Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 05.03.2015 200 2015 20

5. März 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,213 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2014 (shbv 92/2014)

Volltext

200 15 20 SH GRD/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 26. Juni 2013 schlossen die Einwohnergemeinde C.________, D.________, Mitarbeiter des Regionalen Sozialdienstes C.________ (nachfolgend Sozialdienst C.________) sowie A.________ und B.________ (nachfolgend Ehepaar A.________ und B.________ bzw. Beschwerdeführer) vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, eine am 27. Juni 2013 gerichtlich genehmigte und unangefochten gebliebene Vereinbarung (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. II], 1 f.), welche u.a. Folgendes vorsieht: Ziffer 7: „Das Ehepaar A.________ und B.________ bezahlt einen Anteil an die Parteikosten von D.________ und der Einwohnergemeinde C.________ in der Höhe von CHF 9‘000.00. Sie haften solidarisch für diesen Betrag.“ Ziffer 8: „Die mit der Erbschaft mandatierte Notarin […] wird gerichtlich angewiesen, den Betrag in der Höhe von CHF 9‘000.00, vor Erbauszahlung an B.________, an Fürsprecher E.________, […], zu überweisen […].“ Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (act. II 3) stellte Fürsprecher E.________ D.________ die Honorarnote zu und hielt fest, es resultiere ein Saldo in der Höhe von Fr. 5‘990.-- zu dessen Gunsten. Am 6. Oktober 2014 (act. II 4) gelangte das Ehepaar A.________ und B.________ an den Sozialdienst C.________ und forderte diesen auf, den Betrag von Fr. 5‘990.-- „an das Konto Frau B.________ […] zu überweisen“, andernfalls werde um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (act. II 7) teilte der Sozialdienst C.________ A.________ mit, aufgrund der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 stehe der Einwohnergemeinde C.________ der gesamte Betrag von Fr. 9‘000.-- zu. Im Übrigen sei das fragliche Dokument eine Vereinbarung vom Regionalgericht Bern- Mittelland, welches durch das Ehepaar A.________ und B.________ unterzeichnet worden und inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. In der Folge erneuerte das Ehepaar A.________ und B.________ mit Schreiben vom 6. November 2014 (act. II 6) ihre Forderungen gegenüber dem Sozialdienst C.________, welcher indes darauf nicht reagierte. Die hierauf am 21. November 2014 (Akten der Vorinstanz [act. IIA] 001 f.) erhobene Beschwerde nahm das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland (Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 3 instanz) als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab (act. IIA 004 ff.). B. Dagegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2015 Beschwerde. Es beantragt sinngemäss die Rückerstattung von Fr. 5‘990.-- oder den Erlass einer „beschwerdefähigen Verfügung“. In der Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss Abrechnung von Fürsprecher E.________ seien von den Fr. 9‘000.-- (gemäss Ziffer 8 der Vereinbarung vom 26. Juni 2013) lediglich Fr. 3‘010.-- „gebraucht“ worden, weshalb das „restliche Erbegeld“ von Fr. 5‘990.-- an B.________ zurückzuerstatten sei und nicht dem Sozialdienst C.________ zustehe. Ferner ergebe sich aus dem Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 16. Juli 2014 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 5), dass die Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) selber für die Anwaltskosten aufzukommen habe. Schliesslich habe der Sozialdienst C.________ – indem er keine Verfügung erlassen habe – eine Rechtsverweigerung begangen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 hielt der Sozialdienst C.________ sinngemäss fest, die Rückerstattung von Fr. 5‘990.-- sei zu Recht verweigert worden; im Übrigen handle es sich bei der gerichtlich genehmigten Vereinbarung (vom 26. Juni 2013) um ein „rechtsgültiges Dokument“, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass keine Verfügung erlassen worden sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 16. Januar 2015). Ferner machten die Beschwerdeführer von der ihnen mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 gewährten Replikmöglichkeit keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 004 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (die als solche behandelte) Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Beschwerdeführer verlangen eine Verfügung über die behauptete Rückerstattungsforderung von Fr. 5‘990.--. Damit erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (Art. 51 Abs. 1 SHG). Im Übrigen richtet sich das sozialhilferechtliche Verfahren nach den Bestimmun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 5 gen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). 2.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens – Gesuch bzw. Antrag, Zuständigkeit, schutzwürdiges Interesse, verfügungsfähige Rechte und Pflichten – an sich erfüllt sind (vgl. MARKUS MÜLLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46a N. 4). 3. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass dem Schreiben des Sozialdienstes C.________ vom 17. Oktober 2014 (act. II 7), worin dieser festhielt, es stehe der Beschwerdegegnerin der gesamte Betrag von Fr. 9‘000.-- zu und die Vereinbarung vom 26. Juni 2013 sei „inzwischen in Rechtskraft erwachsen“, kein Verfügungscharakter zukommt bzw. kein (allenfalls mit Fehlern behafteter) und als solcher erkennbarer Nichteintretensentscheid darstellt, fehlt es doch an einer verbindlichen Anordnung (im Sinne einer Weigerung) und ist dem Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Indessen liegt im Umstand, wonach der Sozialdienst C.________ auf die Rechtskraft der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 verwies, zumindest eine implizite (formlose) Weigerung, die anbegehrte Verfügung zu erlassen, zumal er Bezug auf Ziffer 4 des Schreibens der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2014 (act. II 4) nahm, worin diese für den Fall, dass der Forderung nach Rückerstattung von Fr. 5‘990.-- nicht nachgekommen werde, ausdrücklich um Erlass einer „beschwerdefähigen Verfügung“ ersucht hatten. Mithin ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 6 nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. November 2014 (act. IIA 001 f.) nicht als Beschwerde gegen eine Leistungsverfügung bzw. einen Nichteintretensentscheid, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegennahm und – mit Blick auf Art. 49 Abs. 2 VRPG zu Recht – darauf eintrat. 3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Dies setzte u.a. (notwendig) einen verfügungsfähigen Regelungsgegenstand voraus (vgl. E. 2.2 vorne). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, basiert die Vereinbarung vom 26. Juni 2013 (act. II 2) nicht auf (kantonalem) öffentlichem Recht. Vielmehr stellt die Vergleichsverhandlung nach Art. 316 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) einen internen Verfahrensakt der Strafuntersuchung dar. Ob und in welchem Verfahrensstadium die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung (hoheitlich) anordnet, bleibt ihr überlassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2013, 6B_374/2013, E. 2.4.2). Im Rahmen dieses Vergleichs versucht die Verfahrensleitung, eine Einigung zwischen den Parteien in Form einer übereinstimmenden Willenserklärung herbeizuführen, mit dem Ziel, dass die antragstellende Person ihren Strafantrag zurückzieht und die beschuldigte Person als Ausgleich eine Entschuldigung, Genugtuung oder Schadenersatz leistet (BGer, 6B_374/2013, E. 2.4.1). Vorliegend standen Strafanträge der Beschwerdegegnerin wegen Hausfriedensbruchs sowie Strafanträge (und eine Privatklage) von D.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung gegen die Beschwerdeführer im Raum. In der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 zogen die Beschwerdegegnerin und D.________ sämtliche Strafanträge zurück; im Gegenzug entschuldigten sich die Beschwerdeführer bei Letzterem und verpflichteten sich gleichzeitig, einen Anteil an die Parteikosten von D.________ und der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 9‘000.-- – unter solidarischer Haftbarkeit – zu bezahlen, wobei die mit einer Erbschaft mandatierte Notarin gerichtlich angewiesen wurde, den Betrag von Fr. 9‘000.-- vor Erbauszahlung an B.________ an Fürsprecher E.________ zu überweisen (Ziffern 7 und 8 [act. II 2]). Diese Vereinbarung wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 7 schliesslich am 27. Juni 2013 gerichtlich genehmigt (Ziffer 3 [act. II 1]) und blieb in der Folge unangefochten. Folgedessen war es der Beschwerdegegnerin verwehrt, mittels einer Verfügung über die im Strafverfahren abschliessend geregelte Übernahme der Parteikosten durch die Beschwerdeführer (erneut) zu befinden, zumal – wie dargelegt – Letztere darauf verzichteten, gegen die Einstellung des Strafverfahrens am 27. Juni 2013 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Handelt es sich bei der anbegehrten Rückerstattung von Fr. 5‘990.-- mithin nicht um einen verfügungsfähigen – da nicht öffentlich-rechtlichen respektive sozialhilferechtlichen – Regelungsgegenstand, kam der Beschwerdegegnerin keine Verfügungsbefugnis zu. Die Vorinstanz hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde folglich zu Recht abgewiesen. 3.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den „Überschuss“ von Fr. 5‘990.-- hätten (vgl. act. IIA 006). Eine materielle Beurteilung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs hätte vorausgesetzt, dass vorgängig im Rahmen einer förmlichen Verfügung darüber befunden worden wäre, was nach dem Dargelegten jedoch nicht der Fall war (vgl. E. 3.1 vorne). Im Ergebnis ist der vorinstanzlichen Auffassung indes beizupflichten: Die Honorarnote von Fürsprecher E.________ beläuft sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern nicht – wie die Beschwerdeführer behaupten – auf Fr. 3‘010.--, sondern auf insgesamt Fr. 9‘972.-- (act. II 3), welcher Betrag durch die in der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 festgelegte Parteientschädigung von Fr. 9‘000.-- noch nicht einmal gedeckt ist. Insofern kann von einem „Überschuss“ nicht die Rede sein und es besteht für die geltend gemachte Rückerstattung von Fr. 5‘990.-- zum vornherein kein Raum. Letzterer Betrag resultiert denn auch einzig aus dem Umstand, dass Fürsprecher E.________ bereits im November 2012 ein Honorar von Fr. 6‘962.-- bezahlt worden war, wobei weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass das fragliche Betreffnis damals von den Beschwerdeführenden übernommen worden wäre. Vielmehr ist auf die unbestritten gebliebene Feststellung im angefochtenen Entscheid (act. IIA 006) abzustellen, wonach die damalige Honorarnote durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 8 Beschwerdegegnerin beglichen wurde, was gleichermassen aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2014 folgt (vgl. E. 6.4 [act. I 5]). Im Weiteren ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden postulierte Auffassung und Berechnung in keiner Weise mit der am 26. Juni 2013 hinsichtlich der Parteikosten getroffenen Vereinbarung korrespondiert, worin der zu übernehmende Anteil vorbehaltlos mit Fr. 9‘000.-- beziffert wurde. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich behaupten, aus der vorerwähnten Erwägung 6.4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juli 2014 (act. I 5) ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin für sämtliche Anwaltskosten selber aufzukommen habe, so ist dies offensichtlich unzutreffend, lässt sich eine solche Aussage der fraglichen Erwägung doch weder explizit noch implizit entnehmen. Im Übrigen ging es dort um die Rückerstattung bevorschusster Sozialhilfeleistungen, wobei hinsichtlich der Anwaltskosten ausdrücklich auf die diesbezüglich separate Vereinbarung (vom 26. Juni 2013) hingewiesen wurde. Mithin können die Beschwerdeführer aus den dort gemachten Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Der Entscheid der Vorinstanz hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf pauschal Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). An der Verlegung und Festsetzung der Verfahrenskosten änderte nichts, wenn die vorliegende Streitigkeit – entgegen dem Dargelegten – sozialhilferechtlicher Natur wäre, wäre die Prozessführung diesfalls doch als mutwillig zu bezeichnen (vgl. Art. 53 SHG), nachdem sich die Beschwerdeführer in der unangefochten gebliebenen Vereinbarung vom 26. Juni 2013 unmissverständlich dazu verpflichtet haben, an die Parteikosten von D.________ und der Beschwerdegegnerin Fr. 9‘000.-- zu bezahlen, weshalb die Aussichtslosigkeit der vorliegend vertretenen Rechtsauffassung auch für juristi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 9 sche Laien ohne weiteres erkennbar war (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 1‘000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015, SH/15/20, Seite 10

200 2015 20 — Bern Verwaltungsgericht 05.03.2015 200 2015 20 — Swissrulings