200 15 119 ALV KNB/JAP/SAC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2013 bei der B.________ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 80 % angestellt (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Antwortbeilage [AB] 13). Am 5. August 2014 kündigte der Versicherte dieses Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 (AB 21). Am 5. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (AB 25) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (AB 23). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (AB 17) ersuchte das beco den Versicherten, die Kündigungsgründe näher zu erläutern, was dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 tat (AB 15). Er erwähnte, dass er die Anstellung freiwillig aufgelöst habe, da er eine „Zusage“ einer … Unternehmung als … erhalten habe. In der Folge stellte das beco den Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2015 (AB 7) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2015 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 23. Januar 2015 erhobene Einsprache (AB 5) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (AB 2) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Einstellhöhe zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von 34 Tagen ab 1. Januar 2015. 1.3 Bei streitigen 34 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vermutet. 2.2 Die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat als Ausdruck des Versicherungsprinzips die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie damit die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2423 N. 822). 3. 3.1 Es liegt unbestrittenermassen eine Selbstkündigung vor und es wird auch nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer wäre ohne eigene Kündigung gekündigt worden oder das Verbleiben am Arbeitsplatz wäre für ihn nicht zumutbar gewesen. Zu prüfen ist somit vorliegend das Verschulden der Selbstkündigung an sich. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 (AB 15) bezüglich seiner Kündigung ausgeführt, er habe den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 5 Arbeitsvertrag mit der B.________ auf den 31. Dezember 2014 gekündigt, da er eine „Zusage“ einer … Unternehmung als … erhalten habe. Er habe darauf vertraut, dass das Wort gehalten würde und er ab Januar 2015 als … tätig sein werde, zumal extra jemand aus … in die Schweiz gereist sei um mit ihm ein Vorstellungsgespräch zu führen. In einer E-Mail vom 31. Juli 2014 sei ihm diese Arbeitsstelle auch noch einmal „zugesichert“ worden. 3.3 Eine Arbeitsstelle gilt jedoch erst als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist, d.h. wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. NUSS- BAUMER, a.a.O., S. 2428 N. 832; vgl. Rz. D23 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter <www.treffpunktarbeit.ch>). Die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail (AB 15/2) kann vorliegen nicht als tatsächlich und rechtlich zustande gekommener Arbeitsvertrag angesehen werden. Ein Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte liegt nicht vor, zumal in der E-Mail selbst erwähnt wird, dass der Vertrag im Oktober gesendet würde, wozu es jedoch nie kam. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht darauf vertrauen, dass er ab Januar 2015 sicher eine Arbeitsstelle als … innehat. Eine schriftliche Zusicherung lag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Er hat demnach eine zumutbare Arbeitsstelle ohne genügende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben. 3.4 Nach dem Ausgeführten wurde der Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 6 versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen verfügt, was im untersten Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, insbesondere bestehen keine Gründe, um eine mildere Sanktion auszusprechen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (AB 2) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/119, Seite 7 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.