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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2016 200 2015 282

16. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,346 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 23. März 2015

Volltext

200 15 282 BV FUR/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen AXA Stiftung berufliche Vorsorge Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte betreffend Klage vom 23. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war vom 18. Dezember 2010 bis 11. April 2011 sowie vom 17. Dezember 2011 bis 7. April 2012 zu 50 % als … bei der C.________ angestellt und dadurch bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (AXA bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Klagebeilagen [act. I] 7 ff., Akten der Beklagten [act. II] 7 f., 12, 19). Zuvor hatte sich der Versicherte am 25. Mai 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Akten der IV [act. III] 1, 14, 26). Auf Anmeldung vom 28. Juni 2003 (act. III 17) gewährte die IV-Stelle Bern (IVB) am 22. September 2003 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. III 20); eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen lehnte sie mit Verfügung vom 13. November 2003 ab (act. III 22). Auf ein weiteres Begehren des Versicherten (act. III 23) erteilte sie am 26. April 2007 (act. III 41) Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum … Fachrichtung …. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss schloss die IVB die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (act. III 65) ab. Einen Rentenanspruch verneinte sie gleichentags, wobei die Rentenzahlungen bereits per November 2007 eingestellt und durch ein IV-Taggeld abgelöst worden waren (act. III 66). Im Rahmen der auf die Anmeldung vom August 2011 (act. III 67, 69) getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde am 30. Januar 2014 ein psychiatrisches Gutachten (act. III 92.1) erstattet. Gestützt darauf sprach die IVB dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. III 94) – mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (act. III 97) rückwirkend ab 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % wiederum eine ganze Rente zu. Weder der Vorbescheid noch die Verfügung sind der Beklagten eröffnet worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 3 Auf die hierauf getätigte Anfrage des Klägers (act. II 10) lehnte die AXA eine Rentenleistungspflicht mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 (act. II 12) bzw. 2. März 2015 (act. II 15) ab. Sie führte insbesondere aus, bei der gemäss IVB seit 1. Januar 2011 erneut aufgetretenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handle es sich um einen Rückfall der seit 2001 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung; zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung bei der AXA bestanden. B. Am 23. März 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die AXA mit dem Antrag, diese sei zu verurteilen ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zu erbringen. Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________. Mit Klageantwort vom 22. April 2015 beantragt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 10. Juni 2015 bzw. Duplik vom 31. Juli 2015 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Dabei reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. Am 12. Januar 2016 gingen beim Gericht zusätzliche Unterlagen der Beklagten ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. März 2015 geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 4 gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Der Sitz der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers liegt im Kanton Bern (vgl. act. I 8 f., www.zefix.ch), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VR- PG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 6 beitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IVrechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.5 2.5.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.5.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 8 konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). 2.5.3 Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.5.4 Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist, beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 9 fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist jedoch nur gegeben, wenn die betroffene Person in einer solchen Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist und ihr dies bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 3 E. 4.1). 3. 3.1 Vorliegend wurde der Beklagten weder der Vorbescheid der IVB vom 27. Februar 2014 (act. III 94) noch deren rentenzusprechende Verfügung vom 23. Mai 2014 (act. III 97) eröffnet, weshalb letztere für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung zu entfalten vermag (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Leistungspflicht in der beruflichen Vorsorge ist nach Art. 23 BVG zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor) und setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (vgl. E. 2.5 hiervor). Die nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogene Beklagte stellt nicht auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1). Vielmehr bringt sie vor, der enge zeitliche Konnex zwischen der ursprünglich vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2010 und der ab 1. März 2012 erneut bestehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität sei nicht unterbrochen worden. Die zwischenzeitlichen Anstellungen seien einerseits von Verständnis und Toleranz des Arbeitgebers geprägt gewesen, andererseits seien sie saisonal gewesen. Es könne somit nicht von einem Unterbruch der bereits lange vor dem Vorsorgeverhältnis bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Klageantwort). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Saisonanstellung vom 18. Dezember 2010 bis 11. April 2011 bzw. vom 17. Dezember 2011 bis 7. April 2012 bei der C.________ bei der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 10 berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. I 7 ff., act. II 7 f., 12, 19). Zudem ist erstellt und von den Parteien nicht bestritten, dass kein Hinweis für einen Unterbruch des sachlichen Konnexes vorliegt. Die der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsbeeinträchtigung liegt in der Diagnose „paranoide Schizophrenie“, welche beim Kläger bereits ab dem Jahre 2000 eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte (vgl. E. 3.4 hiernach) und aufgrund derer die IVB ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente zugesprochen hatte (act. III 14). Diese Diagnose bildet weiterhin Grundlage für die von der IVB ermittelte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2011 und somit für die Rentenzusprache ab 1. März 2012 (act. III 97). 3.3 Die IVB richtete dem Kläger vom 1. Juli 2001 bis 10. September 2006 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, aus (act. III 14, 26). Während der beruflichen Abklärung vom 11. September bis 3. Dezember 2006 gewährte sie Taggeldleistungen (act. III 33, 35). Vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 sprach sie aufgrund der erteilten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung wiederum Taggelder zu (act. III 41 f.). Nach erfolgreichem Lehrabschluss wies sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (act. III 66) ab und gewährte am 23. Mai 2014 rückwirkend ab 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % wiederum eine ganze Rente (act. III 97). 3.4 Streitig ist vorliegend der zeitliche Zusammenhang. Soweit entscheidrelevant, kann den Akten zum Gesundheitszustand des Klägers und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: 3.4.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 17. August 2001 (act. III 8 S. 1 ff.) eine seit 28. Juni 2000 bestehende paranoide Schizophrenie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … bestehe ebenfalls seit 28. Juni 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen zunehmenden Verfolgungsgedanken sei vom 29. Juli bis 13. Oktober 2000 eine Hospitalisation in der Klinik E.________ erfolgt. 3.4.2 Dr. med. F.________, Praktischer Arzt, Klinik G.________, führte im Bericht vom 28. Juni 2001 (act. III 5 S. 2 f., vgl. auch act. III 8 S. 5 ff.) zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 11 stationären Behandlung vom 28. April bis 26. Juni 2001 aus, der Kläger leide unter einer paranoiden Schizophrenie, ICD-10 F20.0, bestehend seit mindestens Sommer 2000. Vom 29. Juli bis 13. Oktober 2000 habe eine 100%ige, vom 14. Oktober 2000 bis 27. April 2001 eine 50%ige und ab 28. April 2001 bis auf weiteres wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in einem … bestanden. In einem weiteren Bericht vom 14. Februar 2006 (act. III 25) führte Dr. med. F.________ aus, der letzte längere stationäre Aufenthalt sei vom 6. Februar bis 30. April 2004 anlässlich einer erneuten Exazerbation der chronischen paranoiden Schizophrenie erfolgt. Die Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft habe deutlich verbessert werden können, auch sei die antipsychotische Medikation umgestellt worden und habe einen deutlichen Erfolg gezeigt. 3.4.3 Zuhanden der IVB hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik G.________, mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (act. III 58) fest, das ursprüngliche Problem der unzureichenden Behandlungsbereitschaft habe sich in den letzten zwei Jahren geändert. Der Kläger sei zwar nach wie vor äusserst skeptisch, was eine Behandlung durch die Ärzte angehe, nehme aber die beim letzten Austritt aus der stationären Behandlung verordneten Medikamente weiter ein und werde in der Klinik auch regelmässig psychiatrisch weiterbetreut. So habe eine längere stabile Phase erreicht werden können. 3.4.4 Im Bericht vom 14. Oktober 2011 (act. III 71) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik G.________, als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, aktuell schizophrenes Residuum, ICD-10 F20.5, fest und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich seit ca. Januar 2011 verschlechtert. Langfristig sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht mehr zumutbar. 3.4.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, legte im Bericht vom 31. Januar 2013 (act. III 81) bei Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) dar, dass seit Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als … … bestehe. Für die erlernte Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 12 fehle es an Interesse und der Kläger sei nicht in der Lage, sich in adäquatem Mass auf sein Gegenüber einzulassen. Leichte, repetitive Arbeiten, wie sie in einer geschützten Werkstätte angeboten würden, seien zu 50 % zumutbar. Berufliche Massnahmen, insbesondere die Berufsmaturität, welche sich der Kläger vorstelle, seien erfolglos, dazu sei er in der Krankheitsentwicklung zu weit fortgeschritten. Prognostisch führte Dr. med. J.________ aus, die Therapie müsse sich darauf beschränken, eine weitere negative Krankheitsentwicklung zu verhindern. 3.4.6 Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2014 (act. III 90) hielten die Ärzte der Klinik G.________ zur 13. Hospitalisation vom 8. August bis 31. Oktober 2013 fest, nach Reetablierung einer neuroleptischen Medikation sei es zu einer deutlichen Stimmungsstabilisierung und Verbesserung der psychotischen Symptomatik gekommen. Der Kläger sei im Verlauf im Kontakt deutlich schwingungsfähiger und krankheitseinsichtiger geworden. In den ärztlichen und pflegerischen Gesprächen habe er am Austrittstag jedoch wiederholt misstrauische Fragen gestellt, sich zumeist zurückgezogen und mehrmals geäussert, dass es ihm ohne Medikamente besser gehen würde. Die Ärzte attestierten vom 8. August bis 3. November 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4.7 Am 22. November und 13. Dezember 2013 wurde der Kläger von Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, exploriert. Im dazugehörigen Gutachten vom 30. Januar 2014 (act. III 92.1) diagnostizierte Dr. med. K.________ eine chronisch-paranoide Schizophrenie, mit episodischen Exazerbationen und zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01; S. 11 lit. A.4). Bei andauernder, in der Intensität schwankender, unberechenbarer und medikamentös nur beschränkt kontrollierbarer psychotischer Symptomatik seien nur kurzdauernde (Hilfs- )Arbeitertätigkeiten mit jeweils reduzierter Belastbarkeit möglich, jedoch keine längerfristige Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Es bestehe eine seit Jahren schwankende, aber bezogen auf längere Intervalle krankheitstypische 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Spätestens seit der IV-Verfügung vom 10. Januar 2011 (vgl. act. III 65 f.) seien nur noch eine sehr sporadische Arbeitstätigkeit sowie wiederholte akut-psychotische Dekompensationen auszumachen. Der Explorand könne und werde vermutlich wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 13 eine Arbeit suchen und solle diesbezüglich nach Möglichkeit unterstützt werden. Ob mittel- und längerfristig in der freien Wirtschaft eine mehr als 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei ungewiss. Wegen der generell reduzierten Belastbarkeit sei eher eine zeitlich reduzierte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen anzustreben. Von kurzfristig erfolgreichen Arbeitsversuchen solle man sich nicht blenden lassen und insbesondere sollten Rentenkürzungen in Zukunft vermieden werden, da sich diese prognostisch ungünstig auswirkten (S. 13 f. lit. C). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erwiesen, dass der Kläger seit dem 28. Juni 2000 an einer wiederholt behandlungsbedürftigen chronisch-paranoiden Schizophrenie leidet. Bereits als Jugendlicher manifestierte sich ab dem 12. Altersjahr mit Schulverweigerung und Abbruch von zwei weiterführenden Schulen (act. III 92.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 14 S. 2, 11), dass keine konstante Leistung erbracht werden konnte. Nach einem ersten stationären Aufenthalt vom 29. Juli bis 13. Oktober 2000 war der Kläger unter anderem vom 28. April bis 26. Juni 2001 (act. III 5 S. 3 Ziff. 3, 8 S. 5 ff.), im Jahr 2002, vom 5. bis 23. Juni 2003 (vgl. act. III 19 S. 7), vom 9. Juli bis 21. August 2003 (act. III 19 S. 3 f.), vom 6. Februar bis 30. April 2004 (act. III 25 S. 2 Ziff. 3), vom 29. April bis 16. Mai 2011 (act. III 71), vom 17. Oktober bis 28. November 2011 (act. III 90 S. 4) und vom 8. August bis 31. Oktober 2013 (act. III 90) in weiterer stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Einbindung in das Erwerbsleben wurde zwar phasenweise versucht – so als … in einem …, mit der Annahme einer Schnupperlehrstelle in einem … wie mit Hilfe eines tagesstrukturierenden Arbeitsprogramms im Rahmen der Unterstützung durch den Sozialdienst –, jedoch nach kürzester Zeit wieder aufgelöst (vgl. act. III 92.1 S. 2 f.). Nachvollziehbar und überzeugend haben die behandelnden Ärzte wie auch der Gutachter im IV-Verfahren, Dr. med. K.________, dargelegt, dass die hier vorliegende schwere psychische Störung nie remittiert ist und in den letzten Jahren allein Symptombekämpfung betrieben werden konnte. Wiederholt sind akut-psychotische Dekompensationen mit erneuten Hospitalisationen aufgetreten. Diese Dekompensationsneigung wird gemäss den behandelnden Ärzten auch und insbesondere beim Wegfall von finanziellen Sicherheiten verstärkt, weshalb sie von einer Rentenaufhebung gewarnt hatten (act. III 58 S. 2, 92.1 S. 12 ff.). Damit stellen die bisher innegehabten Tätigkeiten – u.a. das vom 18. Dezember 2010 bis 11. April 2011 sowie vom 17. Dezember 2011 bis 7. April 2012 eingegangene 50%ige Arbeitsverhältnis als … bei der C.________ (act. I 7) – reine Arbeitsversuche dar (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Ein im Sinne des BVG relevanter Unterbruch der seit dem Jahre 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit trat nie ein. An dieser Beurteilung vermag die von der IVB unterstützte erfolgreiche dreijährige berufliche Ausbildung zum … Fachrichtung … bei der L.________ (act. I 4, act. III 41) nichts zu ändern. Der Kläger hat im Lehrbetrieb vor dem Lehrstellenantritt im August 2007 bereits seit Oktober 2002 in einem teilzeitlichen Pensum in geschütztem Rahmen gearbeitet (bei gleichzeitigem Aufenthalt in der M.________; act. III 19 S. 7, 21, 92.1 S. 3). Auch in der beruflichen Abklärung vom 11. September bis 3. Dezember 2006 wurde – unter geschützten Rahmenbedingungen – allein eine teilzeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 15 liche Leistungsfähigkeit von 70 % getestet (act. III 30, 39). Bei Antritt der Lehre war der Kläger bereits bestens im Betrieb eingearbeitet. Das dortige Umfeld ist angesichts der Vorgeschichte als beschützend / geschützt zu betrachten und es ist deshalb auch vom medizinischen Standpunkt her nachvollziehbar, dass der Kläger hier (teilzeitlich) bestehen konnte. Die unmittelbar nach Lehrabschluss begonnene und für zwei Jahre geplante teilzeitliche Ausbildung „Berufsmaturität 2“ (zwei Tage pro Woche; act. I 3, 10) ändert ebenfalls nichts, wird doch in der Fachliteratur beschrieben, der Verlauf einer paranoiden Schizophrenie könne episodisch mit teilweiser oder vollständiger Remission oder chronisch sein (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 131; vgl. auch act. III 71 S. 4). Ein immerhin befristeter schulischer bzw. beruflicher Erfolg ist daher nicht erstaunlich. Eine volle Belastung an einem Arbeitsplatz wäre den medizinischen Einschätzungen folgend hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen und hätte unmittelbar zur Dekompensation geführt. Die schulische bzw. berufliche Inanspruchnahme des Klägers dürfte denn auch massgeblich zur Verschlechterung des Gesundheitszustands im Januar 2011 mit erneuter Hospitalisation vom 29. April bis 16. Mai 2011 (act. III 71) beigetragen haben. Ob der Kläger die Kurse für die teilzeitliche Ausbildung „Berufsmaturität 2“ tatsächlich (vollumfänglich) besucht hat, wozu derzeit Unterlagen fehlen, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Die Aussage von Dr. med. J.________ vom 31. Januar 2013, wonach berufliche Massnahmen, insbesondere die Berufsmaturität, welche sich der Kläger vorstelle, erfolglos seien (act. III 81/4 Ziff. 4), deutet immerhin darauf hin, dass die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde. Zusammenfassend war der Kläger mit Diagnose einer seit 28. Juni 2000 bestehenden chronisch-paranoiden Schizophrenie (act. III 8) in der freien Wirtschaft nie über längere Zeit leistungsfähig. Sowohl die dreijährige Lehrausbildung bei der L.________ (act. I 2, 4) wie auch die Saisonanstellungen bei der C.________ (act. I 7) sind – zumindest rückblickend – als Eingliederungsversuch zu werten bzw. sie beruhten massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers und eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt war unwahrscheinlich. Demnach besteht ein nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 16 unterbrochener enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der der Rentenzusprache vom 19. Februar 2002 (act. III 14) und derjenigen vom 23. Mai 2014 (act. III 97) zugrunde liegenden bzw. weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten trifft die Beklagte mangels Versicherungsdeckung des Klägers im Jahr 2000 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat) keine Leistungspflicht, womit die gegen sie erhobene Klage abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Beklagte als obsiegender Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Gesuchsbeilagen [act. Ia] 1 - 4) ist die Bedürftigkeit des Klägers ausgewiesen. Zudem war das Verfahren nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 17 als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und eine anwaltliche Vertretung war geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, BGE 103 V 46 E. 1b S. 47). Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Kläger ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 10. August 2015 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘960.-- (Fr. 4‘560.-- [ca. 20 Stunden bei 40 % Ausschöpfung] + Fr. 400.-- [Sockel]) sowie Auslagen von Fr. 459.30 (Fr. 407.-- [Fotokopien] + Fr. 47.30 [Porti] + Fr. 5.-- [Telefon]) und Mehrwertsteuer von Fr. 433.55 (8 % auf Fr. 5‘419.30), insgesamt ausmachend Fr. 5‘852.85, geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erweist sich der Zeitaufwand von 20 Stunden als zu hoch. Zudem wird mit dem aufgeführten zeitlichen Rahmen „Mandat vom 3. Dezember 2014 bis 10. August 2015“ offenbar auch ein vorprozessualer Aufwand (Klageeinreichung am 23. März 2015) geltend gemacht, welcher nicht zu entschädigen ist (SZS 2001 S. 496, BGE 114 V 83 S. 87 f. E. 4b). Weiter sind denn auch die Auslagen von Fr. 459.30, insbesondere die Auslagen von Fr. 407.-- für Fotokopien, sehr hoch bemessen. Nach dem Dargelegten erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung nicht angemessen. Entsprechend wird der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend offengelassen und das amtliche Honorar auf einen Pauschalbetrag von Fr. 4‘000.-- (inkl. Auslagen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 18 MWSt.) festgesetzt, welcher Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet wird. Der Kläger hat dem Kanton Bern diese Kosten gemäss den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) nachzuzahlen, d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine pauschal auf Fr. 4‘000.-festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2016, BV/15/282, Seite 19 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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