Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.07.2015 200 2015 285

23. Juli 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,088 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (ER RD 234/2015)

Volltext

200 15 285 ALV SCJ/GET/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte Hotel- und Bürofachfrau (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIA], 23) und war in der Vergangenheit in diversen Gastrobetrieben sowie für verschiedene Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich tätig (Akten des beco, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV], [act. IIB], 25 f.). Seit … arbeitete sie als Verkäuferin bei der B.________. Nachdem die Versicherte diese Stelle per Ende Juni 2013 gekündigt hatte (act. IIA 1), meldete sie sich am 27. Januar 2014 (act. IIA 22 f.) bzw. – nachdem sie zwischen April und September … als Vermarktungsassistentin in einem Immobilienberatungsunternehmen tätig gewesen war (act. IIA 40) – am 18. September 2014 (act. IIB 2 f.) beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60% an und beantragte jeweils gleichentags Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 3 ff.; 38 f.). Am 30. Januar 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs „…“ im Bereich der Immobilienvermarktung (act. IIB 80 ff.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 (act. IIB 89 ff.) wies das RAV das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Versicherte verfüge aufgrund ihrer Ausbildung über hinreichende „Fähigkeiten und Fertigkeiten“; zudem gehöre der beantragte Kurs in den Bereich der beruflichen Neuorientierung und der allgemeinen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 100 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 4. März 2015 ab (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. II], 16 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten für den Kurs „…“. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 3 tend, es handle sich entgegen dem beco nicht um eine Umschulung, da sie bereits sechs Monate „in der Immobilienbranche“ gearbeitet habe. Ferner sei sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage, in der Gastronomie zu arbeiten. Schliesslich sei ihr bekannt, dass das RAV den beantragten Kurs schon mehreren Personen bezahlt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 beantragt das beco Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde geäusserten Standpunkt, wonach sich der beantragte Kurs positiv auf ihre Vermittelbarkeit auswirke, fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kurskosten, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘754.-- beziffert (vgl. act. IIB 84), gemäss Kursunterlagen indes maximal Fr. 2‘550.-- betragen (act. IIB 81). So oder anders liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 5 gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 6 schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 3.1.1 Zunächst ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. II 19) nicht bloss Versicherte, „deren Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen unmöglich oder stark erschwert ist“, zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehören, sondern dass gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2003, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten gefördert werden soll, „die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind.“ 3.1.2 Der Beschwerdegegner hat das Vorliegen einer „stark erschwerten Vermittelbarkeit“ im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 17) respektive die – gesetzlich einzig vorausgesetzte (vgl. E. 3.1.1 hiervor) – erschwerte Vermittelbarkeit im Rahmen der verwaltungsinternen Anspruchsprüfung (act. IIB 86) verneint. Er begründete dies dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre als Hotelfachassistentin (act. IIB 17; 24) sowie diverse Aus- und Weiterbildungen (u.a. Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises im Gastgewerbe sowie des Bürofachdiploms VSH) absolviert habe und eine langjährige Berufserfahrung im Dienstleistungssektor – u.a. als Teamleiterin und Geschäftsführerin – aufweise (act. II 18). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner für die von der Beschwerdeführerin in der Zeit von April bis September … bei der Firma C.________ ausgeübte Tätigkeit Einarbeitungszuschüsse gewährte (act. IIA 36), was gemäss Art. 65 AVIG eine erschwerte Vermittelbarkeit gerade voraussetzt. Andererseits kann auch der Beschwerdeführerin nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 7 gefolgt werden, indem sie aus den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit schliesst (act. IIB 101; Beschwerde): Zum einen bietet das Arztzeugnis von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. Februar 2014 (act. IIA 77) keine hinreichende Grundlage für eine derartige Annahme. Zum andern übersieht die Beschwerdeführerin, dass – träfe ihre Behauptung zu bzw. wäre eine allfällig erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf einen bestehenden Gesundheitsschaden zurückzuführen – zum Vornherein kein Anspruch auf finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestünde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. August 2001, C 134/01, E. 2a). Die Frage der objektiven Vermittelbarkeit kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3.2 Der Beschwerdegegner verneinte auch die arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Kurses, indem er geltend macht, die Beschwerdeführerin bezwecke damit, sich ein neues Arbeitsgebiet im Immobilienbereich zu erschliessen und es gehöre nicht zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, Versicherten den Einstieg in ein neues Berufsgebiet zu finanzieren (act. II 17). Dem ist beizupflichten. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1.2 vorne), verfügt die Beschwerdeführerin über eine reiche Berufserfahrung im Dienstleistungssektor und hat sich auch in verschiedener Hinsicht weitergebildet (vgl. act. IIB 61). Aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung und Berufserfahrung stehen der Beschwerdeführerin – wie die Erwerbsbiographie zeigt – entsprechend ihrem breitgefächerten Knowhow diverse Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt im angestammten Tätigkeitsbereich offen, und dies nicht nur in der Gastronomie, sondern allgemein im kaufmännischen Bereich. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein fachliches Defizit besteht, das durch den beantragten Kurs behoben würde und womit die Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden könnten. Vielmehr – und dies ist entscheidend – beschlägt der Kurs „…“ die Immobilienvermarktung, in welchem Bereich die Beschwerdeführerin in ihrer 30jährigen Erwerbsbiographie lediglich während sechs Monaten – in der Zeit von April bis September … – tätig war (act. IIA 40) und entsprechend über keinerlei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 8 Fachwissen und Erfahrung verfügt (act. IIB 99). Der Kurs kommt somit einer Grundausbildung gleich, in deren Rahmen die Kursabsolventen Grundkenntnisse für das selbstständige Abwickeln von einfachen Vermarktungsaufträgen, das Lesen von Plänen und das Beschreiben von Bauwerken erwerben (vgl. …; act. IIB 81). Demnach handelt es sich unter den gegebenen Umständen um eine Vorkehr, welche Bestandteil der üblichen Berufsbildung ist (vgl. E. 2.4 vorne) bzw. welche die Beschwerdeführerin ohnehin – unbesehen der Arbeitslosigkeit – absolvieren müsste, um in der Immobilienbranche eine Anstellung zu finden. Dies folgt denn auch aus dem Schreiben der Firma C.________ vom 10. Februar 2015 (act. IIB 99) und räumt die Beschwerdeführerin letztlich auch selber ein, indem sie in der Beschwerde festhält, dass „kein Mensch, der bereits in der Immobilienbranche Fuss gefasst“ habe, einen solchen Kurs besuchen würde. Eine dergestalt (nicht arbeitsmarktlich bedingte) berufliche Neuorientierung bildet indes nicht Gegenstand arbeitslosenversicherungsrechtlicher Bildungsmassnahmen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis, „schon mehrere Personen“ hätten den Kurs „vom RAV bezahlt erhalten“, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ist doch jeder Fall individuell und nach Massgabe des konkret gegebenen Sachverhalts zu beurteilen. 3.3 Demnach fehlt es beim nachgefragten Kurs an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015, ALV/15/285, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2015) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 285 — Bern Verwaltungsgericht 23.07.2015 200 2015 285 — Swissrulings