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Bern Verwaltungsgericht 23.06.2015 200 2015 132

23. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,495 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015

Volltext

200 15 132 EL ACT/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juni 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50% eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 83). Am 19. April 2012 meldete sie sich bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (AB 228) sprach die AKB rückwirkend vom 1. Dezember 2006 bis am 31. Juli 2009 und ab 1. Oktober 2010 monatliche EL in verschiedener Höhe zu. Vom 1. August 2009 bis am 30. September 2010 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf EL. Im weiteren Verlauf sprach die AKB mit Verfügung vom 3. März 2014 (AB 242) ab 1. Oktober 2014 monatliche EL in der Höhe von Fr. 1‘139.-zu. Dabei berücksichtigte sie (neu) bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für die teilinvalide Versicherte von Fr. 19'210.-- resp. die Differenz von Fr. 12‘507.-- zum tatsächlich erzielten Einkommen (AB 241 S. 1). Ferner gewährte sie mit Verfügung vom 7. März 2014 (AB 240) ab 1. Dezember 2013 monatliche EL im Umfang von Fr. 1‘645.-und ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres monatliche EL im Umfang von Fr. 1‘654.--. Mit der Verfügung vom 3. März 2014 zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 15. Oktober 2014 Einsprache erheben (AB 251). Dabei wurde namentlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und es sei Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Neuberechnung der EL unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens anzusetzen. Mit Entscheid vom 12. November 2014 (AB 255) hiess die AKB die Einsprache in dem Sinne gut, als sie die Verfügung vom 3. März 2014 aufhob. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. In der Folge sprach die AKB mit Verfügung vom 12. November 2014 (AB 258) ab 1. Juni 2015 monatliche EL in der Höhe von Fr. 959.-- zu. Dabei berücksichtigte sie (wiederum) bei den Einnahmen ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 3 zumutbares Erwerbseinkommen für die teilinvalide Versicherte von Fr. 19'210.-- resp. die Differenz von Fr. 12‘507.-- zum tatsächlich erzielten Einkommen (AB 257 S. 1). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 264) wies die AKB mit Entscheid vom 8. Januar 2015 (AB 278) ab. B. Hiergegen liess die Versicherte am 5. Februar 2015 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin seien auch nach dem 1. Juni 2015 EL im bisher gewährten Umfang auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid 8. Januar 2015 (AB 278). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juni 2015 (AB 257 und 258) und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12‘507.-- (AB 257 S. 1) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet sinngemäss, die Beschwerdegegnerin habe ihr keine Möglichkeit eingeräumt, vor Erlass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 5 Verfügung vom 12. November 2014 (AB 258) zur beabsichtigten Neuberechnung der EL unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 4 Art. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 12. November 2014 (AB 258) deshalb das rechtliche Gehör nicht gewähren, da diese durch Einsprache anfechtbar war. Der in der Beschwerde (S. 4 Art. 2) zitierte BGE 117 V 153 datiert aus der Zeit vor Einführung des ATSG, als im Bereich der EL (noch) kein Einspracheverfahren durchzuführen war (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 52 N. 1 und 47), und ist deshalb diesbezüglich nicht mehr massgebend. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung ist folglich zu verneinen. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Verfügung vom 12. November 2014 (AB 258) zur beabsichtigten Neuberechnung der EL zu äussern; dies im Rahmen des (ersten) Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2014 (AB 242), welche mit Entscheid vom 12. November 2014 (AB 255) aufgehoben worden ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 6 3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 3.2.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 7 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit Dezember 2005 bei einem IV- Grad von 50% eine halbe Invalidenrente (AB 83). Unter diesen Umständen ist ihr grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es ihr möglich und zumutbar sei, ein solches Mindesterwerbseinkommen zu erzielen. Dabei verweist insbesondere auf dem Umstand, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem angestammten Beruf … arbeiten könne. Seit Dezember 2011 arbeite sie als … für die C.________. Ihre monatliche Arbeitszeit könne je nach Einsätzen bei den Kunden variieren. Darüber hinaus habe sie sich trotz ihrer Anstellung regelmässig aber erfolglos auf 50%-Stellen beworben (Beschwerde S. 6). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ auf Stundenbasis angestellt ist (AB 78). Im Jahr 2013 hat sie dabei ein Einkommen von Fr. 5‘586.-- erzielt (AB 235). Somit hat sie ein Arbeitspensum von weit unter 50% ausgeübt und ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll verwertet. Daran ändert nichts, dass sie – gemäss eigenen Angaben (Beschwerde S. 6) – ihrer Arbeitgeberin monatlich zu 50% zur Verfügung steht. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie an ihrem aktuellen Arbeitsplatz kein höheres Einkommen realisieren könnte resp. dass dies unmöglich wäre. Dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 12. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 4) kann in dieser Hinsicht nichts entnommen werden. Vielmehr wird allein ausgeführt, die Beschwerdeführerin stünde „monatlich zu 50% zur Verfügung". Hinsichtlich der geltend gemachten erfolglosen Bewerbungen vermag die Beschwerdeführerin einzig Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 2012 vorzuweisen (AB 261 und BB 5). Für die Zeit danach liegen keine Arbeitsbemühungen vor. Sie bestätigt selber, dass sie sich „seit einigen Monaten“ nicht mehr beworben hat (Beschwerde S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 8 Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung nicht umstossen können, dass sie in der Lage ist, ein Mindesteinkommen von Fr. 19‘290.-- (vgl. E. 4.3 hiernach) zu erzielen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Schliesslich kann offen bleiben, ob die angestammte Tätigkeit … gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist (Beschwerde S. 6), da auf dem Arbeitsmarkt genügend andere Arbeitsstellen offen stehen. 4.3 Die angerechnete Höhe des Mindesterwerbseinkommens von Fr. 19'210.-- (AB 258; vgl. auch AB 257) ist insofern zu beanstanden, als dieses der bis zum 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung des Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG entspricht. Seit dem 1. Januar 2015 ist bei Invaliden mit einem IV-Grad zwischen 50% und unter 60% ein Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Demzufolge ist eine neue EL-Berechnung vorzunehmen. Dabei ist das anzurechnende Erwerbseinkommen um Fr. 80.-- (Fr. 19‘290.-- – Fr. 19'210.--) auf Fr. 17‘871.-- (Fr. 17‘791.-- [AB 257 S. 1] + Fr. 80.--) zu erhöhen. Davon sind zwei Drittel anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), was ein Einkommen von Fr. 11‘914.-- ergibt (2/3 von Fr. 17‘871.--). Das Total der anzurechnenden Einnahmen beträgt somit Fr. 23‘038.-- (Fr. 11‘914.-- + Fr. 11‘124.-- [IV-Rente]). Stellt man diese Einnahmen dem Total der anzurechnenden Ausgaben gegenüber, ergibt dies eine Differenz von Fr. 11‘454.-- (Fr. 34‘492.-- [AB 257] – Fr. 23‘038.--) im Jahr resp. ein Anspruch auf EL von (gerundet) Fr. 955.-- (Fr. 11‘454.-- : 12) im Monat. Dies führte zu einer Reduktion des EL-Anspruchs um Fr. 4.-- im Monat (im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Fr. 959.-im Monat; AB 258 und 278) resp. um Fr. 48.-- im Jahr. Diese Schlechterstellung ist jedoch derart gering, dass vorliegend ausnahmsweise auf eine reformatio in peius durch das Gericht verzichtet wird. 4.4 Schliesslich gibt die EL-Herabsetzung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV sechs Monate nach Zustellung der entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 9 chenden Verfügung wirksam. Die Reduktion per 1. Juni 2015 (AB 257 und 258) erweist sich damit als korrekt. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt – hier die hauptsächlich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs – abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Auf das Erheben von Verfahrenskosten kann vorliegend gerade noch verzichtet werden, obwohl die Beschwerde nahe an der Grenze zu leichtsinniger Prozessführung liegt. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/132, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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