200 15 224 IV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juli 2004 [recte: 2005] mit Hinweis auf eine seit der Kindheit vorliegende Zwangserkrankung sowie eine seit ca. November 2004 bestehende Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese sprach der Versicherten nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (AB 48) in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Die IVB bestätigte nach einem 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (AB 49) den weiteren Anspruch auf eine ganze IV-Rente aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrads (act. IIA 51). B. Im August 2010 (AB 54) meldete die Versicherte der IVB ihre Schwangerschaft. Daraufhin führte diese ab Juni 2011 (AB 55) ein weiteres Rentenrevisionsverfahren durch und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2011 (AB 62) setzte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 63 f. und 66) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (40% Erwerb, 60% Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 47% mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 67) die ganze Rente auf eine Viertelsrente herab. Die Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 5. September 2012 (AB 72) ersuchte die Versicherte um eine Anpassung ihrer Rente. Als Begründung brachte sie vor, da ihre Mut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 3 ter seit einigen Monaten auch in … wohne, habe diese mehr Zeit, sie (die Versicherte) im Haushalt und in der Kinderbetreuung zu unterstützen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 73 f. und 78) trat die IVB mit Verfügung vom 29. November 2012 (AB 79) auf das Leistungsbegehren nicht ein. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde (AB 80/3) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. April 2013 (IV/2013/25; AB 97) die angefochtene Verfügung auf und wies die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück. Insbesondere führte das Gericht aus, die IVB habe es unterlassen, eine ärztliche Stellungnahme zu den Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Haushalttätigkeiten einzuholen (E. 3.4.3). Weiter kam es zum Schluss, die IVB hätte sich, nachdem die Versicherte einen inzwischen grösser gewordenen Betreuungsaufwand für den Sohn glaubhaft geltend gemacht habe, nicht mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und einem Nichteintretensentscheid begnügen dürfen, sondern materiell abklären müssen, ob diese gesteigerte Mithilfe den Angehörigen weiterhin zumutbar sei. Diese Abklärungen seien nachzuholen (E. 3.5). Auf die von der Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde (AB 100/2) trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 11. Juni 2013 (9C_414/2013; AB 102) nicht ein. D. In der Folge holte die IVB bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Verlaufsbericht vom 30. Juli 2013 (AB 105) ein und veranlasste eine Untersuchung bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD; vgl. Untersuchungsbericht vom 24. April 2014; AB 115]). Weiter beauftragte die IVB ihren Abklärungsdienst, eine Haushaltabklärung vor Ort durchzuführen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. April 2014 (AB 113/2). Nach Einholung eines weiteren Abklärungsberichts, datierend vom 19. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 4 (AB 120), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (AB 121) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb, 50% Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 57% in Aussicht, ihre Viertelsrente ab September 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen. Hiermit zeigte sich diese am 22. August 2014 (AB 125) nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 10. Januar 2015 (AB 128) verfügte die IVB am 3. Februar 2015 (Ab 130/2) wie im Vorbescheid angekündigt. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 liess die Versicherte hiergegen Beschwerde erheben. Sie fordert sinngemäss u.a. die Ausrichtung einer Rente aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 (AB 128) für ungültig zu erklären und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine neue anzufertigen. Weiter ersucht die Versicherte um eine neue Fristansetzung zur Ausfertigung der Beschwerde bzw. Gewährung einer Nachfrist für weitere Ausführungen. Eventualiter beantragt sie auch, die Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 67) in Revision zu ziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 inkl. Beilegung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 28. April 2015 (in den Gerichtsakten) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere fordert die Beschwerdeführerin explizit, die Verfügung vom 17. Januar 2012 in Revision zu ziehen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, das Revisionsgesuch zu prüfen und hierüber in einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden. Bis dahin sei das aktuelle Beschwerdeverfahren zu sistieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 6 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130) mit welcher die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin ab 1. September 2012 (vgl. AB 72) auf eine halbe Rente erhöht wurde. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ihr eine höhere Rente zuzusprechen ist. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (hier der Invaliditätsgrad) beanstandet werden, bedeutet dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 413) nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Folglich ist vorliegend nicht bloss zu prüfen, ob anstatt einer halben Rente Anspruch auf eine höhere Rente besteht, sondern es ist der Rentenanspruch ab September 2012 als Ganzes zu prüfen. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner eventualiter beantragt, die Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 67) sei in Revision zu ziehen. In ihrer Replik vom 16. Juni 2015 bestätigt die Beschwerdeführerin dieses Rechtsbegehren explizit (vgl. S. 7 ff. lit. B und S. 10 lit. C). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130) die 2012 zugesprochene Viertelsrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise auf eine halbe Rente erhöht, sich jedoch zum Anspruch auf prozessuale - Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 nicht geäussert. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da zudem kein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegt erübrigt es sich, die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Revision zu übermitteln. Mangels Vorliegen eines entsprechenden hängigen Verfahrens bedarf es auch zu der in der Replik beantragten Sistierung des Verfahrens, bis über das Revisionsverfahren entschieden sei (Replik S. 10), keiner weiteren Ausführungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 7 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Erstens beantragt sie, die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 (AB 128) als ungültig zu erklären und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine neue Stellungnahme anzufertigen (Beschwerde S. 2 Antrag 1). Dies begründet sie damit, dass die erwähnte Stellungnahme ungenügend sei, da der Abklärungsdienst sich darin nicht mit ihren Argumenten auseinandersetze (Beschwerde S. 4). Zweitens beantragt sie, ihr sei eine neue Frist zur Ausfertigung der Beschwerde zu setzen oder innerhalb des Verfahrens eine Nachfrist zu gewähren (Antrag 2), da die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Ihrer Meinung nach enthalte diese nicht alle relevanten Begründungen und nach Durchsicht des Verfügungstextes könne nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass eine weitere Stellungnahme existiere. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des BGer vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 8 über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130/2) auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 (AB 128) verwiesen und deren Ausführungen zum integrierenden Bestandteil ihrer Verfügung erklärt. Dieses Vorgehen entspricht gängiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Daran ändert der Umstand, dass die Stellungnahme der Verfügung ursprünglich nicht beilag, nichts, wurde sie der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 (AB 132) doch wunschgemäss zugestellt. Auch wurde auf Seite 4 der Verfügung unten ausdrücklich erwähnt, dass eine Stellungnahme zum Einwandschreiben vom 22. August 2014 auf den Vorbescheid eingeholt wurde. Somit wurde eine anfängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der Replik mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin ausführlich und sachbezogen auseinandergesetzt hat. Wie es sich konkret mit diesen Einwendungen verhält, wird bei der materiellen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter E. 5.5 hiernach geprüft. Da die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit hatte, ihre Standpunkte vorzubringen, dies auch getan hat (achtseitige Beschwerde sowie zehnseitige Replik) und zu den wesentlichen Punkten Stellung bezog, ist dem in der Replik gestellten Begehren einer erneuten Fristansetzung zur weiteren Stellungnahme (Replik S. 10) ebenfalls nicht stattzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 9 2.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die anfängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt wurde und die Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzubringen, was sie auch nutzte. Somit sind die gestellten Anträge auf Ungültigkeitserklärung der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 sowie neuer Fristansetzung bzw. Ansetzen einer Nachfrist zur Ausfertigung der Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 3.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 10 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 11 gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4. Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Revisionsgesuchs vom 5. September 2012 (AB 72) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 67), wo letztmals eine eingehende Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgte, zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 12 sentliche Änderung eingetreten ist (vgl. E. 4.1 ff.) und falls ja, ob diese Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hat (vgl. E. 5 hiernach). Bei Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde von einem Anteil Erwerb von 40% und einem Anteil Haushalt von 60% ausgegangen. Beide Parteien gehen davon aus, dass bis zum Revisionsgesuch vom 5. September 2012 eine Statusänderung und somit eine wesentliche Änderung in den rentenrelevanten Verhältnissen eingetreten ist. Lediglich im Umfang der Veränderung unterscheiden sich ihre Ansichten. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sowohl der Anteil Haushalt als auch jener des Erwerbs nun ausgeglichen bei 50% liegen (vgl. u.a. AB 130/2 S. 4), nimmt die Beschwerdeführerin einen höheren Erwerbsanteil an (vgl. u.a. Beschwerde und Replik). Wie es sich damit abschliessend verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2012 (AB 67) lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und dem rund einjährigen Sohn zusammen. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Akten, insbesondere des Abklärungsberichts Haushalt vom 14. November 2011 (AB 62) sowie der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. Januar 2012 (AB 66), davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40% erwerbstätig. Diese Einschätzung erscheint aufgrund sämtlicher Umstände als korrekt. 4.2 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, ab 17. Januar 2012 bis zum Revisionsgesuch vom 5. September 2012 hätten sich die Umstände geändert und es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nunmehr ein Arbeitspensum von 50% inne hätte (vgl. AB 113 S. 3). Somit geht sie insofern von einer wesentlichen Veränderung aus, als dass sie nun im Vergleich zum 17. Januar 2012 eine um 10% höhere hypothetische Erwerbstätigkeit als gegeben erachtet. Diese Annahme einer Veränderung und der je hälftigen Aufteilung von Erwerb und Haushalt (vgl. u.a. AB 130/2 S. 4) lässt sich insbesondere deshalb nicht beanstanden, als sich mit der Pensionierung der Mutter der Beschwerdeführerin im März 2012 (AB 100/2 S. 3) die Betreuungssituation wesentlich verbessert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 13 Die Argumente der Beschwerdeführerin, es sei von einem höheren Prozentsatz im Erwerb auszugehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2 lit. a-d und Replik S. 2 ff.) überzeugen nicht. Vorab ist nicht anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Enkelkinder mehr als zwei bis drei Tage die Woche betreuen würde. So gab diese an, gerne würde sie die Kinderbetreuung z.B. 50% oder auch mehr übernehmen (vgl. AB 80/30) bzw. sie könnte allenfalls für zwei bis drei Tage pro Woche die Kinderbetreuung übernehmen, jedoch nicht vier oder fünf Tage (AB 113/2 S. 3 Ziff. 3.5). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 2 lit. a und Replik S. 2 f.), die Befragung ihrer Mutter hätte aus einer Suggestivfrage bestanden mit dem Ziel, vormalige Aussagen zu entkräften, überzeugt nicht (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 28. April 2015, S. 2). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Anteile von Haushalt und Erwerb nicht nur aufgrund der Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, wie oft sie die Enkelkinder betreuen könnte, festzulegen sind. Hierzu ist neben den konkreten Umständen auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen. Diese lassen einen höheren Prozentsatz des Erwerbs nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dabei spielt entgegen der Ansicht des Abklärungsdienstes (vgl. AB 113/2 S. 3 Ziff. 3.5) die Geburt des zweiten Kindes vorliegend keine Rolle, ist dieses doch erst nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt vom 5. September 2012 zur Welt gekommen (vgl. AB 82/2). Weiter lassen die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse - auch jene des Ehemannes der Beschwerdeführerin - entgegen den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten (vgl. Beschwerde S. 6 lit. d und Replik S. 4) keine höhere prozentuale Gewichtung des Erwerbes zu, zumal nur jener Verdienst des Ehemannes relevant ist, welcher bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin erzielt würde. In diesem Fall würde der Ehemann, wie das Ehepaar selber vorbringt (vgl. u.a. AB 115 S. 2 f.), wohl nicht von zu Hause aus arbeiten. Bei einer Tätigkeit ausserhalb des Hauses würde er erheblich mehr verdienen und es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Fall mehr als 50% arbeiten würde. Dass auch eine externe Betreuung in Anspruch genommen werden könnte (Beschwerde S. 5 Ziff. 2 lit. b), ist zwar eine von diversen Möglichkeiten, im vorliegenden Fall jedoch nicht plausibel. Es ist nämlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach nicht anzunehmen ist, dass wenn die Mutter der Beschwerdeführerin rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 14 50% der Kinderbetreuung übernimmt und die Beschwerdeführerin in dieser Zeit erwerbstätig ist, sie für die restlichen 50% eine externe Kinderbetreuung in Anspruch nehmen würde, um in einem Vollpensum zu arbeiten. 4.3 Aufgrund des Dargelegten ist unter Berücksichtigung und Würdigung aller relevanter Umstände - u.a. der finanziellen Verhältnisse sowie der Betreuungssituation - sowie der allgemeinen Lebenserfahrung ein Revisionsgrund im Sinne eines geänderten Status ausgewiesen. Weiter besteht kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin auf 50% festgesetzten Status Erwerbstätigkeit im Zeitraum ab September 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130/2) abzuweichen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Änderung (Anteil Erwerb-Haushalt je 50%) Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hat. 5. 5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Erwerb betrifft, kann den Akten im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: 5.1.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 1. April 2008 (AB 41) eine rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert (ICD- 10 F33.4) sowie eine Angststörung mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2). Die Beschwerdeführerin wäre in keiner Arbeit auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig (S. 3). 5.1.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2011 (AB 60) habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit erheblicher medikamentöser Therapie stabilisiert werden können (S. 1 Ziff. 1). Diese Stabilisierung habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da es sich um ein sehr labiles Gleichgewicht handle (Ziff. 2). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis auf Weiteres (Ziff. 3) und es sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 4). 5.1.3 Im Bericht vom 30. Juli 2013 (AB 105) diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 15 mit depressiven Anteilen, Zwangsideen, zum Teil mit psychotischen Inhalten (ICD-10 F42.2; S. 1 Ziff. 2). Aus gesundheitlicher Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (S. 2 Ziff. 5). 5.1.4 Im Bericht vom 24. April 2014 (AB 115) diagnostizierte Dr. med. D.________ neben den bereits bekannten Diagnosen eine Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) und kam zum Schluss, aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer ähnlichen gesundheitlichen Verfassung wie bei der Untersuchung 2008 (Ziff. 1). 5.2 Die hiervor wiedergegebenen Berichte der Dres. C.________ und D.________ sind nachvollziehbar und plausibel und ergeben ein schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Gestützt hierauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig ist. Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend vom Gleichen aus (vgl. u.a. AB 130/2 sowie S. 6 lit. d der Beschwerde). Bei einer Einschränkung im Erwerb von 100% und einer Gewichtung desselben von 50% resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 50%. 5.3 Nähere Betrachtung bedarf die Invalidität im Aufgabenbereich, welche von der Beschwerdegegnerin auf 13% veranschlagt wurde. Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 5.3.1 Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 30. Juli 2013 (AB 105) sei die Beschwerdeführerin je nach Phase im Haushalt und in der Betreuung ihrer Kinder auf die Mithilfe des Ehemannes und ihrer Mutter angewiesen. In schlechten Phasen würden Ängste, Zwangsgedanken und Handlungen so viel Raum einnehmen, dass für die Kinder und den Haushalt keine Energie und kein Raum mehr bestünden (S. 1). Zudem könnten in schlechten Phasen zusätzlich depressive Symptome auftreten wie Stimmungstief und Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Ängste, Selbstwertprobleme, Antriebslosigkeit, Morgentief, Lustlosigkeit, u.a. (S. 3 Ziff. 1). 5.3.2 Am 23. Oktober 2013 (AB 113/2) erfolgte durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung vor Ort. Im gestützt hierauf verfassten Bericht vom 23. April 2014 wurde für die Bereiche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 16 Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes keine Einschränkung postuliert (S. 5 ff.). Im Bereich Ernährung wurde eine Einschränkung von 10%, bei der Wohnungspflege von 20% und bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen von 40% errechnet. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 16% eingeschränkt. Sie könne den Haushalt selbstständig bewältigen, ausser während der schlechten Phasen, welche jedoch nicht regelmässig auftreten würden. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei es ihrem Ehemann zumutbar, dass er sie in gewissen Bereichen des Haushaltes unterstütze (S. 8). 5.3.3 Gemäss dem Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 24. April 2014 (AB 115) sei die Beschwerdeführerin im Gespräch oft ängstlich und unsicher. Nach wie vor stehe die Angst im Vordergrund, anderen, insbesondere ihren Kindern und ihrem Mann, zu schaden. Belastungen würden diese Symptome verstärken. Wenn ihr Mann nicht da sei, werde sie von Ängsten überwältigt (S. 3). Sie wäre auch heute nicht in der Lage alleine zu leben (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht bei allen Tätigkeiten im Haushalt stark eingeschränkt. Bei grosser Belastung wie etwa Abwesenheit des Ehemannes sei sie im Haushalt zu 100% eingeschränkt, weil ihre Zwangsgedanken und Ängste sie beherrschen würden. Sie spreche nicht gerne über ihre Probleme aus Angst, man könne ihr die Kinder wegnehmen. Bei der Haushaltabklärung 2013 habe die Beschwerdeführerin dissimuliert (S. 4 Ziff. 2). 5.3.4 Am 19. Juni 2014 (AB 120/2) verfasste der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt. Es wurden die Einschränkungen im Haushalt gleich eingeschätzt wie im Bericht vom 23. April 2014 (AB 113/2). Einzig bei der Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen wurde die Einschränkung von 40% auf 30% reduziert (vgl. S. 7). Bei den Bereichen Einkauf und weitere Besorgungen sowie Ernährung wurde zusätzlich auf die Schadenminderungspflicht von Angehörigen aufmerksam gemacht. Was die Aspekte Wäsche und Kleider anbelangt, führte der Abklärungsdienst aus, es gehe hier alleine um die Betreuung der Kinder, während jemand wasche. Die Beschwerdeführerin könne selber die Wäsche übernehmen; gesundheitsbedingt wäre dies mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 17 lich. Sie müsse jedoch jemanden haben, der in dieser Zeit die Kinder betreue, was nicht gesundheitsbedingt sei (S. 7). Die Feststellungen von Dr. med. D.________ (AB 115) würden in diesen Bericht einfliessen. Diese habe jedoch nur die medizinische Situation erfasst und versicherungstechnische Faktoren (Schadenminderungspflicht etc.) dabei ausser Acht gelassen. Diese seien jedoch ebenfalls ein wichtiger Bestandteil bei der Beurteilung einer Haushaltbemessung (S. 9). 5.3.5 Gemäss dem Bericht des Abklärungsdienstes vom 14. Januar 2015 (AB 128) sei die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 26. März 2014 (AB 115) (nur) eine medizinische Beurteilung. Diese werde unter dem Aspekt von versicherungstechnischen Faktoren berücksichtigt, sei Bestandteil der Haushaltabklärung und fliesse dabei ein. Es würden jedoch nach wie vor die Aussagen vor Ort ebenfalls gewertet, da diese zum Erstbeschrieb des Haushalts gehörten und sehr offen dokumentiert würden (Aussage der ersten Stunde). Die Thematik, wonach die Beschwerdeführerin Angst habe, man nehme ihr die Kinder weg, sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil; das vor Ort geführte Gespräch sei in einem sehr angenehmen und offenen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt ganz klar ihre gesundheitlichen Einschränkungen zum Ausdruck gebracht. Von einer Angstsituation oder Druck sei hier - und auch zu keinem anderen Zeitpunkt - nie etwas zu spüren gewesen (S. 5). Der Abklärungsbericht sei unter Berücksichtigung der RAD-Beurteilung erfolgt (S. 6). 5.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 18 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). 5.5 Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrem Entscheid vom 3. Februar 2015 (AB 130/2) im Wesentlichen auf die Berichte ihres Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2013 (AB 113/2), 19. Juni 2014 (AB 120/2) und 14. Januar 2015 (AB 128) ab. Diese weisen im Vergleich zur fachpsychia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 19 trischen Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 26. März 2014 (AB 115) eine erhebliche Differenz auf, gehen sie, insbesondere der Bericht des Abklärungsdienstes vom 19. Juni 2014 (AB 120/2), doch trotz Kenntnis der psychiatrischen Feststellungen einer massiven Behinderung im Haushalt (vgl. AB 115 S. 4), von einer Einschränkung von lediglich 13% aus (AB 120 S. 8). Für die Bereiche Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes wird gar keine Einschränkung postuliert, bei den restlichen Bereichen (Einkauf und weitere Besorgungen, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen) eine solche von 10 bis 30%. Wie im Urteil VGE IV/2013/25 S. 11 E. 3.5 angeordnet, hat die Beschwerdegegnerin zwar beim RAD einen psychiatrischen Bericht eingeholt, welcher sich zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äussert. Die konkrete Umsetzung der gerichtlichen Anordnung muss jedoch als ungenügend bezeichnet werden. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juni 2014 (AB 120/2) basiert in erster Linie auf der Erhebung vor Ort am 23. Oktober 2013 (AB 113/2). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Ergebnisse der fachpsychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.________ vom 26. März 2014 (AB 115) noch nicht vor. Beim elfseitigen Abklärungsbericht vom 19. Juni 2014, den die Beschwerdegegnerin als integrierenden Teil der Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130/2) erklärte (S. 4), waren die Erkenntnisse von Dr. med. D.________ zwar bekannt, auf deren psychiatrischen Bericht wird denn aber nur an zwei Stellen (S. 4 Ziff. 3.8 und S. 9) kurz mit den Hinweisen verwiesen, dieser erfasse nur die medizinische Situation und berücksichtige die versicherungstechnischen Faktoren wie z.B. die Schadenminderungspflicht, welche ein wichtiger Bestandteil bei der Beurteilung einer Haushaltbemessung sei, nicht. Eine substantiierte und überzeugende Auseinandersetzung mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ durch den Abklärungsdienst, welche zwingend notwendig gewesen wäre, erfolgte nicht. Insofern erscheint die Aussage der Beschwerdegegnerin, die RAD-Beurteilung diene als „Ergänzung - als ein Bestandteil der Bemessung“ (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. April 2015 [in den Gerichtsakten]), nicht plausibel, zumal in der Folge trotz den Erkenntnissen von Dr. med. D.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 20 die im ersten Abklärungsbericht (AB 113/2) geschätzte Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen von 40% im zweiten Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 120/2) ohne Begründung auf 30% gesenkt wurde. Zudem geht nicht nur Dr. med. D.________ (AB 115) von einer erheblichen Einschränkung im Haushalt aus, sondern auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ (vgl. AB 105). Wie bereits unter E. 5.4 hiervor ausgeführt, kommt einer fachmedizinischen ärztlichen Stellungnahme, insbesondere angesichts der psychischen Natur des Leidens im vorliegenden Fall, in der Regel erhöhtes Gewicht zu, wenn sie den Ergebnissen der Abklärung vor Ort widerspricht. Der Stellungnahme von Dr. med. D.________ mit einem einzigen Satz und mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ihren Beweiswert abzusprechen, geht nicht an und verstösst gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung (SVR 2012 UV Nr. 19 S. 87 E. 2, vgl. E. 4.6 hiervor). Es ist zwar richtig, wie der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (AB 128) erklärt, dass für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt die Fachperson zuständig ist. Jedoch hat jede Beurteilung der Einschränkung im Haushalt auf der Grundlage einer umfassenden medizinischen Einschätzung der noch zumutbaren Leistungsfähigkeit zu erfolgen, was vorliegend nur ungenügend erfolgt ist. Auch ist betreffend die Schadenminderungspflicht auf den Umstand hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen unter E. 4.2 hiervor bereits wegen dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau von zu Hause aus arbeiten muss und hierbei eine erhebliche Einkommenseinbusse in Kauf nimmt. Die Beschwerdegegnerin begnügt sich denn in ihrem Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juni 2014 (AB 120/2) auch damit, bei diversen Haushaltbereichen lediglich auf die Schadenminderungspflicht zu verweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. SVR 2015 IV Nr. 37 S. 120 E. 4.3.2) darf aber keinesfalls unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Vielmehr hätte sich die Beschwerdegegnerin bzw. deren Abklärungsdienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 21 mit den psychiatrischen Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen gehabt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die Psychiaterin ausdrücklich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen anlässlich der Haushaltabklärung dissimuliert habe. Dies könnte mit ihrer Angst zusammenhängen, ihr würden die Kinder weggenommen, wenn sie diese und den Haushalt nicht richtig versorge. Der pauschale Hinweis des Abklärungsdienstes in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (AB 128), hiervon sei angesichts des Gesprächs nichts zu spüren gewesen und die Aussage der Psychiaterin daher nicht nachvollziehbar, überzeugt nicht, hat doch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ bereits am 14. Dezember 2011 (AB 59) telefonisch zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin wolle aus Angst, den Partner zu verlieren, möglichst gesund scheinen. Was die grundsätzliche Gewichtung bei der Haushaltbemessung ohne Behinderung betrifft, so ist an den Abklärungsberichten Haushalt nichts zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gewichtung der Kinderbetreuung von 30% sei nicht realitätsgerecht (vgl. AB 125 S. 6 f. Ziff. 3 lit. d i.V.m. Beschwerde S. 7 Ziff. 2 lit. h und Replik S. 6), überzeugt nicht. Gemäss Rz. 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) beträgt die Gewichtung der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen zwischen 0% und 30%. Die Festlegung eines Minimums/Maximums dient einer gesamtschweizerischen rechtsgleichen Behandlung, der Spielraum einer realitätsgerechten Beurteilung der Verhältnisse im Einzelfall. Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (vgl. Rz. 3088). Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde die Kinderbetreuung zu Recht bei 30% gewichtet. Dies erweist sich als rechtsgleiche Gesetzesanwendung und sachgerecht. Auch die im November 2012 erfolgte Geburt des zweiten Kindes hat keine höhere Gewichtung zur Folge. So beinhaltet das Maximum der Kinderbetreuung von 30% auch jene Sachverhalte, wo mehrere Kleinkinder zu betreuen sind. Von den Weisungen in der KSIH abzuweichen, rechtfertigt sich somit nicht (vgl. auch BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 22 6. Nach dem Dargelegten beruht der auf 13% festgelegte Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - unter Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2015 (AB 130) dahingehend gutzuheissen, als die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese eine hinreichend schlüssige und präzise medizinische Stellungnahme zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einholt und - allenfalls nach Durchführung einer erneuten Haushaltabklärung an Ort und Stelle - über deren Anspruch auf eine Rente ab September 2012 erneut zu befinden hat. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung vorgenommen wird, erübrigt sich der Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius (BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320), da die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab September 2012 als ausgewiesen und begründet erscheint und lediglich noch der Anspruch auf eine höhere Rente zu prüfen ist. Somit entfällt auch eine Notwendigkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerde S. 4), da diese trotz Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen die halbe Rente ab September 2012 weiterzuzahlen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 23 schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin lässt sich durch ihren Ehemann vertreten. Die Rechtsprechung (ZAK 1985 S. 472 E. 4) bezüglich des Falles, wenn sich eine Ehefrau im Prozess durch ihren als Rechtsanwalt praktizierenden Ehemann vertreten lässt, ist analog anzuwenden, erfolgt doch die Vertretung hier im Rahmen des ehelichen Beistandes; zudem überschreitet der Aufwand den Rahmen dessen nicht, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Eine Parteientschädigung ist deshalb, anders als beschwerdeweise gefordert (S. 2 Antrag 4 und S. 8) nicht zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/224, Seite 24 Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.