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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2015 200 2015 194

18. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,462 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Januar 2015

Volltext

200 15 194 IV GRD/SHE/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2010 von seiner Arbeitgeberin, der C.________, unter Hinweis auf eine seit dem 15. April 2010 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IVB [act. II] 1). Am 18. Oktober 2010 (act. II 5) meldete er sich bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 12. Dezember 2012 (act. II 70) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. Januar 2013 (act. II 71) bei einem Invaliditätsgrad von 31% die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte, vertreten durch die Sozialdienste der Gemeinde E.________, am 11. Februar 2013 (AB act. II 72) Einwände erheben liess. Nach Einholung weiterer Berichte bei Dr. med. D.________ vom 14. März 2013 (act. II 74) sowie vom 17. April 2013 (AB 80) entschied die IVB mit Verfügung vom 23. April 2013 (act. II 82) wie im Vorbescheid angekündigt. Hiergegen liess der Versicherte am 23. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde erheben. Gestützt auf zwei weitere Berichte von Dr. med. D.________ vom 16. Juli 2013 (AB 92) und vom 12. August 2013 (Akten der IVB [act. IIA] 101) hob die IVB am 22. August 2013 (act. IIA 102) verfügungsweise den Entscheid vom 23. April 2013 zur Vornahme weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise auf (act. IIA 102). Mit Urteil vom 27. August 2013, IV2013/434, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 23. April 2013 wie auch hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 3 B. Mit Verfügung vom 18. September 2013 (act. IIA 105) lehnte die IVB das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen ab. Am 1. Juli 2014 (act. IIA 119) verfasste Dr. med. D.________ einen weiteren Bericht. Gestützt hierauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Juli 2014 (AB 120) bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine vom 1. April bis 31. Juli 2012 und vom 1. Januar bis 30. November 2013 befristete ganze Rente in Aussicht. Weiter stellte sie für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2012 bzw. ab 1. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 31% die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (act. IIA 122) wies sich Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter des Versicherten aus und erhob am 9. September 2014 (act. IIA 126) Einwände gegen den Vorbescheid. Unter anderem beantragte er, dem Versicherten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei als amtlicher Anwalt beizuordnen (S. 2 Ziff. 6). Dieses Begehren bestätigte er am 18. Dezember 2014 (act. IIA 134 S. 2 Ziff. 6). Weitere Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ datieren vom 8. Oktober 2014 (act. IIA 129) und 17. November 2014 (act. IIA 132). Die IVB wies mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 136) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 (Verfügungs- Nr. 3022.01599.29481) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter. 2. Eventualiter: der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 (Verfügungs-Nr. 3022.01599.29481) sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 4 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 30. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich - da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst - um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Solche sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht mit einer Leistungsverfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Eingaben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Ebenfalls war es der Verwaltung zu diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückzukommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 5 Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 2150). Folglich war vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 136). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 6 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Erforderlichkeit abgewiesen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es sei hauptsächlich strittig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, was allein Aufgabe der Mediziner sei, womit rechtsprechungsgemäss von keinem Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auszugehen sei. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. 3.2 Seit der IV-Anmeldung am 18. Oktober 2010 (act. II 5) bis dato, hat sich das Verfahren über viereinhalb Jahre in die Länge gestreckt, ohne dass es bezüglich dem beantragten Rentenanspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung gekommen wäre. Das Versicherungsdossier umfasst mehrere hundert Seiten Akten inkl. unzähliger medizinischer Berichte behandelnder Ärzte sowie Stellungnahmen des RAD. Auch hat die Beschwerdegegnerin nach der erstmaligen verfügungsweisen Verneinung des Rentenanspruchs die besagte Verfügung (act. II 82) anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wiedererwägungsweise mit der Begründung aufgehoben, es bestehe weiterer medizinischer Abklärungsbedarf (act. IIA 102 f.), da die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 12. August 2013 (act. IIA 101) ausgeführt habe, es bestehe allenfalls ein befristeter Rentenanspruch (S. 3). Damit ist die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung gegeben, da nicht feststand, wie diese weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen sind (Einholung eines mono- / bidisziplinären Gutachtens oder nur eines Arztberichts mit den entsprechenden Partizipationsrechten; vgl. auch Entscheid des BGer vom 18. November 2014, 8C_557/2014). Diese Frage scheint offenbar nach wie vor umstritten zu sein, stellte die Beschwerdegegnerin doch im Vorbescheid vom 10. Juli 2014 (act. IIA 120) die Zusprechung einer befristeten Rente gestützt auf die eingeholten ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin in Aussicht. Im Gegensatz hierzu fordert der Beschwerdeführer im aktuell laufenden Vorbescheidverfahren unmissverständlich, dass der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 8 geregelten Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitstätigkeit) nachzugehen, gutachterlich umfassend und interdisziplinär abzuklären seien (act. IIA 126 S. 1 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 10 sowie act. IIA 134 S. 1 Ziff. 4). Auch ist gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 der medizinische Sachverhalt angeblich noch nicht restlos geklärt, zumal er von der Beschwerdegegnerin fordert, noch diverse medizinische Berichte bei den entsprechenden Kliniken und Ärzten zu editieren (act. IIA 126 S. 3. Ziff. 6 und act. IIA 134 S. 2 Ziff. 4). Hinzu kommt, dass zur Wahrung der Rechte im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Anspruch auf eine unbefristete oder nur auf eine Zeitrente besteht, der Beschwerdeführer nicht über die hierfür erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. Offensichtlich verfügt auch die den Beschwerdeführer anlässlich des Verfahrens betreffend die Verfügung vom 23. April 2013 noch vertretenen Sozialdienste der Gemeinde E.________ nicht über diese Sachkenntnisse, wie deren Schreiben vom 13. Februar 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) entnommen werden kann. Zudem liegen weitere Punkte vor, für deren Prüfung dem Beschwerdeführer die Fachkenntnisse fehlen. So wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 23. April 2013 (act. II 82) das Valideneinkommen gestützt auf Tabelle TA7 gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) berechnet, während im Vorbescheid vom 10. Juli 2014 (act. IIA 120) ohne Angabe einer Erklärung das Valideneinkommen nach der Tabelle TA1 ermittelt wird. Auch werden im Einwand vom 9. September 2014 (act. IIA 126) seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowohl die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens bestritten (S. 4 f. Ziff. 12). Die weiteren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der finanziellen Bedürftigkeit sind seitens der Parteien unbestritten und haben mit Blick auf die Aktenlage als erfüllt zu gelten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 136) aufzuheben, dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zuzuerkennen und ihm Rechtsanwalt B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 9 als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Festlegung des amtlichen Honorars. 4. 4.1 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der das Beschwerdeverfahren betreffenden und angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. April 2015 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1‘704.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2015, IV/15/194, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten werden an die IV-Stelle überwiesen für die Festlegung des amtlichen Honorars. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘704.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltiche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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