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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2015 200 2015 39

9. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,312 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 28. November 2014

Volltext

200 15 39 IV LOU/GET/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf arthrotisch bedingte Beschwerden in beiden Kniegelenken zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 7.1 S. 39 ff.; 51 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 (act. II 17) wies die IVB das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 34% ab. Im November 2002 stellte der Versicherte, welcher bis 1999 als … und bis 2004 bei der C.________ als … (act. II 11 S. 2; 47 S. 4) gearbeitet hatte, bei der IV ein Gesuch um Umschulung (act. II 21 S. 1 ff.). Im August 2007 trat er – nachdem eine erste Umschulung zum … gescheitert war (act. II 74) – eine Teilzeitstelle als … bei einem … an (Akten der IVB, [act. IIB], 162.3 S. 1). Zudem wurde er durch die IV erfolgreich zum … umgeschult (act. II 82; Akten der IVB, [act. IIA], 123; 146), in welcher Funktion er daraufhin bei einer … eine zusätzliche Teilzeitstelle antrat (act. IIB 165 S. 2). Derweil liess der Versicherte ein mittels „Revisionsgesuch“ gestelltes Rentenbegehren einreichen (act. II 96 S. 1 ff.), welches die IVB – nachdem sie die medizinischen Akten Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 94 S. 3) – mit Verfügung vom 13. August 2008 (act. IIA 107) bei einem Invaliditätsgrad von 21% abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde liess der Versicherte wieder zurückziehen (act. IIA 132), woraufhin das entsprechende Verfahren abgeschrieben wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2009, IV 69724 [act. IIA 134]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 3 B. Am 10. September 2012 (act. IIA 147) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme beidseits sowie eine seit Sommer 2012 bestehende ischämische Herzkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Ferner unterzog sich der Versicherte – welchem die Teilzeitstelle als … inzwischen gekündigt worden war (act. IIB 165 S. 2) – im Januar 2013 einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie (act. IIB 173 S. 9). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, holte diverse ärztliche Unterlagen ein und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA [Abklärungsbericht vom 20. August 2014; act. IIB 230 S. 2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 19. September 2014 (act. IIB 235) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 32% die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen er Einwand erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie Umschulung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren beantragen liess (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (act. IIB 247) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Ferner holte sie bei Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (RAD), eine Stellungnahme (act. IIB 248) ein. Am 10. Dezember 2014 (act. IIB 249) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Gegen die Verfügungen vom 28. November und 10. Dezember 2014 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2015 Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zu berechnen und auszubezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 4 3. Es sei die Verfügung vom 28. November 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer unterfertigender Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizuordnen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren seien gegeben; im Übrigen verstosse deren Nichtgewährung gegen Treu und Glauben, da die Beschwerdegegnerin („Bereich Wiedereingliederung“) auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 angesetzte Besprechung gewünscht habe. Ferner sei eine Rechtsvertretung durch einen Sozialarbeiter nicht rechtsgenüglich, da es sich bei der Gewährung einer Invalidenrente um eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation der Hände nicht in der Lage gewesen, seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren. Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, die seitens der Beschwerdegegnerin „vorgegebene Tätigkeit mit einem Pensum von sieben Stunden am Tag“ zu realisieren. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 5 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2015/39 betreffend Verfügung vom 28. November 2014 (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) und IV/2015/40 betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Rente) sind aufgrund der mit dem jeweiligen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruchzuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. November 2014 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 28. November 2014 (act. IIB 247). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 6 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 7 Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 In der Hauptsache war einzig die mit Vorbescheid vom 19. September 2014 (act. IIB 235) im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der AMA (act. IIB 230) in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 (act. IIB 249) schliesslich bestätigte Abweisung eines Rentenanspruchs streitig, wohingegen die Beschwerdegegnerin sowohl im Vorbescheid als auch in der Verfügung ausdrücklich festhielt, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Insofern zielten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 10. November 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.), „die angekündigte Abweisung des Gesuchs auf Taggelder bzw. Eingliederungsmassnahmen“ (S. 3) würde schwer in seine Rechte eingreifen, zum Vornherein ins Leere. Entsprechend beantragte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren (IV/2015/40) – nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – denn auch nur mehr die Ausrichtung einer Invalidenrente. Sodann stellt die im Vorbescheid vom 19. September 2014 in Aussicht gestellte Nichtgewährung einer Invalidenrente zwar einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar; dieser kann indes mit der Beschwerdegegnerin nicht als besonders schwer qualifiziert werden. Zwar steht eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion. Wollte man jedoch bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 8 erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies darauf hinauslaufen, dass eine solche in praktisch allen oder den meisten IV-Fällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung von Art. 37 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 vorne) widerspräche (Entscheid des EVG vom 8. November 2006, I 746/06 E. 3.3). 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines anwaltlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Rentenverfahren ist nicht besonders komplex, basiert der Rentenvorbescheid vom 19. September 2014 doch im Wesentlichen auf dem anlässlich der AMA vom 20. August 2014 (act. IIB 230 S. 1 ff.) erstellten Zumutbarkeitsprofil, welches der RAD-Arzt Dr. med. E.________ mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (act. IIB 248 S. 2) bestätigte. Zudem wurden die Ergebnisse der AMA mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Schlussgesprächs diskutiert (act. IIB 230 S. 11), weshalb ihm die späteren Entscheidgrundlagen bereits bekannt waren. Davon abgesehen, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt nicht als unübersichtlich oder vielschichtig, zumal die medizinischen Berichte in der medizinischen Einschätzung weitgehend übereinstimmen und keine (sich allenfalls widersprechende) Gutachten im Recht liegen. Auch aus rechtlicher Sicht erweist sich das vorliegende Verfahren als relativ einfach, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. September 2012 (act. IIA 147) eintrat und mit dem Vorliegen einer neu hinzugetretenen Herzproblematik – von sich aus bzw. in korrekter Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes – auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 geschlossen hat (vgl. VGE IV/2015/40 E. 3.1 und 3.5 im Parallelverfahren). 3.2.2 Sodann sind auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit er diesbezüglich vorbringt, durch die Operation der Hände sei er nicht in der Lage gewesen, „seine Interessen durch die Fertigung allfälliger schriftlicher Eingaben zu wahren“ (Beschwerde, Ziffer 23), über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 9 sieht er, dass die entscheidwesentlichen Abklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem geltend gemachten Operationstermin vom 15. Dezember 2014 (vgl. act. IIB 244 S. 1 und 3) erfolgten und die leistungsverweigernde Verfügung bereits am 10. Dezember 2014 erging, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht eingeschränkt war. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin („Bereich Wiedereingliederung“) habe auf telefonische Nachfrage hin die Anwesenheit des Rechtsvertreters für eine auf den 2. Dezember 2014 angesetzte Besprechung „gewünscht“ (Beschwerde, Ziffer 20): Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. IIB 237) ein und präzisierte dasselbe mit Schreiben vom 10. November 2014 (act. IIB 244 S. 1 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2014 (act. IIB 246) hielt der Beschwerdeführer sodann fest, im Hinblick auf den geplanten Besprechungstermin vom 2. Dezember 2014 ersuche er um Mitteilung, inwieweit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Mit Verfügung vom 28. November 2014 (act. IIB 247) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch schliesslich ab. Ob bereits der Umstand allein, wonach die Beschwerdegegnerin die Anwesenheit des Rechtsvertreters anlässlich der Besprechung vom 2. Dezember 2014 als wünschenswert betrachtet haben soll, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Übernahme der entsprechenden Verbeiständungskosten durch die Verwaltung zu rechtfertigen vermöchte, ist zumindest fraglich, kann aber offen bleiben: Denn einerseits beschlug die fragliche Besprechung – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin – ohnehin die vorliegend nicht strittige Eingliederungsfrage; andererseits – und dies ist entscheidender – war dem Beschwerdeführer dem Dargelegten zufolge vor dem fraglichen Termin, spätestens am 1. Dezember 2014 (vgl. Beschwerde, Ziffer 21), bewusst, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, woran nichts ändert, dass der „Bereich Wiedereingliederung“ angeblich auf „telefonische Nachfrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 10 gleichwohl die Anwesenheit des Rechtsvertreters“ bei der Besprechung gewünscht haben soll (Beschwerde, Ziffer 21). Der Beschwerdeführer nahm somit in Kauf, die durch die Begleitung seines Rechtsvertreters am 2. Dezember 2014 anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen, weshalb eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht fällt. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht verneint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne). Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 11 handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). 4.3 4.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klientschaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 4.3.3 Mit Honorarnote vom 5. März 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 675.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 2.5 Stunden à Fr. 200.-- für „Stundenaufwand gem. Aufstellung“ und 2.5 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“. Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 675.-- festzusetzen (Honorar:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 12 Fr. 625.--; MWSt. [auf Fr. 625.--]: Fr. 50.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich MWSt. von Fr. 40.-- (8% von Fr. 500.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 540.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.3.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 675.-- (inkl. MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 540.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/15/39, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334. 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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