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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2015 200 2015 333

23. September 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,394 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. März 2015

Volltext

200 15 333 IV KOJ/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 10. Februar 2000 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im November 2008 von seinen Eltern unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Teilleistungsschwächen im Bereich der visuellen Erfassung und Merkfähigkeit sowie der akustischen Differenzierungsfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen sowie Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nach medizinischen Abklärungen, beinhaltend eine Untersuchung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Pädiatrie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD; act. II 17), erteilte die IVB in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (act. II 20). Einen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen an eine Sonderschulung wies die IVB unter Hinweis auf die diesbezüglich kantonale Zuständigkeit ab (act. II 8). B. Am 4. August 2014 liess der Versicherte durch seine Eltern unter Hinweis auf eine schwere Legasthenie und das Geburtsgebrechen Ziffer 404 Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie – zwecks Kompensation einer Lese- und Schreibschwäche – Hilfsmittel zur Schulung und Ausbildung am Arbeitsplatz („Claro Read [Computer Programm] für PC“) beantragen (act. II 28). In der Folge liess die IVB durch die vom Beschwerdeführer gewünschte Lieferfirma, der G.________, den Hilfsmittelbedarf abklären (act. II 33). Diese empfahl in der Folge die Anschaffung folgender Behelfe: Dragon Naturally Speaking, Claroread, Fujitsu ScanSnap und ScanMaus (act. II 37 S. 11). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 (act. II 51) stellte die IVB die Ablehnung der Kostengutsprache in Aussicht. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die beantragten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 3 Hilfsmittel hätten das Ziel, die Lese- und Schreibfähigkeiten des Versicherten zu fördern. Auch sollten damit Lehrmittel und Lerninhalte für die Verwendung auf einem Computersystem digitalisiert werden. Dabei handle es sich um eine pädagogische Zielsetzung, welche seit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (Neuer Finanzausgleich, NFA) in den Aufgabenbereich der Kantone falle. Hilfsmittel mit vorwiegend pädagogischem Charakter fielen nicht mehr in die Zuständigkeit der IV. Nachdem die Eltern des Versicherten hiergegen Einwand erhoben (act. II 52), verfügte die IVB am 13. März 2015 (act. II 56) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Im Rahmen der Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen erstatteten Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie –psychotherapie FMH, der IVB am 13. April 2015 auftragsgemäss einen neuropsychologischen Bericht (act. II 59.1). Zudem holte die IVB einen ärztlichen Bericht (act. II 62) von Dr. med. C.________ (RAD) ein. C. Gegen die Verfügung vom 13. März 2015 liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 12. April 2015 Beschwerde erheben und sinngemäss die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Hilfsmittel Dragon Naturally Speaking, Claroread, Fujitsu ScanSnap und ScanMaus durch die IVB beantragen. In der Begründung lässt der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend machen, es gehe nicht um eine pädagogische Zielsetzung, sondern darum, dass er Hilfsmittel brauche, um sich überhaupt über Berufe orientieren zu können. Im Übrigen sei unbestritten, dass nach wie vor eine schwere Legasthenie in Lesen und Schreiben bestehe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung. Überdies sei mit Blick auf die Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2015 (act. II 62) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 4 der beruflichen Eingliederung/Berufswahl ein iv-relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen sei. Die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei klar zu bejahen, wenn auch unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs in der Berufsschule. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2015 (act. II 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel zur Schulung. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung der empfohlenen und beantragten Hilfsmittel (Dragon Naturally Speaking, Claroread, Fujitsu ScanSnap und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 5 ScanMaus) belaufen sich inklusive Gebrauchstraining und Installation gemäss Offerte vom 24. September 2014 auf Fr. 6‘704.80 (act. II 37 S. 2 f.). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Kostenvergütung der beantragten Hilfsmittel vorab mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit respektive mit dem Hinweis verneint, seit der Umsetzung des NFA per 1. Januar 2008 habe sich die IV „vollständig“ aus dem Bereich von pädagogischen Unterstützungsleistungen und Fördermassnahmen zurückgezogen (act. II 56). 2.1 2.1.1 Die Schulhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ergänzend zur Regelschule (Art. 62 Abs. 2 BV) obliegt den Kantonen eine vergleichbare Pflicht zum Betrieb der erforderlichen Sonderschule. Mit dem NFA ist am 1. Januar 2008 die alleinige organisatorische, fachliche und finanzielle Verantwortung hinsichtlich der Sonderschulung auf die Kantone übergegangen (vgl. Botschaft zum NFA, BBL 2005 6197 und 6218). Zwar war schon vor dem 1. Januar 2008 die Finanzierung der Sonderschulung an sich Sache der Kantone, doch leistete die IV unter verschiedenen Rechtstiteln nach Massgabe des Ende 2007 ersatzlos aufgehobenen Art. 19 IVG Beiträge (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.4 S. 158 f.). 2.1.2 Die Massnahmen für besondere Schulung gemäss aArt. 19 IVG umfassten sowohl die separative (Abs. 1) wie auch die integrative Sonderschulung zur Ermöglichung des Volksschul- bzw. Regelschulbesuches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 6 (Abs. 3, zweiter Satz in fine). Die IV übernahm die Kosten für die eigentliche Sonderschulung sowie für notwendige Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art (vgl. aArt. 8ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], aufgehoben per Ende 2007), Letzteres gleichermassen mit Bezug auf die integrative Schulung (vgl. aArt. 9 IVV, aufgehoben per Ende 2007). Pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Dabei geht es vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 131 V 9 E. 5.2.1 S. 23). Demnach hatte die IV die entsprechenden Kosten für Geräte unter dem Rechtstitel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen dann zu übernehmen, wenn die fraglichen Apparaturen Bestandteil einer einschlägigen Therapie bildeten und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (BGE 131 V 9 E. 5.2.2.1 S. 24). E contrario bestand für Geräte, welche den nämlichen Zweck nicht erfüllten, keine Kostenvergütungspflicht nach Massgabe von aArt. 19 IVG. 2.2 Dem Dargelegten zufolge trifft es somit zwar zu, dass sich die IV per 1. Januar 2008 aus der Sonderschulung zurückgezogen hat und es diesbezüglich an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin fehlt, weshalb sie im Dezember 2008 – insoweit zutreffend – das Gesuch um sonderschulische Massnahmen abgelehnt hat (vgl. act. II 8). Gleiches muss grundsätzlich auch mit Bezug auf Geräte gelten, welche bei einer pädagogischtherapeutischen Behandlung verwendet werden, gleichviel, ob diese im Rahmen einer eigentlichen (separativen) Sonderschulung oder aber bei gegebener Sonderschulbedürftigkeit in einer integrativen Schulung erfolgt (vgl. E. 2.1.2 vorne mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 5.2.2.1 S. 24). Umgekehrt kann sich der von der Sonderschulung erfolgte Rückzug der IV nicht auch auf Bereiche erstrecken, welche gar nie vom Regelungsumfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 7 von aArt. 19 IVG erfasst waren bzw. nicht dem in E. 2.1.2 hiervor aufgezeigten, rein pädagogischen Behandlungszweck dienen, sondern potentiell einem anderen Anspruchstatbestand – wie hier jenem von Art. 21 IVG – unterliegen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Botschaft zum NFA, worin festgehalten wird, dass sich die IV aus der Sonderschulung zurückziehe und in diesem Bereich die volle fachliche und finanzielle Verantwortung den Kantonen übertragen werde (BBL 2005 6218). Entsprechend wird im auch von der Beschwerdegegnerin zitierten IV-Rundschreiben Nr. 312 („Zuständigkeit der Invalidenversicherung [IV] bei integrativer Schulung in einer Regelklasse“) festgehalten, dass die Finanzierung der Hilfsmittel für integrativ geschulte Kinder weiterhin in den Aufgabenbereich der IV falle und nach den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Art wie vor der Einführung des NFA finanziert würden (vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 224 N. 1). Die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV ist mithin durch die neue Regelung nicht tangiert (vgl. Benno Schnyder, Die Auswirkungen des Neuen Finanzausgleichs auf die Invalidenversicherung, in: Soziale Sicherheit CHSS 5/2007 S. 255). 2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Sonderschule, sondern die Regelschule besucht (vgl. act. II 35). Ferner folgt aus den Akten, dass die beantragten Geräte die bestehende Leseund Schreibschwäche des Beschwerdeführers kompensieren sollen (act. II 37 S. 11), indem Texte vorgelesen werden und der Benutzer beim Schreiben mit einer Wortvorhersage unterstützt wird (S. 12). Nach der Aktenlage dienen sie weder einem pädagogischen (bildungsmässigen oder erzieherischen) Zweck noch werden sie im Rahmen der laufenden – kantonal finanzierten – pädagogisch-therapeutischen Behandlung (vgl. act. II 45 S. 7; 59.1 S. 3) verwendet (vgl. E. 2.1.2). Vielmehr werden die Behelfe gemäss (den unbestritten gebliebenen) Angaben im Abklärungsbericht der G.________ zu Hause und in der Schule eingesetzt, wobei es um eine Hilfestellung respektive Unterstützung in der Schule aufgrund der mit der schweren Lese- und Rechtsschreibeschwäche verbundenen Leistungsdefizite des Beschwerdeführers geht (act. II 37 S. 12; act. II 58 S. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 8 Mithin lassen sich die beantragten Geräte nicht unter den Tatbestand von aArt. 19 IVG subsumieren, weshalb die Berufung auf die seit Anfang 2008 fehlende Zuständigkeit der IV im Bereich der Sonderschulung zum vornherein ausser Betracht fällt und der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann, soweit sie mit dem Verweis auf die angebliche kantonale Zuständigkeit einen Leistungsanspruch verweigert. 2.4 Fällt die potentielle Finanzierungspflicht demnach in den Aufgabenbereich der IV, sind nachfolgend die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der beantragten Behelfe nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen (vgl. E. 2 vorne). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 3.1.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 9 Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). 3.1.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Schliesslich besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 4). 3.2 Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten (Art. 4 Abs. IVG), wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht. Die Invalidität im Sinne von Art. 21 IVG wird in Anlehnung an die Begriffsmerkmale von Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG konkretisiert: So ist die Voraussetzung der längere Zeit dauernden Beeinträchtigung dann erfüllt, wenn das Hilfsmittel voraussichtlich während mindestens eines Jahres benötigt wird, wobei es auf die Prognose im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ankommt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 231 N. 11 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 10 Der Anspruch auf Hilfsmittel ist sodann nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft; es braucht aber immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben einzuholen sind (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 232 N. 12). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Verneinung eines Anspruchs im Weiteren mit der ihres Erachtens fehlenden Invalidität begründet. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben die Akten das folgende Bild: 3.3.1 Im Untersuchungsbericht vom 2. Juni 2009 (act. II 17) hielt Dr. med. C.________ (RAD) fest, aufgrund der medizinischen Unterlagen und der klinischen Untersuchung seien beim Beschwerdeführer alle fünf Items eines kindlichen psychoorganischen Syndroms gemäss Ziffer 404 GgV-Anhang erfüllt (S. 2). 3.3.2 Mit „Fachbericht zur vierten Verlängerung der Kostengutsprache“ vom 2. Juli 2014 für die Sprachheilbehandlung des Beschwerdeführers (act. II 45 S. 5 ff.) hielt lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Kinderund Jugendpsychologie und Psychotherapie FSP, zu Handen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern fest, beim Beschwerdeführer liege nach wie vor eine (äusserst) schwere Lese- Rechtsschreibstörung vor. Die Störung sei so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer vermutlich während seiner ganzen Bildungszeit Unterstützung benötigen werde (S. 5, 6). Er könne durch diese Behinderung mit dem Lesen und Schreiben im Unterricht nicht normal mithalten. Er benötige angepasste Rahmenbedingungen sowie – nebst einer langfristig angesetzten, umfassenden therapeutischen Intervention – fachliche Unterstützung bezüglich Gebrauchs von Hilfsmitteln wie z.B. Software; diese müsse sorgfältig eingeführt werden (S. 7). 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 6. Januar 2015 (act. II 47 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. C.________ (RAD) eine schwere Lese- und Rechtsschreibeschwäche gemäss ICD-10 F81 und einen Status nach Verhaltensstörung „GG 404“ (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 11 3.3.4 Im Bericht vom 13. April 2015 (act. II 59.1) hielten Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ nach Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung zu Handen der Beschwerdegegnerin zusammenfassend fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Jugendlichen mit einer sprachunabhängigen Begabung im Grenzbereich oberste Norm/leicht überdurchschnittlich und einer nach wie vor bestehenden ausgeprägten Lese-Rechtschreibschwäche. Im Zusammenhang mit einer damit einhergehenden erhöhten Anstrengungsleistung könne sekundär eine Aufmerksamkeitsproblematik (vor allem im Tagesverlauf) angenommen werden. Eine deutliche Teilleistungsstörung bestehe im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die testpsychologischen Befunde korrelierten nicht deutlich mit der Lese-Rechtschreibschwäche; diese sei jedoch unstrittig, klar und schwer ausgeprägt (S. 6). Eine retrospektive Würdigung der „GG 404-Diagnose“ sei nicht Gegenstand der Fragestellung. Aktuell sei eine entsprechende Symptomatik nicht (mehr) gegeben. Eine Ausbildungsfähigkeit sei klar gegeben. Die Lese- Rechtsschreibschwäche sei für die Ausbildung insofern relevant, als dass es sich um eine schwere Form handle, welche trotz langjähriger und intensiver Therapie im Sinne eines bleibenden Defizits bestehe. Die von den Eltern beantragten Hilfsmittel seien sinnvoll zur Kompensation dieses Defizits, um den Anforderungen einer Ausbildung vor allem in der Berufsschule gerecht werden zu können (S. 7). 3.3.5 Mit ärztlichem Bericht vom 5. Mai 2015 (act. II 62) hielt Dr. med. C.________ (RAD) fest, es liege kein iv-relevanter Gesundheitsschaden vor und die Ausbildungsfähigkeit sei klar gegeben (S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 3.4 hiervor). Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Demnach liegt beim Beschwerdeführer seit Jahren eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10 F81) vor, welche aus schulischer Sicht denn auch vom Klassenlehrer bestätigt wird (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Unerheblich ist die von Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ weiter getroffene Feststellung, dass die gemäss Ziffer 404 GgV entsprechende Symptomatik anlässlich der Untersuchung vom 23. Januar bis 7. April 2015 nicht mehr feststellbar gewesen sei. Ausschlaggebend ist einzig, dass ausweislich der Akten und insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ mit der Lese- und Rechtschreibschwäche von einer erheblichen und dauerhaften (act. II 59.1 S. 7) gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, welche den leistungsspezifischen respektive hilfsmittelrechtlich relevanten Invaliditätsbegriff erfüllt (vgl. E. 3.2 vorne). Zwar wurde der nämliche Bericht nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 erstellt. Indessen fanden die Untersuchungen – wie bereits erwähnt – zu einem Teil vor dem 13. März 2015 statt. Hinzu kommt und entscheidender ist, dass der fragliche Bericht mit Blick auf die seit Jahren dokumentierte und als solche unbestrittene Lese- und Rechtschreibschwäche ohne weiteres Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlaubt, weshalb der Bericht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2009,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 13 8C_447/2009, E. 3.5). Schliesslich liegen keine Akten im Recht, welche Zweifel an der Erheblichkeit der Lese- und Rechtsschreibeschwäche des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten. Namentlich qualifiziert auch Dr. med. C.________ (RAD) im ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2015 die diesbezüglichen Defizite als schwer (act. II 62 S. 2). Demnach ist der Invaliditätsbegriff unter dem Aspekt von Art. 21 IVG entgegen der Beschwerdegegnerin erfüllt. 3.6 Weiter zu prüfen sind die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff. 13.01* HVI-Anhang. Dieser Hilfsmitteltatbestand umfasst die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen und ist in der Hilfsmittelkategorie „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges“ (Ziff. 13) eingeordnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Hilfsmittel ausschliesslich im Hinblick auf Ziff. 13.01* HVI-Anhang abgeklärt (act. II 37 S. 2 und 9 f.), was nicht zu beanstanden ist, fällt doch eine andere Ziffer gemäss HVI-Anhang nicht in Betracht. 3.6.1 Wie vorne dargelegt (vgl. E. 2.3), besucht der Beschwerdeführer die Regelschule. Ferner liegt dem Gesagten zufolge (vgl. E. 3.5 vorne) eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwäche vor. Diese hat denn auch zur Konsequenz, dass Lesen und Schreiben bei der Bewertung der Schulleistungen nicht berücksichtigt werden (vgl. act. II 35 S. 5). Zwar haben Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ die beantragten Hilfsmittel lediglich – aber immerhin – als „sinnvoll“ bezeichnet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdegegnerin erteilte Abklärungsauftrag auf die „Ressourcen und Schwächen im Hinblick auf die Berufswahl“ und auf die Abklärung invaliditätsbedingter Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung fokussierte und nicht auf die hier streitgegenständliche Frage nach der Notwendigkeit des zur Diskussion stehenden Hilfsmittels (act. II 53). Mit Blick auf die (von keiner Seite in Frage gestellte) starke Ausprägung der Lese- und Rechtschreibschwäche sowie in Würdigung der übrigen Akten steht freilich ausser Frage, dass die beantragten Hilfsmittel für die Schulung nicht nur „sinnvoll“, sondern im Sinne von Art. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 14 Abs. 1 HVI auch notwendig sind (vgl. E. 3.1.3 vorne) respektive diese erheblich erleichtern (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 233 N. 17), wie dies bereits lic. phil. F.________ im Bericht vom 2. Juli 2014 festhielt (act. II 45 S. 7). Auch der Klassenlehrer weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Computerprogramme brauche, damit er seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechend Texte lesen und schreiben könne (act. I 5). Damit ist auch unerheblich, dass – wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ vom 5. Mai 2015 (act. II 62) einwendet – der Beschwerdeführer grundsätzlich ausbildungsfähig ist. Davon abgesehen, haben Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ die beantragten Behelfe gerade auch im Hinblick auf die Anforderungen in der Berufsschule als sinnvoll erachtet. Soweit die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels schliesslich auch mit dem Hinweis bestreitet, es stehe ein Übertritt ins Gymnasium zur Diskussion, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden, findet sich eine entsprechende Bemerkung doch einzig im Abklärungsbericht der G.________ (act. II 37 S. 10), wobei unklar ist, woher diese Angabe stammt. Jedenfalls findet sie in den übrigen Akten keine Bestätigung. Im Bericht von Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ wird gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gegenteils festgehalten, eine gymnasiale Laufbahn werde nicht angestrebt und sei auch nicht realistisch (act. II 59.1 S. 4). Ob diese Angaben vor oder nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung und damit in Kenntnis der beschwerdegegnerischen Argumentation erfolgten, kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem gleichen Bericht der G.________ ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Texte ohne Fehler verfassen könne, seine Texte von Aussenstehenden nur sinngemäss verstanden würden und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die anstehende Mofa- und Traktorprüfung die Prüfungsfragen nicht lesen könne (act. II 37 S. 10). Unter diesen Umständen kommt ein Übertritt ins Gymnasium offensichtlich nicht in Frage. 3.6.2 Demnach ist die Notwendigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 HVI und Ziff. 13.01* HVI-Anhang zu bejahen. Schliesslich ist das weitere Erfordernis der einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Ausführung (vgl. E. 3.1.3 vorne; BGE 135 I 161 E. 5.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 15 S. 165) weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel (Scanner, Software Claro Read System und Dragon Naturally Speaking inklusive Installation und Gebrauchstraining) nach Massgabe der Offerte Nr. 2014-30294 D302830 vom 24. September 2014 (act. II 37 S. 2 f.) der Firma G.________ hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 13. März 2015 ist aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (BVR 2009 S. 187 E. 4.1.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2015, IV/15/333, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Abgabe der Hilfsmittel Dragon Naturally Speaking, Claroread, Fujitsu ScanSnap und ScanMaus gemäss dem Kostenvoranschlag Nr. 2014-30294 D302830 vom 24. September 2014 der Firma G.________. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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