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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2015 200 2015 347

14. August 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,528 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (ER RD 264/2015)

Volltext

200 15 347 ALV KOJ/PRN/LIA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter zweier im Februar 2012 und September 2014 geborener Kinder (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 51-56), arbeitete seit Dezember 2010 als … im B.________ (act. IIB 14-15). Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde dieses Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (act. IIB 16). Am 12. Dezember 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West an (Akten des beco, Dossier RAV - Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3 f.) und stellte am 15. Januar 2015 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (act. IIB 24-27). Anlässlich des Erstgesprächs erklärte die Versicherte gegenüber dem RAV-Berater, die Kündigung sei infolge mangelnder Kinderbetreuung erfolgt, welche auch momentan noch nicht organisiert sei (act. IIA 19, 65). Daraufhin forderte das beco sie am 22. Januar 2015 auf, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen sowie das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" einzureichen (act. IIA 23-25). Nachdem sich die Versicherte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (Eingangsstempel des beco; act. IIA 36) hatte vernehmen lassen, verneinte das beco mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (act. IIA 37-40) die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Januar 2015 und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 9. Februar 2015 reichte die Versicherte die "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" ein (act. IIA 43), gemäss welcher die beiden Kinder der Versicherten ab sofort von Montag bis Donnerstag jeweils von 15:00 bis 18:15 Uhr durch eine Drittperson betreut würden. Gestützt darauf verfügte das beco am 20. Februar 2015 (act. IIA 46-49) dahingehend, dass die Versicherte ab dem 9. Februar 2015 vermittlungsfähig und im Umfang von 20% anspruchsberechtigt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 3 B. Die gegen die Verfügung des beco vom 3. Februar 2015 (act. IIA 37-40) erhobene Einsprache vom 23. Februar 2015 (act. IIA 52) wies das beco mit Entscheid vom 8. April 2015 bezüglich der Zeit vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 6-9) ab. Hinsichtlich der Zeit ab 9. Februar 2015 trat es mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Einsprache nicht ein. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 17. April 2015 (Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei dahingehend aufzuheben, als ihr bereits ab 1. Januar 2015 eine Arbeitslosenentschädigung zu gewähren sei. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe die Kinderbetreuung erst im Februar 2015 organisieren können, da sie von der Kinderbetreuungsperson nicht schon früher Bescheid bekommen habe. Überdies habe sie nicht gewusst und sei auch nicht darüber informiert worden, dass sie keine Arbeitslosenentschädigung erhalte, solange sie keine Kinderbetreuung habe. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (act. IIA 60-63), in welchem bezüglich der Zeit ab 9. Februar 2015 ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde (Ziff. 1) und die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 verneint wurde (Ziff. 2). Angefochten wird nur Ziff. 2 des Entscheides. Ziff. 1 wird in der Beschwerde nicht erwähnt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid insoweit für die Zeit ab 9. Februar 2015 mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Februar 2015. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die strittige Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 6 enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des BGer vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem – nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit genügenden – Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet. Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines «Kinderhüteplatzes» ausser bei offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches prüfen (BGer 8C_553/2007, E. 2.2; Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2). Auch in der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.treffpunktarbeit.ch>) wird ausgeführt, dass eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen muss wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 7 treuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels Formular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B225 bzw. B225a; vgl. zum Ganzen: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2015 arbeitslos ist bzw. sich per 1. Januar 2015 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Ferner ist unbestritten, dass sie den Obhutsnachweis am 9. Februar 2015 eingereicht hat (act. IIA 43) und ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig bzw. im Umfang von 20% anspruchsberechtigt ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 infolge mangelnder Kinderbetreuung faktisch vermittlungsunfähig war und aus diesem Grund die Anspruchsberechtigung für diesen Zeitraum zu Recht verneint wurde. 3.2 Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 12. Dezember 2014 als Grund für die Vertragsauflösung ihre beiden kleinen Kinder angab (act. IIA 4). Im Formular "Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?" (act. IIA 7) hat sie als Grund für eine erschwerte Stellensuche ihre zwei kleinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 8 Kinder aufgeführt. Anlässlich des Erstgesprächs mit dem RAV-Berater (act. IIA 4, 64) vom 16. Januar 2015 hat sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie die Kündigung wegen der (fehlenden) Kinderbetreuung erhalten habe. Diese sei momentan noch nicht organisiert. Zudem möchte sie nicht eine fremde Person für die Kinderbetreuung suchen (act. IIA 19, 64). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs reichte die Beschwerdeführerin schliesslich eine Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (Eingangsstempel Beschwerdegegner; act. IIA 36) ein. Darin machte sie geltend, dass sie unter dem Vorbehalt, jemanden für die Kinderbetreuung gefunden zu haben, bereit und in der Lage wäre, kurzfristig eine zumutbare Arbeitnehmertätigkeit zu suchen und anzunehmen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Bisher habe sie keine Betreuungsperson organisieren können. Sie werde sich jedoch melden, sobald sie jemanden gefunden habe. Ebenfalls reichte sie den eingeforderten Obhutsnachweis ein (act. IIA 35), wobei weder Betreuungszeiten noch eine betreuende Person angegeben wurden. Am 9. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut einen Obhutsnachweis (act. IIA 43) ein, gemäss welchem die beiden Kinder nun per sofort von Montag bis Donnerstag jeweils von 15:00 bis 18:15 Uhr betreut werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 aufgrund der ihr obliegenden Kinderbetreuung faktisch vermittlungsunfähig. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Kinderbetreuung bereits der Grund für die Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses war. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin selber ausgeführt, dass sie eine zumutbare Arbeitstätigkeit suchen bzw. annehmen oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nur teilnehmen kann, wenn sie jemanden für die Betreuung ihrer Kinder gefunden hat. Sie war nicht gewillt oder hatte jedenfalls nicht die Möglichkeit, die Kinderbetreuung bereits im Januar 2015 einer Drittperson anzuvertrauen. Den Nachweis, dass die Kinderbetreuung gewährleistet ist, konnte die Beschwerdeführerin erst am 9. Februar 2015 erbringen. Für eine bereits ab einem früheren Zeitpunkt bestehende Kinderbetreuung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr gab die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 9 führerin wiederholt und überstimmend an, dass sie sich erst nach Erhalt einer Rückmeldung melden werde (vgl. act. IIA 36, Beschwerde vom 17. April 2015), was sie dann offensichtlich auch gemacht hat. So hat sie auch in der Einsprache vom 23. Februar 2015 (act. IIA 52) ausgeführt, dass die Betreuungsperson für ihre beiden Kinder erst im Februar 2015 Bescheid gegeben und sie den Obhutsnachweis anschliessend sofort an das RAV weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin bestätigt damit selber, dass sie den Obhutsnachweis nicht vor dem 9. Februar 2015 eingereicht hat, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kinderbetreuung organisiert bzw. keine Rückmeldung einer Betreuungsperson erhalten hat. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nicht gewusst und sei vom RAV auch nicht darüber informiert worden, dass sie keine Arbeitslosenentschädigung erhalte, wenn sie keine Kinderbetreuung habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie hat anlässlich ihrer Anmeldung ein Infoblatt sowie eine Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versicherte" erhalten, auf welchem auf weitere Informationsunterlagen hingewiesen wurde. Zudem wurde die Kinderbetreuung im Erstgespräch thematisiert und in der Wiedereingliederungsvereinbarung als Zwischenziel unter anderem vereinbart, dass ein Obhutsnachweis einzureichen sei, sobald die Betreuung organisiert wurde. Dem Obhutsnachweis lag ebenfalls ein Hinweisschreiben zur Vermittlungsfähigkeit bei (act. IIA 34, 42). Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sind damit der Informationspflicht hinreichend nachgekommen. Allgemein darf von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderung ohnehin ein gewisses Minimum an Sorgfalt verlangt werden (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Daher wäre es ihr zumutbar gewesen, sich gestützt auf die Unterlagen selber über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren, soweit sie nach wie vor einen entsprechenden Informationsbedarf hatte, und sich diese nötigenfalls von einer Drittperson übersetzen bzw. besorgen zu lassen. 3.5 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, die Kinderbetreuung sei erst mit dem Obhutsnachweis vom 9. Februar 2015 sichergestellt. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 8. Februar 2015 hat er damit der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, ALV/15/347, Seite 10 führerin die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVlG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVlG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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