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Bern Verwaltungsgericht 13.07.2015 200 2015 257

13. Juli 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,632 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2015

Volltext

200 15 257 EL FUR/ZID/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juli 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1921 geborene und seit Dezember 1985 in der Schweiz wohnhafte A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Dezember 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 13, 36 ff.). Bei der Anmeldung zum EL-Bezug deklarierte sie als Einnahmen eine AHV-Rente (nebst Wertschriftenertrag; AB 1/3 Ziff. 3) und ihre Tochter wies im Begleitschreiben ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des erst 1985 erfolgten Umzugs in die Schweiz nie Pensionskassenbeiträge einbezahlt worden seien (AB 13). Auch im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Oktober 2014 listete die Tochter in Vertretung ihrer Mutter bei den Einnahmen nebst der AHV-Rente keine weiteren Renten und Pensionen auf (AB 100/3 Ziff. 3). B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 berechnete die AKB die Ergänzungsleistungen der Versicherten rückwirkend – unter Einbezug einer bislang unberücksichtigt gebliebenen Rente aus beruflicher Vorsorge – neu und forderte gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 zu viel ausbezahlte Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'304.-- zurück (AB 137). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 18. Dezember 2014 (mitsamt Erlassgesuch; AB 191) wies die AKB mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, hierüber werde in einer separaten Verfügung entschieden werden, sobald die Rückerstattungsforderung in Rechtskraft erwachsen sei (AB 194).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2015 (AB 194) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der zu viel ausgerichtete Betrag von Fr. 30'304.-- infolge Verwirkung des Anspruchs nicht zurückgefordert werden könne, eventualiter sei dieser Betrag zu erlassen und subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, aufgrund der Begründung des angefochtenen Entscheids, wonach durch die angebliche Nichtdeklaration der Rente aus beruflicher Vorsorge gar eine strafbare Handlung erfüllt sein könne, müsse auch mit der Ablehnung des bereits gestellten Erlassgesuchs gerechnet werden, was es rechtfertige, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde sowohl die Frage der Berechtigung der Rückforderung als auch diejenige eines allfälligen Erlasses zu thematisieren. Im Anmeldeformular (AB 1) seien die Einkommenspositionen nachträglich von einem Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle anhand der Steuererklärungen ausgefüllt worden. Bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit mehrfach erkennen müssen, dass in den Steuererklärungen die besagte Rente aus beruflicher Vorsorge jedes Jahr deklariert worden sei; aufgrund dessen sei die relative einjährige Verwirkungsfrist abgelaufen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2015 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014 im Umfang von Fr. 30'304.-- und diesbezüglich insbesondere die Frage, ob die einjährige Verwirkungsfrist eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (Beschwerde, S. 3 und 11 f.), kann darauf mangels diesbezüglichem Anfechtungsobjekt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V 413 E. 1a S. 414) nicht eingetreten werden. Die Frage des Erlasses ist in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 6 lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3. Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 7 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.4.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.4.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 8 zierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Aufgrund der Tatsache, dass die Rente aus beruflicher Vorsorge bisher nicht als Einkommen angerechnet worden ist (AB 36 ff.; vgl. auch AB 141 ff.) und die Beschwerdeführerin deshalb zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen hat (vgl. AB 125 ff., insbesondere AB 137), steht fest, dass unter dem Titel der Wiedererwägung die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Gewährung von Ergänzungsleistungen erfüllt sind. Der zu viel bezogene Betrag ist zu Unrecht ausgerichtet worden und damit gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung ist die Frage des Verschuldens nicht massgebend, sondern es geht allein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.3 hiervor). Der in der Beschwerde, S. 3 f., geltend gemachte gute Glaube beim EL-Bezug wird im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein. Die Rückforderung erweist sich somit dem Grundsatz nach als rechtmässig. 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) ist sodann die Höhe des neu festgelegten Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. AB 125 ff.) sowie daraus folgend der Betrag zu viel ausgerichteter und grundsätzlich rückerstattungspflichtiger Leistungen von Fr. 30'304.-- (vgl. AB 137). Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist einzig die geltend gemachte Verwirkung der Rückerstattungsforderung. 3.3 Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist, soweit mit der Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2014 (AB 137) allein die von Januar 2010 bis Dezember 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert wurden, gewahrt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 9 3.4 Hinsichtlich der einjährigen relativen Verwirkungsfrist, welche im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin vom Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat, zu laufen begonnen hat (vgl. E. 2.4 hiervor), ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin nahm anlässlich der ordentlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Herbst 2014 (vgl. AB 100 ff.) erstmals tatsächlich zur Kenntnis, dass dieser zusätzlich noch eine Rente aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet worden war (vgl. AB 125 ff.). Damit ist die Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2014 (AB 137) an sich innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ergangen. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit aufgrund ihrer ständig ändernden und stark variierenden EL-Ansprüche, der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches bereits im Jahre 2011 und der jederzeitigen Verfügbarkeit der relevanten Steuerunterlagen den ursprünglichen Fehler bereits mehrfach und zeitlich früher erkennen müssen (vgl. Beschwerde, S. 4 f. und 9 f.). Zwar wurden vorliegend, wie das regelmässig der Fall ist, die EL- Ansprüche der Beschwerdeführerin häufig neu berechnet, sei dies aufgrund veränderter Krankenkassenprämien (so AB 39, 73, 86, 90 und 95), eines zwischenzeitlich erfolgten Heimeintritts mit entsprechend ändernden Kosten und Kostenbeteiligungen (so AB 43, 48 f., 59 ff., 69, 71 ff. und 83) oder verändertem Vermögensertrag (so AB 81). Die 2011 erfolgte Rückforderung betraf eine Verrechnung der rückwirkend zugesprochenen Hilflosenentschädigung (AB 74). Die veränderten (Renten-)Einkommen indessen gaben bloss zweimalig zu Anpassungen Anlass (per 2011 [AB 73 bzw. 75] und per 2013 [90 bzw. 93]). Dass der Beschwerdeführerin in dieser Zeit zusätzlich noch eine Rente aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet worden ist, wurde der Beschwerdegegnerin nie gemeldet (vgl. AB 1 und 100). Die Leistungsprüfung im Bereich der Ergänzungsleistungen stellt – ähnlich etwa dem der Steuerveranlagung – einen Akt der Massenverwaltung dar. Umso mehr dürfen die Durchführungsstellen darauf vertrauen, dass allfälli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 10 ge Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen von den Leistungsempfängern, welchen gemäss Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV eine Meldepflicht obliegt (vgl. E. 2.2 hiervor), mitgeteilt werden, sobald sie sich verwirklicht haben. Auf diese Pflicht sowie auf die Folgen deren Verletzung war die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich aufmerksam gemacht worden (z.B. AB 1/4 Ziff. X f.). Dennoch hat sie oder die von ihr zum Ausfüllen des Anmeldeformulars zugezogene Hilfsperson, deren Handeln ihr anzurechnen ist, es offensichtlich unterlassen, die Beschwerdegegnerin über die Rente aus beruflicher Vorsorge zu informieren. Sodann hätte ihr bei Erhalt der verschiedenen Leistungsverfügungen und Berechnungsblätter der Beschwerdegegnerin ohne weiteres auffallen müssen, dass diese von dieser Leistung im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Kenntnis hatte. Selbst nach Erhalt dieser Verfügungen hat sie jedoch auf die ihr obliegende Meldung verzichtet. Gleichermassen unstatthaft ist es, der Beschwerdegegnerin die Kenntnis der Steuerbehörden, gegenüber welcher die Beschwerdeführerin den Rentenbezug offen gelegt hatte, anzurechnen, zumal ein automatischer und vollständiger Datenaustausch mit den Steuerbehörden nicht stattfindet. 3.4.3 Zwar deuteten bei der erstmaligen Festsetzung der Ergänzungsleistungen bei einem deklarierten Einkommen von total Fr. 26'420.-- (AHV- Rente von Fr. 26'004.-- und Wertschriftenertrag von Fr. 416.--; AB 1/3 Ziff. VI.3) das von der zuständigen AHV-Zweigstelle im Anmeldeformular angegebene Einkommen gemäss Veranlagung von Fr. 32'333.-- (betreffend das Jahr 2007; AB 1/4 Ziff. XII.3) und die in den NESKO-Auszügen der Jahre 2006 bis 2008 (AB 7, 9 und 11; sowie der Steuerveranlagung 2007 [AB 14 ff.]) nebst dem AHV-Renteneinkommen aufgelisteten Beiträge von Fr. 6'649.--, 6'840.-- und 6'110.-- (jeweils Ziff. 229-1) auf ein zusätzliches (Renten-)Einkommen der Beschwerdeführerin aus beruflicher Vorsorge hin. Die Beschwerdeführerin (bzw. deren Tochter) verneinte ein solches in der Anmeldung vom 5. November 2009 (AB 1/3 Ziff. VI.3.4: Renten und Pensionen aller Art, wie Renten der SUVA, der Militärversicherung oder von privaten Versicherungen, ausländische Renten, Leibrenten usw.) unter Hinweis auf die Vollständigkeit und Wahrheit der gemachten Angaben (AB 1/4 Ziff. X) sowie im Begleitschreiben vom 9. Dezember 2009 (AB 13) aber ausdrücklich. Die Beschwerdegegnerin verliess sich auf diese Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 11 ben (vgl. AB 194/1). Unter allgemeiner Berücksichtigung der Meldepflicht und konkret mit Blick auf den ausdrücklichen Hinweis, erst 1985 (und damit im Alter von 63/64 Jahren) in die Schweiz eingereist zu sein und so nie ein Pensionskassenguthaben geäufnet zu haben (AB 13), statuieren die damaligen Unterlagen noch keine hinreichenden fristauslösenden Kenntnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG. Ganz allgemein geht es vorliegend denn auch nicht um die Frage, wie leicht es für die Beschwerdegegnerin gewesen wäre, anhand der Steuerunterlagen abzuklären, ob eine Vorsorgerente bestand. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Anlass gehabt hätte, weitere Abklärungen zu treffen. Auch wenn es sich bei ihr um eine Fachbehörde handelt, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich, aus welchen gerechtfertigten Gründen der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der üblichen Nachforschungspflicht der Beschwerdegegnerin von vornherein geringeres Gewicht zukommen sollte. Der Beschwerdeführerin war es nicht nur bei einem Mindestmass an Kenntnis und Sorgfalt möglich, die regelmässig ausgerichtete Rente aus beruflicher Vorsorge zu deklarieren, sondern sie wäre aufgrund der Meldepflicht dazu verpflichtet gewesen (vgl. schon E. 3.4.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Erstanmeldung auch für die Festlegung der weiteren Jahre keine Rente aus beruflicher Vorsorge anrechnete, war nach dem hiervor Dargelegten ohne weiteres die Folge der gesetzlichen Verwaltungsabläufe, auch wenn die Ergänzungsleistungen jährlich festgelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin trotz ihr klar bekannter Meldepflicht und entsprechender Meldepflichtverletzung angeblich auf verschiedenste von ihr angenommene Datenaustauschmechanismen vertraut haben will und nun unter Hinweis auf eine Abklärungspflicht der Verwaltung Verwirkung geltend macht, hilft ihr nicht. Denn das Vertrauen auf den Datenaustausch würde bedeuten, dass ihr die Mängel durchaus bekannt waren, sie sie jedoch zumindest eventualvorsätzlich nicht meldete. 3.5 Unter diesen Umständen konnte und musste die Beschwerdegegnerin nicht vor Kenntnisnahme der entsprechenden Rentendeklaration im Oktober 2014 in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestanden, womit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 12 einjährige relative Verwirkungsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Die Beschwerdegegnerin hat diese Verwirkungsfrist mit der Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2014 (AB 137) eingehalten. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weitergehende Abklärungen drängen sich bei dieser Sach- und Rechtslage nicht auf. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig. Zudem kann das Verfahren gerade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 13 des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 23. April 2015 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'875.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 112.80 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2'987.80) im Betrag von Fr. 239.--, total Fr. 3'226.80, geltend, was zwar für Fälle wie den vorliegenden im obersten Bereich liegt, jedoch gerade noch nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'226.80 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'300.-- (11.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 112.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 193.-- (8 % von Fr. 2'412.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'605.80, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2015, EL/2015/257, Seite 14 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'226.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'605.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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