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Bern Verwaltungsgericht 05.05.2015 200 2015 255

5. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,942 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015

Volltext

200 15 255 ALV FUR/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. Mai 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ stellte am 9. September 2014 ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Dossier RAV- Region Emmental-Oberaargau, act. IIB 21 ff.). Am 29. September 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, das Gesuch bis 17. Oktober 2014 zu vervollständigen (act. IIB 25). Nach einer Fristverlängerung am 27. Oktober 2014 (act. IIB 46) und einer letztmaligen Aufforderung vom 20. November 2014 zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchs oder allenfalls zum Rückzug (act. IIB 57), reichte der Versicherte das Gesuch am 26. November 2014 ein (vgl. act. IIB 66 ff.). Nach einer Aufforderung zur Stellungnahme am 27. November 2014 (act. IIB 66) äusserte sich der Versicherte am 12. Dezember 2014 zu seinem Vorhaben (act. IIB 74). Am 18. Dezember 2014 verfügte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner), Arbeitsvermittlung, dass dem Gesuch des Versicherten vom 24. September 2014 um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht entsprochen werden könne (act. IIB 75 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2015 Einsprache (act. IIB 83). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 wies das beco die Einsprache ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 5 ff.). B. Am 12. März 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin zur Verbesserung der Beschwerde und Gewährung einer kurzen Nachfrist stellte der Versicherte den Antrag, es sei sein Gesuch um Unterstützung durch Taggelder gemäss Art. 71a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) zu genehmigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 beantragte das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 12. Februar 2015 (act. II 5 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Recht verneint wurde. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 221.20 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia ... act. IIC 136) und einem gesetzlichen Maximalanspruch von höchstens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 4 90 Taggeldern zur Unterstützung während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a Abs. 1 AVIG; 90 x Fr. 221.20 = Fr. 19‘908.--) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung arbeitslose Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. Wer diese Taggelder in Anspruch nehmen will, muss nach Art. 71b Abs. 1 AVIG ohne eigenes Verschulden arbeitslos (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sein (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d). 2.2 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist unter anderem, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 AVIG); darunter fällt auch die – auf den Rahmen der Art. 71a ff. AVIG beschränkte – Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 95a AVIV wird nur die Planungsphase durch die Ausrichtung besonderer Taggelder (Art. 71a Abs. 1 AVIG) und die Befreiung von den Pflichten gemäss Art. 17 AVIG (Art. 71c Abs. 2 AVIG) unterstützt, wobei als Planungsphase gemäss Art. 95a Satz 1 AVIV derjenige Zeitraum gilt, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Dies bedeutet, dass nur die allererste Phase des Beginns der Selbstständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 5 notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt; so ist der Versicherte gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung denn auch nur gehalten, ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit einzureichen. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da die Tatsache, dass zu Beginn der Tätigkeit kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmer mehr vorliegt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. März 2003, C 160/02 E. 3.2). 2.3 Ist die Planungsphase im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Administrative Anmeldungen z.B. beim Handelsregister, der Mehrwertsteuer und der Ausgleichskasse gelten nicht als organisatorische Vorbereitungen für den Geschäftsbetrieb, sondern erfolgen schon in Ausführung der getroffenen Pläne und Vorbereitungen (vgl. ARV 2004 S. 201 f. E. 3.4). Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab im Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Beschreibung der Dienstleistung einen Import/Export von Waren, allgemeine Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen an; Absatzmarkt seien der Wiederaufbau in ..., Gerätelieferanten und Sanitärunternehmungen (act. IIB 71). Als Planungs- und Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 6 bereitungsarbeiten nannte er die Eröffnung einer GmbH für die Dienstleistungsgeschäfte bis Januar 2015, die Eröffnung einer Internetseite bis Ende Februar 2015, die Aufschaltung von Werbung im Internet und Zeitungen in der Schweiz, ... und ... bis Ende März 2015 sowie die Kundenakquisition und evtl. Messebesuche in verschiedenen Ländern bis Mai 2015 (act. IIB 69). Der Beschwerdegegner forderte am 27. November 2014 zur Stellungnahme zu den folgenden Fragen auf: der Beschwerdeführer solle sämtliche Arbeiten für die Monate Dezember 2014, Januar und Februar 2015 im Detail auflisten, welche er für die Firmengründung zu erledigen habe; es sei unklar, weshalb die Planungsphase sofort beginne und die Selbstständigkeit erst per 1. Juni 2015 aufgenommen werde; es sei eine Finanzierungsbestätigung beizulegen und darzulegen, wie die Fixkosten und das Einkommen während der Startphase der Selbstständigkeit gesichert werde (act. IIB 66). Der Beschwerdeführer legte am 12. Dezember 2014 das Folgende dar: er habe noch nicht begonnen, da er keinen positiven Bescheid erhalten habe; er wolle nicht für die Eröffnung einer Firma Geld investieren und danach vielleicht einen negativen Entscheid erhalten. Falls er das „OK“ erhalte, gebe er den Auftrag zur Firmengründung am 9. Januar 2015 seinem Treuhandbüro, danach hole er Offerten für die Eröffnung einer Internetseite ein, ca. zehn Tage danach werde er den Auftrag für den Aufbau der Internetseite vergeben. Im Mai 2015 kontaktiere er mögliche Kunden und Geschäftskollegen aus … und ..., um sein Kundennetzwerk auszubauen. Als Grund für die Aufnahme der Tätigkeit per 1. Juni 2015 erwähnte er, dass von Juni bis Mitte September 2015 die ... Touristen/mögliche Kunden nach Europa in die Ferien kämen, ab dann könne er selbstständig seinen Lohn erarbeiten. Im Juni und evtl. Juli 2015 werde er je nach Auftragslage wie bereits heute noch als temporäre Arbeitskraft tätig sein, um die Fixkosten zu decken (act. IIB 74). Zu Recht bringt der Beschwerdegegner vor, der Beschwerdeführer habe keine Arbeiten aufgezeigt, welche Planungsarbeiten im Sinne der Arbeitslosenversicherung darstellten. Der Beschwerdeführer erwähnte einerseits, dass er selbstständig im Import-/Export tätig sein möchte und verweist dabei auf eine frühere Tätigkeit im Exportbereich von 2009 bis 2012, welche aber wegen des Krieges in ... nicht habe aufgenommen werden können (act. IIB 69 f.; vgl. act. IIB 43). Andererseits nannte er die Erbringung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 7 allgemeinen Dienstleistungen (act. IIB 71), dabei legte er dar, dass er mit der Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Juni 2015 begänne, da dann die ... Touristen nach Europa in die Ferien kämen (act. IIB 74). Bezüglich der letzteren Angabe ist unklar, welche Dienstleistungen der Beschwerdeführer für die ... Touristen als Selbstständigerwerbender mit eigener Firma zu erbringen gedenkt. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Gesuch nur ein Grobprojekt darlegen muss, sind seine Angaben sehr vage, zudem hat er damit nicht ausgeführt, welche konkreten Planungsarbeiten er für die (beiden) Projekte erbringen will, z.B. durch Zusammenstellung eines für die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassenden Dossiers, Vornahme der dafür notwendigen Abklärungen und Erstellung eines Businessplans (vgl. http://www.kmu.admin.ch/kmu-gruenden/03476/03505/index.html?lang=de) und wofür er um die Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase ersuchen könnte. Keine Planungsarbeiten sind administrative Tätigkeiten (Eröffnung der GmbH; vgl. E. 2.3 hiervor) und die erwähnte Aufschaltung von Werbung und der Kundenakquisition (evtl. Messebesuchen; act. IIB 69). Die letztgenannten Arbeiten, die klar über eine blosse Planung hinausgehen, stellen nicht mehr reine Vorbereitungshandlungen dar, sondern wären vom Beschwerdeführer während der ganzen Tätigkeit zu erbringen. Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere ob die angegebenen Tätigkeiten eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit versprechen (vgl. Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG), was vom Beschwerdegegner in Frage gestellt wird (vgl. Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015, S. 3), nicht näher geprüft zu werden. 3.2 Nach dem Gesagten ist der Anspruch auf Taggelder während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 12. Februar 2015 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2015, ALV/15/255, Seite 8 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss von Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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