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Bern Verwaltungsgericht 11.05.2015 200 2015 312

11. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,006 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 24. November 2015

Volltext

200 15 312 KV MAW/GET/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Stiftung EGK Grundversicherungen Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Stiftung EGK Grundversicherungen (nachfolgend EGK bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflege-versichert. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 26. August 2014 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, leitete die EGK gegen die Versicherte für ausstehende Prämien betreffend die Monate Januar bis April 2014 in der Höhe von Fr. 1‘499.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2014 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 70.-- die Betreibung ein (Akten der EGK, [act. II], 5). Dagegen erhob die Versicherte Rechtsvorschlag und machte mit Schreiben vom 24. September 2014 (act. II 7) gegenüber der EGK geltend, die in Betreibung gesetzten Prämienausstände inzwischen beglichen zu haben. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (act. II 6) beseitigte die EGK den Rechtsvorschlag, was sie – nach erfolgter Einsprache (act. II 8) – mit Entscheid vom 24. November 2014 (act. II 9) im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte, der aktuelle Saldo betrage Fr. 4‘949.40 zu ihren Gunsten, womit auch klar sei, dass der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 1‘499.85 – welcher sehr wohl berücksichtigt worden sei – nur eine Teilforderung darstelle. B. Dagegen erhob die Versicherte mit an die EGK adressierter Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde, welche die EGK mit Schreiben vom 30. März 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Darin hält die Beschwerdeführerin im Sinne eines Antrags Folgendes fest: „Richtig müsste die Verfügung lauten: die Krankenkasse stellt fest, dass meine Schulden verkannt sind und zieht ihre Betreibung kostenlos zurück sowie lässt mich kostenlos aus dem Betreibungsregister streichen.“ In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 26. August 2014 seien sämtliche in Betreibung gesetzten offenen Prämienrechnungen bezahlt gewesen. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 3 sei die von der EGK „geforderte Mischrechnung“ im Hinblick auf weitere, noch offene Forderungen unzulässig. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, wobei sie an der im angefochtenen Einspracheentscheid angeführten Begründung festhält. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren mit Beschwerde vom 23. Dezember 2014 vorgebrachten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2014 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 4 machte Forderung für ausstehende Prämien in der Höhe von Fr. 1‘499.85 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014, zuzüglich Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 70.-- geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... (act. II 5) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im erwähnten Umfang gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Streichung im Betreibungsregister beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des vorliegend urteilenden Gerichts nicht einzutreten. 1.3 Nachdem der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt (vgl. E. 1.2 hiervor), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 5 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 24. August 2006, K 59/06, E. 2.3). 3. 3.1 Zunächst ergeben die im vorliegenden Verfahren dem Gericht eingereichten Akten nicht hinreichend Aufschluss darüber, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig der Betreibung in rechtskonformer Weise (vgl. E. 2.2 vorne) gemahnt hat, sind doch keine den Anforderungen von Art. 64a Abs. 1 KVG genügende und sich auf den vorliegend relevanten Zeitraum von Januar bis April 2014 beziehende Mahnschreiben aktenkundig. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.2) kann auf eine vollständige Aktenedition indes verzichtet werden: 3.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 3. und 16. April, 6. Mai und 3. Juli 2014 (act. II 8 S. 1 ff.) diverse Zahlungen an die Beschwerdegegnerin leistete. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 6 Schreiben vom 24. September 2014 (act. II 7) erklärte die Beschwerdeführerin, dass die nämlichen Teilzahlungen die Prämien für die Monate Januar bis April 2014 betrafen, womit die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (act. II 6) bzw. mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 (act. II 9) erfolgten Rechtsöffnung hinreichend über die Tilgung der entsprechenden Prämienforderungen ins Bild gesetzt war. Demnach war es nicht zulässig, den von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 26. August 2014 (act. II 5) erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dass die Zahlungen tatsächlich erfolgten, ist denn auch – mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten Belege (act. II 8 S. 1 ff.) – zu Recht nicht bestritten. Im Gegenteil stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid sogar selber fest, die „genannten Zahlungen sehr wohl berücksichtigt“ zu haben (act. II 9), liess jedoch keine dieser Feststellung entsprechende Rechtsfolge eintreten. Indes wäre sie verpflichtet gewesen, die Einwendung der Tilgung der Schuld zu prüfen bzw. zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 vorne) und hernach auf die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu verzichten. An der Unzulässigkeit der Rechtsöffnung ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin mit weiteren Prämienzahlungen im Rückstand ist, muss doch die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Forderung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (vgl. DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 79 SchKG N. 10a). Die Gegenstand des Zahlungsbefehls vom 26. August 2014 (act. II 5) bildende Forderung bezog sich ausdrücklich auf die – monatlich zu entrichtenden (vgl. E. 2.1 vorne; Art. 7 Ziff. 2 AVB [act. II 1]) – Prämien für die Monate Januar bis April 2014 und war somit sachlich, betraglich und zeitlich definiert, weshalb es nicht angeht, diese im Nachhinein bzw. im Rechtsöffnungsverfahren als „Teilforderung“ mit Bezug auf weitere Prämienausstände zu betrachten (act. II 9). 3.3 Die Beschwerde ist demnach – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2015 hat zu diesem Ergebnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 7 nichts beigetragen, weshalb sie der Beschwerdegegnerin ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs – zusammen mit dem heutigen Urteil – zugestellt wird. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach Art. 61 lit. a ATSG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Oktober 2014 (act. II 6) hatte die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzten Forderungen längstens beglichen, was der Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein musste. Im anschliessenden Einspracheverfahren legte die Beschwerdeführerin sodann diverse Kontoauszüge ins Recht (act. II 8 S. 1 ff.), welche ihren Rechtsstandpunkt untermauerten und woraufhin die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 9) dem Dargelegten zufolge sogar festhielt, die nämlichen Zahlungen „sehr wohl berücksichtigt“ zu haben (vgl. E. 3.2 vorne). Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum sie dennoch an der Beseitigung des Rechtsvorschlags festhielt und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht von ihrer offensichtlich rechtswidrigen Auffassung abrückte. Damit ist die Prozessführung einerseits als mutwillig zu bezeichnen und hat andererseits unnötige Kosten verursacht, weshalb der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, KV/15/312, Seite 8 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Stiftung EGK Grundversicherungen vom 24. November 2014 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Stiftung EGK Grundversicherungen (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2015 samt Beilagen) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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