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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2015 200 2015 306

20. August 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,805 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 (272/14-242.223)

Volltext

200 15 306 UV SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 (272/14-242.223)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2005 bei der C.________ als … angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Zürich [act. II] 1). Am 11. August 2014 benutzte sie auf der … Chilbi das Fahrgeschäft einer Kabinenschaukel und verspürte dabei einen Schmerz im linken Knie (act. II 6 Ziff. 2.1). Am 12. August 2014 wurde sie auf der Notfallstation des Spitals D.________ untersucht und es wurde aufgrund einer Kniedistorsion eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. August 2014 attestiert (medizinische Akten der Zürich [IIA] 1 und 3). Nach Einholen der medizinischen Unterlagen und eines Fragebogens zum Unfallhergang (act. II 6) teilte die Zürich der Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2014 (act. II 11) mit, dass beim von ihr geschilderten Ereignis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Köperschädigung vorliege, weshalb die Leistungspflicht durch sie als obligatorischer Unfallversicherer abgelehnt werde. Mit diesem Entscheid zeigte sich die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 (act. II 17) nicht einverstanden, worauf die Zürich mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (act. II 20) ihre Leistungspflicht verneinte. Mit Einsprache vom 21. Oktober 2014 (act. II 23) bzw. vom 3. November 2014 (act. II 26) beantragte die Versicherte – vertreten durch die B.________, Fürsprecher E.________ – die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 11. August 2014. Die Zürich wies diese Einsprache mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab (act. II 35). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________ – am 30. März 2015 beim Verwaltungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 3 des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist, ob Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht und dabei insbesondere, ob ein sinnfälliges Ereignis nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 5 seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Mai 2014, 8C_40/2014, E. 2.2.3). 2.3 Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; Entscheid des BGer vom 8. Mai 2014, 8C_40/2014, E. 2.2.3). 3. 3.1 Zu Recht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom 11. August 2014 nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, da die hierfür nötigen Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. 2.1 vorstehend). Jedoch stellen sowohl die Diagnose der interstitiellen Teilruptur des vorderen Kreuzbandes als auch diejenige der Grad-I-Läsion des medialen Seitenbandes am linken Knie (vgl. act. IIA 4) eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Verletzungen dar (vgl. lit. g), was von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 6 schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 – ohne dass jedoch die Kausalität bereits geprüft worden wäre – nicht bestritten wird (act. II 35 S. 3 Ziff. 2.c.bb). Aufgrund dessen ist deshalb zu prüfen, ob der Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu subsumieren ist, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt und unter diesem Titel eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3.2 3.2.1 Umstritten ist vorab, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgang um einen äusseren Faktor und damit ein unfallähnliches Ereignis handelte. 3.2.2 Hinsichtlich des Geschehensablaufs ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen zu Beginn anders geschildert hat, als er nun in der Beschwerde vom 30. März 2015 dargestellt wird: Gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Ereignis offenbar aus, sie sei in einer Kabinenschaukel gewesen, habe seitlich geschaukelt und sei schon fast kopfüber – ob die Ärztin die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin allenfalls falsch interpretiert hat, kann angesichts des in E. 3.2.4 hiernach Erwähnten offen bleiben – gewesen, als sie plötzlich ein starkes Knacksen verspürt bzw. gehört habe (act. IIA 1 Ziff. 2 und act. IIA 3). In der Schadenmeldung UVG zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (act. II 1 Ziff. 6) wurde festgehalten, dass sie auf einer Schiffsschaukel einen Schlag ins Knie erhalten habe. Anlässlich des Einholens von weiteren Auskünften führte die Beschwerdeführerin dann im „Fragebogen zum Unfallhergang“ vom 22. August 2014 (act. II 6) aus, dass sie sich alleine in einer Schaukelkabine befunden habe, welche durch die eigene Körperkraft seitwärts bewegt werde. Ihr Körper habe sich ganz unbewusst gegen die Schaukelbewegung (Fliehkraft) gestellt und in dieser Situation bzw. Schaukelbewegung sei der Unfall passiert und sie habe einen starken Schmerz gespürt (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Dass sich etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, wurde explizit verneint (Ziff. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 7 Im Einwand vom 12. September 2014 (act. II 17) wie auch in der Einsprache vom 21. Oktober 2014 (act. II 23) machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausführungen zum Geschehensablauf des Ereignisses, sondern argumentierte einzig, dass der Schmerz durch das starke Belasten des Knies auf der Schaukel entstanden sei und es sich um einen Unfall bzw. um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, da sie zuvor nie Probleme mit dem Knie gehabt habe. Die ausgeübte Betätigung des Schaukelns berge durchaus ein gesteigertes Gefahrenpotential in sich. In der Ergänzung zur Einsprache vom 3. November 2014 (act. II 26) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass diese die Schaukelkabine mit ihrer eigenen Körperkraft so stark in Bewegung versetzt habe, dass sie im Ereigniszeitpunkt geglaubt habe, dass es ausreichen würde, um den Scheitelpunkt zu überwinden und auf der anderen Seite mit der Schaukel wieder „hinunterzusausen“. Deshalb habe sie in diesem Moment ihr Körpergewicht voll auf das rechte Bein gesetzt. Als die Schaukel dann zu ihrer Überraschung wieder auf der selben Seite nach unten gekippt sei, sei sie darauf nicht gefasst gewesen und habe – um die Bewegung aufzufangen – ihr ganzes Gewicht auf das linke Bein verlagert. Dabei habe sie den geschilderten schweren Schmerz verspürt. Schon mit dem so zitierten Einfluss der Fliehkraft sei das Erfordernis der Einwirkung des äusseren Faktors erfüllt. In der Beschwerde vom 30. März 2015 wurde diese Darstellung des Geschehensablaufs bestätigt. 3.2.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt dabei die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 8 Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). 3.2.4 Wenn die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens durch ihren Vertreter eine dramatischere Version des Geschehens darstellen lässt, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr auf die zu Beginn und zeitnah zum hier zu beurteilenden Ereignis gemachten Ausführungen abzustellen. Als erstellt betrachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Schaukel befand und hochschaukelte. Gestützt auf die ersten Darstellungen der Beschwerdeführerin selbst (vgl. act. II 1 und act. II 6) ergibt sich, dass sie im Rahmen der Seitwärtsbewegungen mit dem hierzu notwendigen wellenförmigen Krafteinsatz die Schaukelbewegung aufbaute. Dass sie in diesem Verlauf habe Bremsen wollen, was eines erhöhten Kraftaufwands gegen die Fliehkräfte bedurft hätte, machte die Beschwerdeführerin nie geltend. Die erst später und in Kenntnis der vorgesehenen Leistungsabweisung abgegebene dramatisierende Darstellung, sie habe sich bereits fast auf dem Scheitelpunkt befunden, eine Passage habe dann aber nicht stattfinden können und sie habe, um die unerwartete Bewegung aufzufangen, das gesamte Gewicht auf das linke Bein verlagert, kann nicht erstellt werden. Es wäre letztlich denn auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die angeblich drastische und eindrückliche Version des Geschehens – wenn sie zuträfe – nicht von Beginn weg geltend gemacht hat. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, denn es ist selbst bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, dass eine erhöhte Kraftanstrengung notwendig gewesen wäre. Zwar wirken bei der von der Beschwerdeführerin geschilderten Betätigung zusätzliche Kräfte auf den Körper ein. Die Schaukelbewegung selbst ist jedoch nicht primär mit besonders hoher Kraft, sondern vielmehr durch Kontinuität zu erreichen. Insoweit kommt dem Krafteinsatz beim Aufschaukeln keine besondere Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zu (vgl. E. 2.3 vorstehend). Aus der Schaukelbewegung allein kann deshalb auch kein sinnfälliges Ereignis abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass bei dem hier getätigten Bewegungsvorgang – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 9 schwerde vom 30. März 2015 (S. 2 Ziff. III. 3) – nicht von unmittelbar und schlagartig einsetzender Kraft auszugehen ist, wie dies zum Beispiel bei einem brüsken Aufstehen aus der Hocke der Fall ist (vgl. E. 2.3 vorstehend). Im Gegenteil ist einer Schaukelbewegung viel mehr innewohnend, dass der Auf- und Abbau der Kräfte kontinuierlich und wellenförmig erfolgt: In diesem Sinne wird vom Körper zum Erhalt bzw. Aufbau der weiteren Schaukelbewegung allein ein beschränkter weiterer Krafteinsatz in Richtung der Schaukelbewegung verlangt, um ein noch höheres Schwingen zu erreichen. Die Geschwindigkeit ist im Bereich des unteren Durchgangspunkts am höchsten. Danach baut sie sich jeweils gegen den Endpunkt ab bzw. vom Endpunkt der Schaukelbewegung her wieder auf: Bei einer Passage über den oberen Scheitelpunkt ist die Geschwindigkeit damit am geringsten. Gelingt die angestrebte Passage gerade noch nicht, so steht die Schaukel für einen Moment still und beginnt dann mit der durchaus zügigen, aber kontinuierlich geführten Abwärtsbewegung, wobei nicht direkt von einem unmittelbaren freien Fall auszugehen ist. Mit den bei diesem Vorgang entstehenden Kräften ist keine Belastung verbunden, die über den Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers (vgl. E. 2.2 hiervor) hinausgehen würde. Unter diesen Umständen ist ein sinnfälliges Ereignis nicht erstellt. Insbesondere ist die Krafteinwirkung mit den von der Beschwerdeführerin zitierten Vergleichsfällen (vgl. Beschwerde vom 30. März 2015 S. 3 Ziff. IV.3) nicht vergleichbar. Dies gilt namentlich für die vielen Entscheide des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Verletzungen beim Sport: diesen war jeweils eine abrupte, zumeist auch gleichzeitig richtungsändernde Krafteinwirkung gemeinsam, was beim hier zu beurteilenden Ereignis nicht der Fall war. 3.2.5 Schliesslich ist vorliegend auch die sinngemäss nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall bzw. ein unfallähnliches Ereignis verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3), geführte Argumentation nicht massgebend. Ist diese Formel schon für die Beurteilung der Kausalität nicht zu berücksichtigen, so kann gestützt darauf umso we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 10 niger auch der Schluss auf ein sinnfälliges Ereignis gezogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin also ausführt, dass es sich beim Vorfall vom 11. August 2014 – da sie zuvor nie Probleme mit dem Knie gehabt habe – um einen Unfall bzw. um ein sinnfälliges Ereignis handle, ist dies unbehelflich. 3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist deshalb ein sinnfälliges Ereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Kommt das Gericht – ebenso wie die Beschwerdegegnerin – zum Schluss, dass weder ein Unfall noch ein äusseres Ereignis vorliegt, hat es sich zum Gesundheitsschaden wie auch zur Kausalität nicht zu äussern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, UV/15/306, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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