Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.08.2015 200 2015 407

10. August 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,846 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (1'441'799)

Volltext

200 15 407 EO KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (1'441'799)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 3. Juni 2011 bei der B.________ (Akten der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel [nachfolgend AKAB oder Beschwerdegegnerin; act. IIA] A) und gleichzeitig ab dem 10. September 2012 bis zum 5. Oktober 2014 bei der „C.________“ (act. IIA C). Am 18. Juni 2014 (Unterschrift Versicherte; act. IIA A) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA bzw. Beigeladene) betreffend ihre am 30. Mai 2014 geborenen Zwillingssöhne zur Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung an. Die Anmeldung bestätigte die AKBA am 8. Juli 2014 (act. IIA B). In der Folge richtete sie am 1. September 2014 für beide Arbeitsverhältnisse Mutterschaftsentschädigungen für die Periode vom 30. Mai bis 4. September 2014 aus (act. IIA E-H). Am 24. September 2014 (Unterschrift Versicherte) hat sich die Versicherte ebenfalls bei der AKAB zur Ausrichtung von Mutterschaftsentschädigung angemeldet (Akten der AKAB [act. II] 1). Am 14. November 2014 bestätigte diese ihrerseits den Erhalt der Anmeldung und richtete ebenfalls für beide Arbeitsverhältnisse für die Zeitspanne vom 30. Mai bis 4. September 2014 Leistungen aus (act. II 4 und 8). Mit Rückerstattungsverfügung vom 17. Februar 2015 (act. II 10) forderte die AKAB die von ihr an die B.________ ausbezahlte Entschädigung im Umfang von Fr. 2‘629.15 zurück. Mit separater Rückerstattungsverfügung vom gleichen Tag forderte sie die an die Versicherte ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung im Umfang von Fr. 2‘678.20 (act. II 9) von dieser zurück. Die gegen die Verfügung vom 17. Februar 2015 (act. II 9) von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 11) wies die AKAB mit Entscheid vom 9. April 2015 (act. II 12) ab. B. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie an, sie sei nicht bereit, den Betrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 3 von Fr. 2‘678.20 zurückzuzahlen. Falls sie dies trotzdem müsse, sei sie der Meinung, dass sie zu wenig Mutterschaftsentschädigung erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Beiladung der AKBA zum Verfahren. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2015 wurde die AKBA zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 schloss sie sich dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin an, dass sie (die Beigeladene) vorliegend für die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zuständig sei und die doppelt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin - soweit ihre Auszahlung betreffend - zurückzufordern sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 4 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (act. II 12). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2‘678.20. Soweit die Beschwerdeführerin implizit anbringt, sie habe die Entschädigungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Über einen allfälligen Erlass der Rückforderung wurde bisher nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe zu wenig Mutterschaftsentschädigung - gegebenenfalls von der Beigeladenen - erhalten. Soweit die Beigeladene für die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zuständig ist (vgl. nachfolgend), hat sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich allenfalls höher geltend gemachter Mutterschaftsentschädigung an die Beigeladene zu wenden. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘678.20 wird die massgebliche Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) voraus, dass die Frau während der neun Monate vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) obliga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 5 torisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist (lit. c Ziff. 1), Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (vgl. BGE 136 V 239 E. 2 S. 241, Rz 1022 des vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Satz 1 EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.3 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EOG). Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Art. 35 ATSG abweichen (Art. 17 Abs. 2 EOG). Betreffend die Entschädigung der Mutterschaft ist gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11] Art. 19 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie Abs. 2 und 3 sinngemäss anwendbar. Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse (Art. 19 Abs. 2 EOV). Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig (Rz 1011 der KS MSE). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 6 ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3. Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter ist unbestritten, dass sowohl die Beigeladene als auch die Beschwerdegegnerin für die gleiche Zeitperiode Mutterschaftsentschädigungen je für beide Arbeitsverhältnisse ausrichteten, weshalb ein unrechtmässiger Doppelbezug besteht, da für die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nur eine Ausgleichskasse zuständig ist. Da sowohl die Leistungsanmeldung als auch die -auszahlung zeitlich früher bei bzw. von der Beigeladenen vorgenom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 7 men wurde, ist diese für die Festsetzung und Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung und zwar für beide Arbeitgeber zuständig. Der Beschwerdegegnerin mangelt es - wie diese selbst vorbringt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1) - an der Zuständigkeit, weshalb sie zu Unrecht Leistungen erbrachte, welche zurückzuerstatten sind. Hiervon geht auch die Beigeladene aus (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2015). Weiter ist auch der Rückerstattungsbetrag von Fr. 2‘678.20 nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin wie sie in ihrer Beschwerde anbringt, von der Beigeladenen zu wenig Mutterschaftsentschädigung erhalten hat oder nicht, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ändert nichts an der Tatsache, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Leistungen erhalten hat. Die Rückforderung ist zudem nicht verwirkt, wurde doch durch die Rückerstattungsverfügung vom 17. Februar 2015 (act. II 9) die absolute und auch relative Verwirkungsfrist gewahrt. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (act. II 12) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich betreffend der geltend gemachten höheren Mutterschaftsentschädigung schriftlich an die Beigeladene bzw. hinsichtlich eines allfälligen Erlasses der Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, EO/15/407, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 407 — Bern Verwaltungsgericht 10.08.2015 200 2015 407 — Swissrulings