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Bern Verwaltungsgericht 31.12.2019 200 2015 1155

31. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,286 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Rückerstattung von Versicherungsleistungen (Tarmed) für die Jahre 2010-2015, Klage vom 23. Dezember 2015 und 20. September 2016 (Postaufgabe)

Volltext

200 15 1155 SCHG und 200 16 885 SCHG (2) ACT/SHE/LAB Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 31. Dezember 2019 Vorsitzender Verwaltungsrichter Ackermann Fachrichter Rechtsanwalt und Notar Kurt und Rechtsanwalt Gafner Gerichtsschreiber Schnyder 1. CSS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 8) 2. Aquilana Versicherungen (BAG Nr. 32) 3. Moove Sympany AG (BAG Nr. 57) 4. Einsiedler Krankenkasse (BAG Nr. 134) 5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG (BAG Nr. 182) 6. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) 7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg (BAG Nr. 246) 8. Atupri Gesundheitsversicherung (BAG Nr. 312) 9. Krankenkasse Luzerner Hinterland (BAG Nr. 360) 10. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) 11. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) 12. KVF Krankenversicherung AG (BAG Nr. 558) 13. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung (BAG Nr. 780) 14. Cassa da malsauns LUMNEZIANA (BAG Nr. 820) 15. KLuG Krankenversicherung (BAG Nr. 829) 16. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) 17. sanavals Gesundheitskasse (BAG Nr. 901) 18. Krankenkasse SLKK (BAG Nr. 923) 19. sodalis gesundheitsgruppe (BAG Nr. 941) 20. vita surselva (BAG Nr. 966) 21. KKV Krankenkasse Visperterminen (BAG Nr. 1040) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Krankenkasse Zeneggen (BAG Nr. 1003) 22. Krankenkasse Institut Ingenbohl (BAG Nr. 1142) 23. Stiftung Krankenkasse Wädenswil (BAG Nr. 1318) 24. Krankenkasse Birchmeier (BAG Nr. 1322) 25. Krankenkasse Stoffel (BAG Nr. 1331) 26. Krankenkasse Simplon (BAG Nr. 1362) 27. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) 28. GALENOS AG (BAG Nr. 1386) 29. rhenusana (BAG Nr. 1401) 30. INTRAS Assurance-maladie SA (BAG Nr. 1529) 31. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542)

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 2 32. Visana AG (BAG Nr. 1555) 33. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) 34. sana24 AG (BAG Nr. 1568) 35. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) 36. vivacare AG (BAG Nr. 1570) 37. Sanagate AG (BAG Nr. 1577) alle vertreten durch A.________ und diese vertreten durch advocat Dr. iur. B.________ Klägerinnen gegen C.________ Beklagte betreffend Rückerstattung von Versicherungsleistungen (TARMED) für die Jahre 2010-2015, Klagen vom 23. Dezember 2015 und 20. September 2016 (Postaufgabe)

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 setzte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bzw. das Spitalamt des Kantons Bern als instruierende Behörde mit Wirkung ab 1. Januar 2010 (bis zum Vorliegen des durch den Regierungsrat des Kantons Bern definitiv festgesetzten Tarifs) einen provisorischen TARMED-Taxpunktwert (TPW) für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler, Kliniken und Institutionen von Fr. 0.91 fest. Den vom Regierungsrat am 28. März 2012 erlassenen Beschluss, welcher einen TPW von Fr. 1.16 vorsah, hob das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Entscheid vom 17. September 2015, C-2380/2012, auf. Es setzte den TPW rückwirkend ab 1. Januar 2010 auf Fr. 0.86 fest (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Oktober 2019, 9C_314/2019, Sachverhalt lit. A). B. Am 23. Dezember 2015 reichten 37 Krankenversicherer (Klägerinnen), vertreten durch A.________, diese vertreten durch advocat Dr. iur. B.________, gegen verschiedene Spitäler, Kliniken und Institutionen im Kanton Bern, darunter auch die C.________ (nachfolgend Beklagte), Klage ein. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien durch das Schiedsgericht richterlich zu verpflichten, jene Differenzbeträge (verrechnet und bezahlt: Fr. 0.91 je TPW; durch das Bundesverwaltungsgericht rückwirkend festgesetzt: Fr. 0.86/TPW ab 1. Januar 2010; somit Fr. 0.05 je TPW Differenzbetrag) den Klägerinnen zurückzuerstatten, die sie für die Rechnungssteller-Statistikjahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (alles gemäss Daten der Rechnungsstellerstatistik [RSS] 2010-2015) zu Unrecht verrechnet und die Klägerinnen zu Unrecht bezahlt haben, alles gemäss BVGer C-2380/2012, nämlich pro 2010-2014 total Fr. 42‘107‘009.98. Die weitere Konkretisierung und Präzisierung der Forderungsbeträge bleibt ebenso ausdrücklich vorbehalten wie die Zuteilung der Forderungsbeträge pro Klägerin auf die einzelnen beklagten Leistungserbringer und die Bezifferung der Forderungsbeträge pro 2015. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 4 Die Klage betreffend die Beklagte wurde im Geschäftsverzeichnis des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SCHG/2015/1155 registriert. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 präzisierten die Klägerinnen ihre Forderungsbeträge für die Jahre 2010 bis 2014; von der Beklagten forderten sie Fr. 14‘554.-- zurück. C. Mit Klage vom 20. September 2016 machten die Klägerinnen gegen verschiedene Spitäler, Kliniken und Institutionen im Kanton Bern, darunter wiederum die Beklagte, ergänzend zu den bereits rechtshängig gemachten Forderungsbeträgen für die Jahre 2010 bis 2014 Forderungsbeträge für das Jahr 2015 geltend; von der Beklagten forderten sie den Betrag von Fr. 1‘494.-- zurück. Mit Klageergänzung vom 29. September 2016 stellten die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien durch das Schiedsgericht richterlich zu verpflichten, jene Differenzbeträge (verrechnet und bezahlt: Fr. 0.91 je TPW; durch das Bundesverwaltungsgericht rückwirkend festgesetzt: Fr. 0.86/TPW auch pro 2015; somit Fr. 0.05 je TPW Differenzbetrag) den Klägerinnen zurückzuerstatten, die sie für das RSS-Jahr 2015 (alles gemäss Daten RSS 2010-2015) zu Unrecht verrechnet und die Klägerinnen zu Unrecht bezahlt haben, alles gemäss BVGer C-2380/2012. 2. Die geltend gemachten Rückforderungsbeträge pro 2015 seien ergänzend den bereits mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 rechtshängig gemachten Beträgen pro 2010-2014 zu addieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Die Klage wurde betreffend die Beklagte im Geschäftsverzeichnis des Schiedsgerichts unter der Verfahrensnummer SCHG/2016/885 registriert. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2018 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren SCHG/2015/1155 und

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 5 SCHG/2016/885 und setzte der Beklagten Frist bis zum 3. Dezember 2018 zur Einreichung einer Klageantwort. Diese liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. August 2019 und 12. September 2019 ordnete der Instruktionsrichter weitere Massnahmen an. Die angeforderten Unterlagen stellten die Klägerinnen am 11. September 2019 dem Schiedsgericht zu bzw. machten hierzu am 11. Oktober 2019 Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2019 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts in den vorliegenden Verfahren bekannt. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Krankenversicherern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Die Beklagte hat ihre ständige Einrichtung im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 6 Der Rechtsvertreter der Klägerinnen ist ordnungsgemäss bevollmächtigt (Akten der Klägerinnen [act. I und IA]; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und die Klage entspricht den Formvorschriften (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Weiter sind die Rechtsbegehren genügend substantiiert, so dass ein Urteil gefällt werden kann. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 84 Abs. 3 VRPG). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VRPG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für die Jahre 2010-2015 wegen Tarifunstimmigkeiten zu viel erbrachte Leistungen, geltend gemacht im Umfang von gesamthaft Fr. 17‘013.-- (vgl. act. IA), zurückzubezahlen hat. 1.3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehältlich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG. 1.4 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Verwaltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 7 oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG). 1.5 Gemäss Art. 45 Abs. 1 EG KUMV kann durch die neutrale Vorsitzende oder den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Vorliegend wurden weder aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, noch haben die Parteien die Durchführung einer Vermittlungsverhandlung vor dem Schiedsgericht beantragt. 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Art. 24 Abs. 1 KVG die Kosten für Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. 2.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen, die gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG in Tarifverträgen vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den TPW bestimmen (Einzeltarif; Art. 43 Abs. 2 lit. b KVG). 2.1.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 8 2.1.3 Kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG), gilt auch im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. BVGE 2010/24 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 KVG kann eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung zurückgefordert werden. Diese Bestimmung ist nicht nur auf unwirtschaftliche, sondern per analogiam auch auf andere nach dem KVG zu Unrecht bezogene Leistungen, wie hier infolge von Tarifkorrekturen, anwendbar (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 686 N. 919). Nach Satz 1 von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Diese Bestimmung statuiert eine einjährige (relative) sowie eine fünfjährige (absolute) Frist zur Geltendmachung der Rückforderung. Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen, welche weder gehemmt noch unterbrochen werden können (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 55). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 9 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten; die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer und die Passivlegitimation der Beklagten ergeben sich aus Art. 56 Abs. 2 KVG (EUGSTER Rechtsprechung, Art. 56 Nr. 28 mit Hinweisen). Die in der Klagen vom 23. Dezember 2015 resp. 26. September 2016 aufgeführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den in Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend die Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeichnungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurückgehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). 4. 4.1 Die Beklagte rechnet ihre Leistungen nach KVG ab. Dieses sieht vor, dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen (Art. 43 Abs. 1 KVG; E. 2.1.1 hiervor); diese werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 Satz 1 KVG; E. 2.1.1 hiervor). Die Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie die Versicherer oder ihre Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG; E. 2.1.2 hiervor). Die Tarifverträge dienen einerseits der Planungssicherheit der Leistungserbringer und Krankenversicherer und andererseits auch der Einhaltung des in Art. 44 KVG vorgesehenen Tarifschutzes. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte Partei eines Tarifvertrages ist: Einerseits erbringt sie Leistungen aufgrund des KVG, so dass sie sich gestützt auf Art. 44 KVG an den Tarif halten muss. Massgebend ist dabei der im Kanton Bern geltende Tarifvertrag, dem sich die Beklagte still-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 10 schweigend angeschlossen hat, wenn sie keinen eigenen Vertrag ausgehandelt hat. Andererseits hat sie ihre Leistungen nach dem geltenden Tarif abgerechnet, so dass ein – nicht zu schützendes, da treuwidriges – venire contra factum proprium vorliegt, wenn sie sich nicht an den Vertrag gebunden fühlt. Ist die Beklagte jedoch an den Tarifvertrag gebunden, gelten für sie auch alle damit verbundenen Modalitäten, wie insbesondere die spätere Herabsetzung des TPW durch das Bundesverwaltungsgericht, wie hier in BVGer C-2380/2012 2015 geschehen. Dieses Urteil ist deshalb für die Beklagte verbindlich und hat gegenüber ihr direkt Rechtswirkung, auch wenn sie selber nicht am Verfahren beteiligt gewesen ist und denn auch nicht im Rubrum des entsprechenden Urteils erscheint. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Tarifvertrag mit dem vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten TPW für die Beklagte gilt und zwar während der ganzen hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015. In der Folge hat sie mit einem zu hohen TPW abgerechnet. 4.2 Soweit die Klägerinnen die Leistungen zu einem zu hohen TPW bezahlt haben, haben sie Leistungen offensichtlich zu Unrecht ausgerichtet. Zu viel ausgerichtete Leistungen sind nach Art. 56 Abs. 2 KVG zurückzubezahlen (EUGSTER Rechtsprechung, Art. 56 N. 28). Die Klägerinnen haben ihre Forderungssumme genügend belegt (vgl. act. I und IA 1), nämlich für die Jahre 2010 bis 2015 einen Gesamtbetrag von Fr. 17‘013.-- (Klageergänzung vom 15. Januar 2016 S. 2 Ziff. 1 und Klage vom 20. September 2016 S. 2); es besteht kein Grund, an den von ihnen ins Recht gelegten Zahlen über die aufgrund eines TPW von Fr. 0.91 erfolgten Leistungen zu zweifeln. Der Rückforderungsbetrag lässt sich gestützt auf den massgebenden TPW von Fr. 0.86 zwanglos errechnen. 4.3 Die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Rückerstattungsforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 26. Juni 2003, K 127/01, E. 2). Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2019, 9C_314/2019, E. 5.3.1, entstehen Rückforderungsansprüche, die sich aus der Differenz zwischen definitiven und provisorischen Tarifen ergeben, überhaupt erst im Zeitpunkt, in welchem sich zeigt, dass eine Differenz zwi-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 11 schen dem provisorischen Tarif, aufgrund dessen die Leistungen ausgerichtet wurden, und dem definitiven (rechtskräftig genehmigten oder festgesetzten) Tarif besteht. In diesem Sinne kann die Leistungsausrichtung, solange sie (gestützt auf den provisorischen Tarif) rechtmässig erfolgt, die Verwirkungsfrist nicht in Gang setzen. Sie vermag dies erst in dem Zeitpunkt, in welchem sie unrechtmässig wird, nämlich mit der Rechtskraft des definitiven Tarifs. Der Tarif wurde mit Fällung von BVGer C-2380/2012 am 17. September 2015 rechtskräftig, da eine Beschwerde gegen dieses Urteil an das Bundesgericht nicht möglich war (BVGer C-2380/2012, E. 10). Daher erfolgte die Rückforderungsklage vom 23. Dezember 2015 für die Jahre 2010 bis 2014 rechtzeitig. Hinsichtlich des Jahres 2015 stand die Rückforderung frühestens am 1. Januar 2016 fest, so dass auch hinsichtlich dieses Jahres mit Klageerhebung am 20. September 2016 die Verwirkungsfristen gewahrt wurden. 4.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Klägerinnen der Beklagten für die Jahre 2010 bis 2015 Leistungen im Umfang von Fr. 17‘013.-- zu Unrecht vergüteten. Die Beklagte ist daher in Gutheissung der Klagen zu verurteilen, den Klägerinnen diesen Betrag zurückzuerstatten. 5. 5.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind der unterliegenden Beklagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden im Umfang von Fr. 500.-- aus dem Vorschuss der Klägerinnen gedeckt. Die verbleibenden Fr. 3‘500.-- hat die Beklagte nachzuzahlen. Weiter hat die Beklagte den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 500.-- zu ersetzen. 5.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 12 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung, dass sowohl die Klagen vom 23. Dezember 2015 und 20. September 2016 sowie deren Ergänzung vom 15. Januar 2016 für die vorliegenden Verfahren wie auch die Parallelverfahren SCHG/2015/1152 und SCHG/2016/883 in gemeinsamen Eingaben eingereicht wurden, und die Beklagte sich im gesamten Gerichtsverfahren nie äusserte, weshalb der Aufwand für die Klägerinnen gering blieb, wird die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beklagte den Klägerinnen zu ersetzen. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für die Jahre 2010 bis 2015 den Betrag von insgesamt Fr. 17‘013.-zurückzuerstatten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Hierbei werden Fr. 500.-- dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und die verbleibenden Fr. 3‘500.-- hat die Beklagte nachzuzahlen. Die Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 500.-- zu ersetzen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 31. Dez. 2019, SCHG/15/1155 Seite 13 3. Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - advocat Dr. iur. B.________ z.H. der Klägerinnen - C.________ - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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