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Bern Verwaltungsgericht 06.07.2015 200 2015 236

6. Juli 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,982 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. März 2015

Volltext

200 15 236 EL KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2008 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 4). Zu dieser Invalidenrente erhält sie seit April 2011 Ergänzungsleistungen (EL) in verschiedener Höhe (AB 14, 29, 49, 60). Ab Januar 2014 bis auf weiteres wurden ihr EL in der Höhe von Fr. 1‘642.-- pro Monat zugesprochen (AB 67). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) legte die AKB den monatlichen EL-Anspruch für Mai 2014 neu auf Fr. 760.--, für Juni 2014 neu auf Fr. 323.--, für Juli 2014 neu auf Fr. 1‘054.-- und ab August 2014 bis auf weiteres (wiederum) auf Fr. 1‘642.-- fest. Dies mit der Begründung, die Versicherte habe in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis 13. Juli 2014 ein IV-Taggeld erhalten. Zudem forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 2‘789.-- zurück, wobei die Rückforderung mit dem Nachzahlungsguthaben (des IV-Taggeldes) verrechnet werde. Mit der Begründung, die Versicherte habe ab Juli 2014 kein IV-Taggeld erhalten und per September 2014 einen Wohnortswechsel vorgenommen, legte die AKB mit Verfügung vom 19. September 2014 (AB 85) den monatlichen EL-Anspruch ab Juli 2014 neu auf Fr. 1‘642.-- und ab September 2014 bis auf weiteres neu auf Fr. 979.-- fest. Gleichzeitig forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 75.-- zurück. In der Folge gewährte die AKB mit Verfügung vom 26. September 2014 (AB 107) ab Oktober 2014 bis auf weiteres monatliche EL im Umfang von Fr. 979.--. Im weiteren Verlauf setzte die AKB die Versicherte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111) darüber in Kenntnis, es habe nur ein Betrag von Fr. 2‘142.-- von dem in der Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) festgelegten Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘789.-- mit dem Nachzahlungsguthaben des IV-Taggeldes verrechnet werden können. Deshalb sei eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 647.-- ausstehend, welche die Versicherte innert 30 Tagen zu begleichen habe. Damit zeigte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 3 die Versicherte nicht einverstanden und erhob, vertreten durch ihre Beiständin C.________, am 29. Januar 2015 Einsprache (AB 124). Auf diese Einsprache trat die AKB mit Entscheid vom 3. März 2015 (AB 125) nicht ein. B. Hiergegen erhebt die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin C.________, am 5. März 2015 Beschwerde und beantragt das Eintreten auf die Einsprache. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 5 2.1.2 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.3 Eine Verfügung oder ein Entscheid gelten als formell rechtskräftig, wenn sie mit (ordentlichen) Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können; dies verhält sich so, wenn die Rechtsmittelfrist gegen die betreffende Verfügung oder den Entscheid unbenutzt verstrichen ist oder wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111), in welchem sie von der Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, eine Forderung von Fr. 647.-- zu begleichen, Einsprache erhoben (AB 124). Grundlage für dieses Schreiben bildete die Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79), mit welcher der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu festgelegt und zu viel bezogene EL von Fr. 2‘789.-- mittels Verrechnung zurückgefordert wurden. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014 (AB 79) sei nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 ungültig erklärt worden (Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche mündliche Erklärung nicht genügen würde, um eine Verfügung aufzuheben. Dazu bräuchte es wiederum eine Anordnung mit Verfügungscharakter (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). Darüber hinaus ist eine entsprechende Erklärung der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt. In den Akten findet sich zwar ein Verbal vom 22. September 2014 (AB 105) hinsichtlich eines Telefonats mit der Beiständin der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014. In diesem wurde die EL-Verfügung (vom 5. September 2014) jedoch als korrekt bezeichnet („Die Verfügung EL stimmt also“). Die ebenfalls in den Akten liegende Kopie der Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014, welche durchgestrichen und mit dem Vermerk „ungültig" versehen wurde (AB 117; Beschwerdebeilage [BB] 1), vermag eine entsprechende Erklärung ebenfalls nicht zu belegen. Denn ein Schriftvergleich mit weiteren Aktenstücken (AB 116 – 123 und BB 1 – 4), auf welche jeweils handschriftlich „Beilage" resp. „Beleg“ geschrieben wurde, zeigt, dass der fragliche Vermerk von der Beiständin und Vertreterin der Beschwerdeführerin angebracht wurde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1) – am 15. Dezember 2014 keine neue Verrechnungsverfügung mit angepasstem Rückforderungsbetrag erlassen (AB 111). Aus dem besagten Schreiben geht in keinster Weise hervor, dass sie die (in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 5. September 2014 als zweifellos unrichtig erachtet und deshalb in Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 hiervor) gezogen hat. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin keine neue Verrechnung vorgenommen, sondern sie hat einen Betrag von Fr. 647.-- des in der Verfügung vom 5. September 2015 ermittelten Rückforderungsbetrages von Fr. 2‘789.--, welcher nicht mit dem IV-Taggeld verrechnet werden konnte, von der Beschwerdeführerin neu direkt eingefordert. 3.2 Um zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist, muss weiter die Frage geklärt werden, ob das Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 7 überhaupt eine Verfügung darstellt oder ob dieses im formlosen Verfahren ergangen ist (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). Das Schreiben vom 15. Dezember 2014 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und war auch nicht als Verfügung bezeichnet (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Deshalb hat es rechtsprechungsgemäss nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148 und E. 3.3 S. 148). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit dem besagten Schreiben die Pflicht auferlegt wurde, einen Betrag von Fr. 647.-- zu bezahlen, weist dieses einen materiellen Verfügungsgehalt im Sinne einer der Beschwerdeführerin auferlegten Pflicht auf (vgl. E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Zudem überschreitet die Höhe des Rückforderungsbetrages von Fr. 647.-- die Erheblichkeitsgrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG, welche bei „einigen Hundert Franken“ liegt (BGE 132 V 412 E. 3 S. 416; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 15). Somit hätte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2014 als formelle Verfügung erlassen müssen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die formlose Erledigung war diesfalls unzulässig. Aufgrund dessen gelangt vorliegend – ungeachtet prozessökonomischer Überlegungen – (noch) nicht das Einspracheverfahren zur Anwendung, sondern die Beschwerdeführerin kann in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Dies hat sie mit ihrer „Einsprache“ vom 29. Januar 2015 (AB 124) – zumindest sinngemäss – getan, indem sie sich mit der Rückforderung von Fr. 647.-- nicht einverstanden erklärte. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer formgültigen Verfügung zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 8 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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