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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2015 200 2015 124

13. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,836 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015

Volltext

200 15 124 ALV GRD/WSA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2014 meldete sich der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA] 13 f.) und stellte am 2. Juli 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 9-10). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 7. Juli 2014 (act. IIA 29-31) wurde unter anderem festgehalten, dass die Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des Folgemonats dem RAV eingereicht werden müssen. Nachdem der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 mit Postaufgabe vom 9. September 2014 eingereicht hatte (act. IIA 38-40), erhielt er mit Schreiben vom 16. September 2014 (act. IIA 41) Gelegenheit, sich zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu äussern. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Im Schreiben vom 23. September 2014 (act. IIA 43) führte der Versicherte aus, er habe am 29. August 2014 … einen Unfall erlitten und sich dabei das Bein stark verletzt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, sofort nach Hause zu fahren und den Nachweis der Arbeitsbemühungen einzusenden. Zusätzlich reichte er ein ärztliches Zeugnis ein, welches ihm für den Zeitraum von Freitag, den 29. August 2014 bis 30. September 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (act. IIA 50-52) stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Einsprache und führte aus, durch den Unfall habe er sein teilamputiertes Bein verletzt. Er habe sich das Knie so verdreht, dass er in der Folge die Prothese nicht mehr habe tragen können und eine Korrektur durch einen Orthopäden notwendig gewesen sei. Dadurch sei er blockiert gewesen. Die für drei Monate attestierte Arbeitsunfähigkeit zeige, dass es sich bei der Verletzung nicht um eine Kleinigkeit handle (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2). Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (act. II 5-7) wies das beco die Einsprache des Versicherten ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2015 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosentaggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 4 solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (act. II 5-7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungen für August 2014. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II 5-7) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 (act. IIA 38-40) nach dem 5. September 2014 und damit verspätet im Sinne von Art. 26 AVIV (E. 2.2 hiervor) eingereicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht auch nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gehabt zu haben, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen (act. IIA 39). Indessen vertritt er die Meinung, es bestehe aufgrund seines Unfalls von Freitag, den 29. August 2014 19.30 Uhr (Unfallmeldung vom 2. Oktober 2014 [act. IIA 47]) ein entschuldbarer Grund für die Verspätung. Ausserdem sei der Arbeitslosenversicherung kein Schaden entstanden, da er die Arbeitsbemühungen lediglich vier Tage zu spät und nicht überhaupt nicht eingereicht habe. http://www.openjustitia.apps.be.ch/alfresco/extension/openjustitia/content/content.xhtml

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 6 3.1 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug einer Drittperson verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Dem Beschwerdeführer blieben nach dem Unfall vom 29. August 2014 bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 5. September 2014 sieben Tage Zeit, eine Drittperson beizuziehen, welche das bereits ausgefüllte Formular (Beschwerdeschrift S. 1 3. Absatz) bei ihm zu Hause hätte holen können, um es bei der Post aufzugeben. Dies wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, so dass kein entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen besteht. Soweit er in der Beschwerdeschrift ausführt, er frage sich, „was sonst noch alles hätte passieren sollen“ und damit seine Unkenntnis möglicher entschuldbarer Gründe ausdrückt, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich beispielsweise am Montag, den 1. September 2014 telefonisch bei seinem RAV-Berater hätte erkundigen können, ob die Probleme mit der Prothese ihn von der Pflicht befreien würden, die Arbeitsbemühungen spätestens am 5. September 2014 einzureichen. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der gesetzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 7 gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeitsbemühungen pro August 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Verschulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er in Ausübung seines Ermessens vier Einstelltage verfügt (act. II 5-7). Mit Blick auf die Gesamtumstände und die geringe Verspätung erscheint dieses Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von vier Tagen zu bestätigen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, ALV/15/124, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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