78 % im Jahr 2014 sowie 58 % ab dem Jahr 2015. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (act. II 38) stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 41) verfügte sie am 23. April 2015 (act. II 43) entsprechend dem Vorbescheid die Rentenreduktion am ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats; gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit separater Verfügung vom 15. Mai 2015 (act. II 46) rechnete die IVB die Leistungen ab 1. Januar 2014 auf Basis einer ganzen und ab 31. Mai 2015 gestützt auf einer halben Invalidenrente ab. In einer weiteren Verfügung vom 22. Mai 2015 (act. II 47) forderte die IVB von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 3 2013 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen im Umfang von Fr. 15‘060.-zurück. C. Mit zwei separaten Eingaben vom 26. Mai 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die Verfügungen vom 23. April 2015 (Verfahren IV/2015/491) und 15. Mai 2015 (Verfahren IV/2015/492) Beschwerde. Sie beantragt, diese Verfügungen seien kostenfällig aufzuheben und es sei bis auf weiteres die ganze Rente auszurichten. Mit der gegen die Verfügung vom 23. April 2015 erhobenen Beschwerde beantragt sie zusätzlich, von einer Rückforderung sei abzusehen. Im Sinne von Verfahrensanträgen ersuchte sie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihr für beide Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu gewähren. Am 28. Mai 2015 verfügte der Instruktionsrichter, dass die beiden Verfahren (IV/2015/491 f.) bis auf weiteres zusammen instruiert werden; zudem qualifizierte er den Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts als Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme und wies dieses ab. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 Beschwerde (Verfahren IV/2015/537) mit den Anträgen auf deren kostenfällige Aufhebung sowie der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Auch für dieses Verfahren ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 betreffend die Verfahren IV/2015/491 f. schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2015 im Verfahren IV/2015/537 erachtete der Instruktionsrichter die Wiederherstellung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 4 Suspensiveffekts als nicht erforderlich und vereinigte dieses Beschwerdeverfahren mit den beiden anderen (IV/2015/491 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2015 den Antrag, die neue Beschwerde sei ebenfalls abzuweisen (Verfahren IV/2015/537). Mit Verfügung vom 10. November 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Gleichzeitig stellte er anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materielle Überlegungen an, orientierte die Beschwerdeführerin über eine im Falle einer Rückweisung allenfalls drohende Schlechterstellung und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Parteien hielten mit Schlussbemerkungen vom 26. November 2015 bzw. 28. Januar 2016 an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 5 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 23. April (act. II 43), 15. Mai (act. II 46) und 22. Mai 2015 (act. II 47). Die Beschwerdegegnerin berechnete in der ersten Verfügung (act. II 43) für die Zeit ab 2012 verschiedene Invaliditätsgrade. Obwohl sie von einer Meldepflichtverletzung ausging und eine Rückforderung in einer separaten Verfügung ankündigte, passte sie die bisherige ganze Rente dispositivmässig vorderhand nicht rückwirkend an, sondern auf den ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin (ex nunc et pro futuro) per 1. Juni 2015 –, was einer Rückforderung prinzipiell entgegensteht. Die dritte Verfügung (act. II 47) vollzieht jedoch die im Begründungsteil der ersten Verfügung aufgezeigten rückwirkenden Rentenansprüche und ordnet gleichzeitig die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse an. Es verhält sich demnach so, dass die laufende Rente rückwirkend aufgehoben und durch eine abgestufte Rente ersetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist folglich einerseits der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Juni 2015 auf eine halbe Rente herabsetzte und andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung von im Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2013 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 15‘060.--. Die ganze Rente vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2015 ist unbestritten, jedoch im Rahmen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen der gerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 125 V 413). Was die zweite Verfügung (act. II 46) anbelangt, enthält diese bloss die Leistungsabrechnung der Ausgleichskasse für die Zeit ab 1. Januar 2014, beschlägt also die AHV-analogen Gesichtspunkte. Praxisgemäss wird diese Berechnung normalerweise als Teil einer «Gesamtverfügung» eröffnet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2015, 9C_16/2015, E. 3.1; vgl. zur Aufgabenteilung der IV-Stellen und Ausgleichskassen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 6 Art. 57 und 60 IVG; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3039 ff.). Das Ergebnis dieser weitgehend arithmetischen Aufgabe der Rentenberechnung (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106) wird seitens der Beschwerdeführerin gar nicht in Frage gestellt; vielmehr beziehen sich ihre Rügen auf die der Berechnung zugrundeliegende Rentenreduktion ab 1. Juni 2015. In diesem Sinne hängt das Schicksal der separaten Verfügung vom 15. Mai 2015 (act. II 46) von der gerichtlichen Überprüfung der übrigen Verfügungen ab und ist zu diesen insoweit akzessorisch, als die Beurteilung der IV-spezifischen Gesichtspunkte die Höhe der Rentenbetreffnisse beeinflusst. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zulässigerweise rückwirkend anpasste und für die Zeit zwischen 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Juni 2015 zu Recht von einem Anspruch auf eine halbe Rente ausgegangen ist sowie vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2015 auf eine ganze Invalidenrente erkannt hat. Sodann wird gegebenenfalls in einem weiteren Schritt über die Rückforderung von zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2013 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen zu befinden sein. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 7 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) zugesprochene ganze Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 27. März 2000 (act. II 9) sowie Mitteilungen vom 11. Dezember 2006 (act. II 18) und 24. Februar 2012 (act. II 28) bestätigt. In diesen Verwaltungsakten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu erblicken. Zwar erfolgte im Rahmen der ersten Rentenrevision eine medizinische Verlaufsuntersuchung (act. II 8) und wurden erwerbliche Inforhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 9 mationen mittels Arbeitgeberfragebogen eingeholt (act. II 5), eine eingehende materielle Überprüfung unterblieb jedoch. Dies obwohl die Gewährung einer ganzen Invalidenrente in einer internen Aktennotiz vom 2. Juni 1999 (act. II 1.1/1) noch kritisiert und eine Überprüfung anlässlich der Rentenrevision in Aussicht gestellt worden war. In den nachfolgenden Revisionen wurden bloss Formularberichte der behandelnden Ärzte und wiederum ein Arbeitgeberfragebogen eingeholt (act. II 17, 25) bzw. der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 23) ediert. Weil sowohl die Verfügung aus dem Jahre 2000 (act. II 9) als auch die späteren formlosen Mitteilungen keine den Anforderungen entsprechende Vergleichsbasis darstellen, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahr 1999 (act. II 1.1/2-6) mit jenem der angefochtenen Verfügungen aus dem Jahr 2015 (act. II 43, 46 f.) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) basierte hauptsächlich auf der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie den Erkenntnissen aus der vom D.________ durchgeführten beruflichen Abklärung. 3.2.1 Dr. med. C.________ vermerkte im Bericht vom 4. September 1998 (act. II 1.1/124-126) als Diagnosen eine Dystonie an der rechten Hand, einen Verdacht auf ein chronisches Kompartment-Syndrom im Bereich des langen Daumenstreckers (ELP) und des langen bzw. kurzen radialen Handstreckers (ECRL/ECRB) rechts, einen Status nach Tenolyse bei Tendovaginitis De Quervain rechts sowie einen Status nach einem Karpaltunnelsyndrom-Release rechts. Er erklärte, die chronische therapieresistente Brachialgie rechts wirke sich auf die Arbeit aus, der Beschwerdeführerin müsse in ihrem angestammten Beruf mit bi-manueller repetitiver Tätigkeit zu 95 % arbeitsunfähig geschrieben werden. Im Zusammenhang mit der beruflichen Abklärung attestierte er ab 8. Juni 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 1.1/123) und verwies (act. II 1.1/126 Ziff. 3) bezüglich der noch zumutbaren Tätigkeiten auf Berichte der handchirurgischen Abteilung des Spitals E.________ vom 19. Juni 1998 (act. II 1.1/130 f.) und 17. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 10 gust 1998 (act. II 1.1/136 f.). In den betreffenden Berichten wurde im Wesentlichen erklärt, theoretisch wäre eine manuelle Tätigkeit ohne Zeitdruck oder gleichförmige Repetition bei funktionell intakter rechter Hand denkbar, die aktuelle Arbeitstätigkeit (während der beruflichen Abklärung) von vier Stunden täglich sei angemessen und bis auf weiteres beizubehalten. 3.2.2 Vom 9. Mai bis 31. August 1998 wurde die Beschwerdeführerin in der von der D.________ betriebenen F.________ beruflich abgeklärt. Im Bericht der D.________ vom 4. September 1998 (act. II 1.1/107-122) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeitsfähigkeit nur in einem angepassten Arbeitsumfeld und unter Einnahme von Schmerzmitteln erbringen, die Integration an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft erscheine illusorisch. Ihr wurde ein Teilzeit-Arbeitsplatz als … in der F.________ mit einem Stundenlohn von Fr. 5.25 angeboten. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin am geschützten Arbeitsplatz als bestmöglich eingegliedert. Zwischen ihr und der Leitung der F.________ habe sich ein Vertrauensverhältnis herausgebildet, welches bei der vorhandenen Sensitivität und Vulnerabilität der Beschwerdeführerin eine unabdingbare psychosoziale Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit darstelle. In medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin von der bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie dem Stundenlohn von Fr. 5.25 aus und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 6‘210.-- (act. II 1.1/104 f.). 3.3 Bezüglich der Sachverhaltsentwicklung bis zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2015 lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Am 24. Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin in der handchirurgischen Abteilung des Spitals E.________ untersucht. Am 3. März 2000 erstatteten Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, und Dr. med. H.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, ein «Gutachten» (act. II 8). Sie führten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand bei muskulärer Dystonie und Verdacht auf chronisches Kompartment-Syndrom des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 11 langen Daumenstreckers und radialen Handstreckers auf. Sie erklärten, die Schmerzen in der rechten dominanten Hand verstärkten sich bei der kleinsten Belastung und bei repetitiven Kraftanwendungen. Die Beschwerdeführerin könne ihre dominante Hand deswegen meistens nur als Hilfshand einsetzen. Die Arbeit müsse aufgrund der Schmerzen immer wieder unterbrochen werden. Auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten (kein Heben von Lasten, keine Drehbewegungen) könne die Beschwerdeführerin trotz Pausen nicht länger als vier Stunden täglich arbeiten. Sie arbeite seit 1. März 1999 während 60 Stunden pro Monat in der F.________; die Tätigkeit sei in diesem Umfang zumutbar. Sie sei weder im Sitzen noch im Stehen oder Gehen eingeschränkt und könne die rechte Hand als Hilfshand einsetzen, jedoch seien keine repetitiven Bewegungsabläufe oder Kraftanwendungen möglich. Leichte Aufräumarbeiten, die Reinigung von Böden oder Türen, Staubsaugen, Kassieren oder Ordnen von Kleidern könnten zugemutet werden. Ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag erscheine adäquat, da bei längerer Arbeitsdauer entsprechende Pausen benötigt würden und vermehrt Schmerzmittel eingenommen werden müssten. Berufliche Massnahmen könnten die «Erwerbsfähigkeit» bei der aktuellen Arbeit nicht verbessern; eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei bei den vorhandenen Beschwerden nicht realistisch. 3.3.2 Im Rahmen der im Oktober 2006 eingeleiteten Rentenrevision berichtete der neue Hausarzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über einen verschlechterten Gesundheitszustand. Er ging jedoch von unveränderten Diagnosen aus und gab an, der Status sei weitgehend identisch mit jenem im Gutachten vom März 2000. Die Beschwerdeführerin habe aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit in der F.________ aufgegeben, bei Haushaltarbeiten hätten die Beschwerden eher zugenommen (act. II 17). 3.3.3 Anlässlich der darauffolgenden Rentenrevision ging Dr. med. I.________ im Bericht vom 25. November 2011 (act. II 25) von einem stationären Gesundheitszustand aus, wobei sich im Vergleich zu den Vorberichten keine neuen Aspekte ergäben. Im Revisionsfragebogen (act. I 24) gab die Beschwerdeführerin an, wieder eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen zu haben. Das Arbeitsverhältnis mit dem J.________ begann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 12 gemäss IK-Auszug (act. II 23) bzw. Arbeitgeberfragebogen (act. II 27) im März 2009 und der Bruttolohn betrug im Jahr 2010 Fr. 11‘249.-- bzw. im Jahr 2011 rund Fr. 16‘970.--. 3.3.4 Die im November 2014 eingeleitete Rentenrevision offenbarte im IK-Auszug (act. II 29) ein Einkommen von Fr. 22‘481.-- im Jahr 2012 und Fr. 24‘591.-- im Jahr 2013. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie seit 1. Dezember 2013 nunmehr als … arbeite (act. II 31). Dr. med. I.________ orientierte darüber, dass seit der letzten ärztlichen Kontrolle im Oktober 2011 keine Konsultationen mehr stattgefunden hätten (act. II 34). In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Februar 2015 (act. II 37) ging Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon von aus, dass weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten aus dem Jahre 2000 abgestellt werden könne und eine Verlaufsbegutachtung nicht indiziert sei. 3.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete die medizinische Situation als seit der Verfügung vom 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) unverändert, ging jedoch von einer rentenrelevanten Einkommenssteigerung in den Jahren 2012 sowie 2013 – und damit von einem Revisionsgrund – aus (act. II 43/1). 3.4.1 Lohnerhöhungen im üblichen statistischen Rahmen stellen keinen Revisionsgrund dar (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine Lohnerhöhung aber klar über der statistischen Nominallohnentwicklung, ist dies als rechtsgenüglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu werten (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 4.2). 3.4.2 Während vorliegend im Referenzzeitpunkt im Jahr 1999 (vgl. E. 3.1 hiervor) zur Invaliditätsbemessung ein theoretisches Invalideneinkommen von Fr. 6‘210.-- herangezogen worden war (act. II 1.1/104) und die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit für die D.________ damals effektiv nur Fr. 4‘273.-- verdient hatte (act. II 23, 29), erreichte sie in der Anstellung bei J.________ in den Jahren 2012 und 2013 einen Jahreslohn von über Fr. 20‘000.-- (act. II 29). Diese Veränderung liegt weit über der statisti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 13 schen Lohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabellen T1.2.93 bzw. T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen), abgesehen davon, dass es sich hier um einen Branchenwechsel mit einer erheblichen Lohnsteigerung handelt. Hinzu kommt, dass sich diese Entwicklung nicht damit erklären lässt, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und das Valideneinkommen eine äquivalente Entwicklung erfahren hätte (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2011, 8C_475/2011, E. 3). Dass sich das tatsächliche Einkommen in den Folgejahren als selbstständige … wieder verringert hat (act. II 31/3 Ziff. 2.4, 33), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht verlangt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). 3.4.3 Nach dem Gesagten liegt aufgrund der Verdienststeigerung in den Jahren 2012 und 2013 ein Revisionsgrund ohne weiteres vor. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits per 2011 ein tatsächliches Einkommen erzielt hatte, welche nicht zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt hätte (vgl. E. 4.5 hiernach). Zwar figurierte dieses Einkommen im IK-Auszug vom 10. November 2011 (act. II 23) noch nicht, wohl aber im Arbeitgeberfragebogen (act. II 27/4 Ziff. 2.12). Dies erkannte die Beschwerdegegnerin im durch Mitteilung vom 24. Februar 2012 (act. II 28) abgeschlossenen Revisionsverfahren offenbar nicht; sie ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 71 %, wobei der Einkommensvergleich in den Akten nicht dokumentiert wurde. Ein weiterer (erwerblicher) Revisionsgrund ergab sich im Übrigen durch den Stellenverlust bei J.________ per 30. November 2013 (act. II 35/3). Der Rentenanspruch ist demnach frei zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob allenfalls bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine Unterbezahlung vorlag (act. II 1.1/1) und die Rentenverfügung vom 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) deshalb in wiedererwägungsrechtlichem Sinn zweifellos unrichtig war (vgl. zur sog. Hilfspraxis: BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 14 369). Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass das Erfordernis eines geschützten Arbeitsplatzes aufgrund der faktischen Einhändigkeit nicht vollständig nachvollziehbar erscheint, zumal dies eine volle Präsenzzeit regelmässig weiterhin zulässt und allein zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit führt, für die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten verbleiben (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011, E. 4.3). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 15 ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Rentenverfügung (act. II 1.1/2-6) für das Valideneinkommen auf die Angaben der bisherigen Arbeitgeberin (act. II 1.1/184 Ziff. 16, 1.1/104 f.), wonach diese im Jahr 1996 Fr. 3‘505.--, ausmachend Fr. 45‘565.-- pro Jahr, verdient hatte. Diese Arbeitsstelle verlor die Beschwerdeführerin jedoch aus wirtschaftlichen Gründen (act. II 1.1/186), womit sie auch im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr dort gearbeitet hätte und für das Valideneinkommen die Werte der LSE heranzuziehen sind. Mit Blick auf die damalige Erwerbsbiographie (act. II 1.1/197 Ziff. 5.3) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als … und nicht mehr auf dem gelernten Beruf als … arbeitete, ist dabei auf die Totalwerte des Kompetenzniveaus 1 (bzw. bis LSE 2010: Anforderungsniveau 4) abzustellen. Dies wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, denn soweit sie ohne den bereits während der Berufslehre erlittenen Hundebiss im Gesundheitsfall in ihrem erlernten Beruf arbeiten würde, läge der spezifische Verdienst (BFS, LSE 2012, Frauen, Wirtschaftszweig 13-15 [Herstellung von Textilien und Bekleidung], Kompetenzniveau 2) unter dem Totalwert im Kompetenzniveau 1. Für das Jahr 2012 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 51‘441.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2012, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2012]) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 51‘744.-- (Fr. 51‘441.-- / 102.0 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013]) 4.4 Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die gemäss IK-Auszug (act. II 29) im Rahmen der Tätigkeit für J.________ (act. II 27) tatsächlich erzielten Löhne von Fr. 22‘481.-im Jahr 2012 bzw. Fr. 24‘591.-- im Jahr 2013. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dieses Einkommen sei durch die Mithilfe des damals arbeitslosen Ehegatten erwirtschaftet worden (Beschwerde im Verfahren IV/2015/491, S. 4 Ziff. III Art. 2; Beschwerde im Verfahren IV/2015/492, S. 3 Ziff. III Art. 1; Beschwerde im Verfahren IV/2015/537, S. 4 Ziff. III Art. 2), ist ihr nicht zu folgen. Diese Einkommen wurden im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 16 Festsetzung der Ergänzungsleistungen (EL) klar der Beschwerdeführerin zugewiesen (act. II 41/3 ff.). Zudem muss sie sich Ziff. 3.3 des Personalreglements von J.________ entgegenhalten lassen, wonach sie in der … zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war (vgl. dazu in Anbetracht der ausgewiesenen Betreuungszeiten [act. II 33] auch die sich aus Ziff. 10 des Reglements … sowie Art. 6 der …). Es ist damit nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im stabilen Arbeitsverhältnis mit J.________ alleine die ausgewiesenen Bruttojahreslöhne erzielte. Wie sich die medizinische Situation in dieser Phase präsentierte, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, hatte die Beschwerdeführerin doch den Tatbeweis erbracht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls im Stande war, entsprechende Verdienste zu erwirtschaften (vgl. für den Zeitraum ab 2014 jedoch E. 5 hiernach). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von abgerundet (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) 56 % ([Fr. 51‘441.-- ./. Fr. 22‘481.--] / Fr. 51‘441.-- x 100) bzw. 52 % im Jahr 2013 ([Fr. 51‘744.-- ./. 24‘591.--] / Fr. 51‘744.-- x 100), was zu einer halben Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen betrug das tatsächliche Einkommen bereits im Jahr 2011 Fr. 16‘970.-- (act. II 29), womit sich bei einem damaligen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53‘383.-- (Fr. 4‘225.-- [BFS, LSE 2010, Frauen, Total, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2011] / 100 x 101.0 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Basis 2010 bzw. Index 2011]) ein Invaliditätsgrad von 68 % ([Fr. 53‘383.-- ./. Fr. 16‘970.--] / Fr. 53‘383.-- x 100) ergab, der ebenfalls nicht mehr Anspruch auf eine ganzen Invalidenrente gegeben hätte. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich die Rückforderung auf Leistungen der Jahre 2012 und 2013 beschränkt, 2011 mithin nicht vom Streitgegenstand umfasst wird, und eine Rückforderung im aktuellen Zeitpunkt verwirkt wäre. Es ist unbestritten (Beschwerde im Verfahren IV/2015/491, S. 5 f. Ziff. III Art. 3), dass die Beschwerdeführerin die wesentliche Einkommenssteige-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 17 rung nicht von sich aus meldete, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) ausging und eine rückwirkende Rentenanpassung ab 1. Januar 2012 vornehmen durfte (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die rechtsbeständige formlose Mitteilung vom 24. Februar 2012 (act. II 28; vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112) stand diesem Vorgehen nicht entgegen, diese ist aufgrund des damals bereits aktenkundigen Einkommens von Fr. 16‘970.-- (act. II 27/4 Ziff. 2.12) im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zweifellos unrichtig und von der Beschwerdegegnerin denn auch implizit im Rahmen der aktuellen Rentenneufestsetzung (act. II 43) aufgehoben worden. Auch der langjährige Rentenbezug sowie das fortgeschrittene Lebensalter der Beschwerdeführerin (Beschwerde im Verfahren IV/2015/491 S. 3 Ziff. III Art. 2) ist in diesem Kontext nicht relevant, beruht die Invaliditätsbemessung doch auf tatsächlich erzielten Einkommen, welche allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person ohne befähigender Massnahmen ermöglicht wurden (vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2, IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). 5. 5.1 Weil die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei J.________ verloren hatte (act. II 35/3), berechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 (act. II 43/2) anhand des tieferen Einkommens als … von Fr. 11‘451.-- (act. II 33). Dies erscheint insoweit inkonsequent, als die Beschwerdegegnerin gleichzeitig gestützt auf die RAD- Beurteilung von Dr. med. K.________ (act. II 37) von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging, womit die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als … allenfalls nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft wurde und das Invalideneinkommen – wie für die Phase ab 2015 – demzufolge anhand von Tabellenlöhnen hätte ermittelt werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor). Ob tatsächlich von einem seit der erstmaligen Berentung unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, erscheint indes ohnehin fraglich. So sollen sich die Beschwerden und Schmerzen verstärkt haben (Schlussbemerkungen S. 2) bzw. eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein (Beschwerde im Verfahren IV/2015/491, S. 5 Ziff. III Art. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 18 5.2 Bereits im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 18. März 1999 (act. II 1.1/2-6) präsentierte sich die medizinische Ausgangslage nicht vollständig klar. Diagnostisch und funktional wurden einzig Beschwerden an der dominanten rechten Hand berücksichtigt, in den Akten finden sich aber Hinweise auf mögliche zusätzliche psychische Probleme bzw. psychosoziale Belastungsfaktoren. So wies Dr. med. L.________, Facharzt für Handchirurgie, im Konsiliarbericht vom 29. Mai 1996 (act. II 1.1/168 f.) auf die Komplexität der Situation hin, die sich nebst der chronischen Brachialgie aufgrund von finanziellen Problemen sowie allenfalls einer sozialen Problematik ergebe. Er regte eine «neutrale Begutachtung» an, wobei er prognostizierte, dass sich dabei medizinisch-theoretisch eine höhere Restarbeitsfähigkeit ergeben könnte. Gemäss dem früheren Hausarzt Dr. med. M. ________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, waren «die Schmerzen nur schwer objektivierbar» (act. II 1.1/167 Ziff. 3). Seitens der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin bezeichnete der Berufsberater im Antrag vom 20. Mai 1998 (act. II 1.1/149) die psychische Rigidität, die von Misstrauen geprägte Mentalität des «Zukurzgekommenseins» als rehabilitationserschwerend. Im Schlussbericht vom 5. Oktober 1998 (act. II 1.1/ 105 f.) beschrieb er zudem eine Sensitivität bzw. Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und erachtete das zwischen ihr und der Leitung der F.________ herausgebildete Vertrauensverhältnis als unabdingbare psychosoziale Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Weder damals noch im weiteren Verlauf wurde die Beschwerdeführerin medizinisch umfassend abgeklärt, das medizinische Zumutbarkeitsprofil basiert auf der letzten klinischen Untersuchung im Rahmen des handchirurgischen «Gutachtens» vom März 2000 (act. II 8). Die kurze RAD- Aktenbeurteilung (act. II 37), in welchem Dr. med. K.________ eine Verlaufsbegutachtung als nicht indiziert erachtete, vermag mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) deshalb nicht zu überzeugen. Das Fehlen von aktuellen Therapiebemühungen schliesst das Bestehen eines relevanten Gesundheitsschadens bzw. einer eingetretenen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Da für die Zeit ab 2014 anhand des faktisch erzielten Lohnes keine Rückschlüsse auf das Invalideneinkommen bzw. ein entsprechendes Leistungsvermögen gezogen werden können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 19 erweist sich der medizinische Sachverhalt diesbezüglich als nicht hinreichend abgeklärt. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Sachverhaltserhebungen durchführe. In Anbetracht der handchirurgischen Beeinträchtigungen und den zusätzlichen Anhaltspunkten für Beschwerden aus dem psychiatrischen Fachgebiet ist dabei eine bi- oder allenfalls sogar polydisziplinäre medizinische Begutachtung in einer mit der Beschwerdeführerin noch nicht befassten Institution angezeigt. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zu Recht rückwirkend vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herabsetzte. Hingegen ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt für die Zeit ab 1. Januar 2014 abklärungsbedürftig, womit diesbezüglich eine Rückweisung zu erfolgen hat, wobei der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. November 2015 auf eine allenfalls mögliche Schlechterstellung hingewiesen hat. In diesem Sinne sind die Beschwerden vom 26. Mai 2015 (Verfahren IV/2015/491 f.) teilweise gutzuheissen. Da der Entzug des Suspensiveffekts auch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt es bis dahin für die Zeit ab 1. Januar 2015 bei der Herabsetzung auf eine halbe Rente. Zu prüfen bleibt der Rückerstattungsanspruch betreffend die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Beschwerde vom 10. Juni 2015 im Verfahren IV/2015/537).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 20 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 21 tungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 6.3 Es ist nach dem Dargelegten (vgl. E. 4.5 hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 eine ganze statt eine halbe Invalidenrente bezog und eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages von Fr. 15‘060.-- (act. II 47/2) wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht korrekt sein sollte. Überdies ist sowohl die relative als auch die die absolute Verwirkungsfrist gewahrt. Zwar hätte die Verwaltung bereits aufgrund des am 22. Februar 2012 eingelangten Arbeitgeberfragebogens (act. II 27) erkennen können, dass jedenfalls im Jahr 2011 kein Anspruch mehr auf eine ganze Invalidenrente bestand (vgl. E. 3.4.3 und 4.5 hiervor), bezüglich der hier strittigen Rückerstattung erlangte die Beschwerdegegnerin jedoch frühestens mit dem IK-Auszug vom November 2014 (act. II 29) Kenntnis von der wesentlichen Einkommenssteigerung ab dem Jahr 2012. Die Verfügung vom 22. Mai 2015 (act. II 47) ist damit nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/537) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 22 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Sie sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 7). Im vorliegenden Fall sind die Kosten für die vereinigten Verfahren insgesamt auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin betreffend den Rentenanspruch ab 1. Januar 2014, wogegen sie bezüglich des Rentenanspruchs vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 sowie der entsprechenden Rückforderung unterliegt. Es rechtfertigt sich von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen, womit die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Da mit Verfügung vom 10. November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 23 Angesichts des teilweisen Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 28. Januar 2016 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5‘050.--, Auslagen von Fr. 242.40 und die Mehrwertsteuer von Fr. 423.40, insgesamt Fr. 5‘715.80, geltend gemacht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 bloss eine Rechtsschrift statt zwei separate Beschwerden samt Beilagenverzeichnissen hätte einreichen können (womit sie die beantragte Verfahrensvereinigung von Anfang an selbst bewirkt hätte), erscheint dieser Aufwand an der oberen Grenze des noch Gebotenen. Ausgehend vom hälftigen Obsiegen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘857.90 (Fr. 5‘715.80 / 2) zu bezahlen. 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ bleibt im Umfang des Unterliegens deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem teilweisen Unterliegen wird auf Fr. 2‘857.90 (Fr. 5‘715.80 / 2) festgesetzt. Davon ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 24 Rechtsanwältin B.________ – ausgehend vom hälftigen Stundenaufwand – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘020.-- (10.1h x Fr. 200.--), zuzüglich die hälftigen Auslagen von Fr. 121.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 171.30 (8 % von Fr. 2‘141.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘312.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden vom 26. Mai 2015 (IV/2015/491 f.) werden die angefochtenen Verfügungen vom 23. April und 15. Mai 2015 – soweit die Verhältnisse ab 1. Januar 2014 betreffend – aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 10. Juni 2015 (IV/2015/537) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden je hälftig der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘857.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2016, IV/15/491, Seite 25 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘857.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘312.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 491 — Bern Verwaltungsgericht 25.02.2016 200 2015 491 — Swissrulings