Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2015 12

8. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,487 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 (13645703)

Volltext

200 15 12 ALV KOJ/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte, nachdem er sein bisheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin mittels Vereinbarung vom 22. September 2014 per 1. Oktober 2014 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist im Rahmen eines Pensums von 50 % aufgelöst hatte (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 41), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 53). Das beco erkundigte sich beim Versicherten hinsichtlich der Gründe für die Auflösung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist (AB 42, 34, 31) und stellte ihn mit Verfügung vom 19. November 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2014 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 28 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 26) hiess es mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 teilweise gut und reduzierte die Anzahl der Einstelltage von zehn auf fünf (AB 15 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Im Wesentlichen macht er geltend, die kurzfristige Vertragsänderung sei aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 (AB 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von fünf Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 105.85 (AB 19) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in gegenseitigem Einvernehmen mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 5 der Arbeitgeberin sein seit dem 2. Mai 2014 bestehendes vollzeitiges Arbeitsverhältnis (AB 65 f.) mittels Vereinbarung vom 22. September 2014 (AB 41) per 1. Oktober 2014 im Rahmen von 50 % aufgelöst hat und eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Vertrag vom 7. Mai 2014 dannzumal frühestens auf Ende Oktober 2014 möglich gewesen wäre (AB 65 Ziff. 4). Diese Vertragsauflösung bzw. -änderung im gegenseitigen Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (vgl. Randziffer D24 der AVIG- Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]; E. 2.2 hiervor), zumal der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen auf einen Teil der ihm aus dem Arbeitsverhältnis für Oktober 2014 zustehenden Lohnansprüche verzichtet hat. Da die Fortführung des Vollzeitarbeitsverhältnisses bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist dem Beschwerdeführer zweifellos zumutbar gewesen wäre (etwas anderes wird nicht geltend gemacht), sind die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. 3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Beschwerde vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er ausführt, er hätte keine andere Wahl als die Vertragsänderung mit Pensumsreduktion gehabt, da die Arbeitgeberin ihm Ende Oktober den vollen Lohn nicht mehr hätte zahlen können, ist dies einerseits nicht erstellt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende wirtschaftliche Risiko – zumindest solange nicht eine allfällige Insolvenzentschädigung (Art. 51 ff. AVIG) auszurichten ist – durch den Arbeitnehmer und nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem angeblichen Verzicht einer anderen Arbeitslosenkasse auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in einem gleich gelagerten Fall. Weder ist ersichtlich noch wird dargetan, dass die Voraussetzungen für eine vom Gesetz abweichende Behandlung des Beschwerdeführers erfüllt wären (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392). Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 6 4. Hinsichtlich der Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen ergibt sich das Folgende. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der Beschwerdegegner hat dabei der finanziellen Situation der Arbeitgeberin und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zu 50 % weitergeführt wird, Rechnung getragen (AB 17). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Nicht relevant für die Festlegung der Einstelldauer ist im Übrigen die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers. 5. Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/12, Seite 7 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 12 — Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2015 12 — Swissrulings