200 15 161 IV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Tourette-Syndroms seit dem 1. November 2001 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 29. Januar 2003 [Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage {AB} 2.2, 2.9]). Mit Mitteilungen vom 30. September 2004 (AB 12), 28. November 2008 (AB 29) und 23. Oktober 2012 (AB 43) bestätigte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den bisherigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Juli 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision nahm die IVB medizinische und berufliche Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2014 (AB 63) die Aufhebung der bislang ausgerichteten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 32 % in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (AB 73) Einwand erheben. Daraufhin teilte die IVB dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 12. November 2014 (AB 80) ihre Absicht mit, die laufende Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 84) verfügte die IVB am 14. Januar 2015 (AB 87) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 3 chen vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu Unrecht auf das von ihm erzielte Einkommen abgestützt. Dieses beziehe er im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses, womit nicht von einer stabilen Arbeitssituation ausgegangen werden könne. Der tatsächlich erzielte Lohn dürfe dementsprechend nicht als Invalidenlohn angerechnet werden. Mit Schreiben vom 16. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, das im Jahr 2014 erzielte Einkommen zu belegen, woraufhin dieser dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. April 2015 einen Lohnausweis für das Jahr 2014 zukommen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenherabsetzung per 1. März 2015 (AB 88). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 5 Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2003 (AB 2.2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die mehrmaligen Bestätigungen der ganzen Rente (zuletzt mit Mitteilung vom 23. Oktober 2012 [AB 43]) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 23. November 2013 (AB 57), worin ein stationärer Gesundheitszustand attestiert wurde, ist erstellt, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. In erwerblicher Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage hingegen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer als nicht erwerbsfähig erachtet, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (AB 2.2, 2.6). In der Folgezeit hat er verschiedene Teilzeitarbeitsstellen bekleidet (AB 60). Im Februar 2006 nahm er eine Temporärarbeitnehmertätigkeit (vorerst bei D.________, sodann bei E.________) auf (AB 50, 60). Dabei erzielte er Einkommen zwischen Fr. 18'544.-- im Jahr 2006 (AB 60) und Fr. 41'788.-- im Jahr 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist ein Revisionsgrund offensichtlich ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 8 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Beschwerdegegnerin hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) das Valideneinkommen erstmals nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, nachdem sie dieses im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand der Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE-Tabelle TA1 festgelegt hatte (AB 2. 9 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden: Zwar konnte der Beschwerdeführer zunächst eine Ausbildung als ... (AB 2.36 S. 4) und sodann als … erfolgreich abschliessen (AB 2.36 S. 5), womit vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse auszugehen ist. Seitens verschiedener Arbeitgeber erhielt er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme jeweils relativ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 9 rasch die Kündigung (AB 1.1 S. 121; 2.34 S. 4, 2.32), dies selbst im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im geschützten Rahmen in der Abklärungsstelle F.________ (AB 2.11). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht "ummünzen" konnte, womit er als Frühinvalider zu betrachten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 4.3). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 beträgt das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen ab 1. Januar 2015 Fr. 82'500.--. Dieser Betrag ist bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen heranzuziehen. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 41'140.-- fest (AB 87 S. 2). Dies entspricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 bei der E.________ erzielten Einkommen (2011: Fr. 38'468 [AB 60], 2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61]). Sie begründete das Abstellen auf ein effektiv erzieltes Einkommen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei ein Arbeitsvertrag bestehe und er schon seit über sieben Jahren bei der gleichen Firma im Einsatz sei. Trotz der Abhängigkeit von einem Arbeitgeber und nicht immer gleich vielen Einsätzen sei es ihm seit 2008 möglich gewesen, das Einkommen stetig zu steigern. Im Weiteren erhalte er keinen Soziallohn, der Lohn entspreche der erbrachten Leistung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 10 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es läge kein stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Er arbeite seit sieben Jahren temporär, es sei ihm in den letzten 15 Jahren nie eine Festanstellung angeboten worden. Seine Arbeitssituation sei zufolge der temporären Tätigkeit als äusserst labil zu bezeichnen. Glücklicherweise habe er derzeit verständnisvolle Mitarbeiter und Chefs. Diese Situation könnte sich aber jederzeit verändern. Einerseits könnte sich seine gesundheitliche Situation in dem Sinne verschlechtern, als er noch vermehrt Anfälle bekommen könnte. Andererseits könnte sich die Arbeitssituation verändern. Der jetzige Mitarbeiter, welcher ihn betreue, könnte ausscheiden oder ausfallen. Er könne jedoch nur mit diesem Mitarbeiter arbeiten, welcher das nötige Verständnis für die Krankheit aufbringe und die Geduld habe, die Anfälle vorbeigehen zu lassen. Weiter könnte jederzeit die Leitung des Betriebes wechseln, was zu Umstrukturierungen und Kosteneinsparungen führen könnte. Er wäre sicher der erste Arbeitnehmer, dem die Firma kündigen würde. Der Versuch, eine Festanstellung zu erreichen, sei ohne Erfolg geblieben. Seine Einsätze seien völlig unregelmässig, so habe er im November / Dezember 2014 kaum Einsätze gehabt. 4.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen, nicht beanstanden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allesamt erfüllt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einem im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die für ihn ideale Arbeitsstelle zu verlieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er bereits seit Februar 2006 angestellt ist (AB 50 S. 1 Ziff. 2.1) und sein Erwerbseinkommen im Schnitt stetig steigern konnte (AB 60). Sollte sich eines der in der Beschwerde im Konjunktiv formulierten Risiken verwirklichen, würde dies möglicherweise einen Revisionsgrund darstellen, aufgrund dessen der Rentenanspruch erneut zu überprüfen wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen zu er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 11 zielen vermag. Es besteht – auch im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Versicherten – keine Veranlassung, dieses bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen, zumal der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (AB 50 S. 2 Ziff. 2.10) und sowohl der behandelnde Arzt als auch der Arbeitgeber die Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ideal angepasst erachten (AB 57 S. 3; AB 50 S. 7), im Rahmen derer er gemäss Arzt sein maximales Leistungspotential ausschöpft (AB 57 S. 3). Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Lohnausweises für das Jahr 2014 (BB 3) ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 6) zudem nicht davon auszugehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse im Jahr 2014 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verändert haben. Vielmehr liegt das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 41'788.-- in der Grössenordnung der Jahre 2012 (Fr. 41'397.-- [AB 60]) und 2013 (Fr. 43'554.-- [AB 61]). 4.3.4 Aufgrund der jeweils schwankenden jährlichen Erwerbseinkommen hat die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung über drei Jahre (2011 bis 2013) vorgenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung war sie bezüglich des Jahres 2014 lediglich im Besitz der Lohnangaben bis September (AB 79 S. 3). Mittlerweile liegen die Lohnangaben für das gesamte Jahr 2014 vor (BB 3), womit die Berechnung der Beschwerdegegnerin insoweit zu korrigieren ist, als das Durchschnittseinkommen anhand der in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Einkommen zu bestimmen ist. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Durchschnittseinkommen der drei der Verfügung vorangehenden Jahre beläuft sich auf Fr. 42'246.-- (2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61], 2014: Fr. 41'788.-- [BB 3]). Dieses ist nach dem Gesagten als Invalideneinkommen in der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4), änderte sich am Ergebnis im Übrigen nichts, wenn anstatt auf ein Durchschnittseinkommen einzig auf das im Jahr 2014 erzielte Einkommen abgestellt würde. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 und 4.3.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'254.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 12 bzw. ein auf 49 % aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad ([Fr. 82'500.-- - Fr. 42'246.--] / Fr. 82'500.-- x 100), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Heranziehung der im Jahr 2014 erzielten Fr. 41'788.-als Invalideneinkommen resultierte ebenfalls ein (abgerundeter) Invaliditätsgrad von 49 % ([Fr. 82'500.-- - Fr. 41'788.--] / Fr. 82'500.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise herabgesetzt. Der Zeitpunkt der Herabsetzung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.