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Bern Verwaltungsgericht 08.06.2016 200 2015 1090

8. Juni 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,496 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Volltext

200 15 1090 BV MAW/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ B.________ und Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich Swiss Life AG Unternehmenskunden, Avenue de Rumine 13, Postfach 1260, 1001 Lausanne betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil CIV 14 5843 des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. November 2015 wurde die am 19. April 1997 vor dem Zivilstandsamt … zwischen B.________ und A.________ geschlossene Ehe geschieden (Zivilakten CIV 14 5843, p. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt, dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am 1. Dezember 2015 in Rechtskraft (Zivilakten CIV 14 5843, p. 146). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 überwies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung der zu übertragenden Vorsorgeleistung. B. Daraufhin wurden vom Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen einverlangt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 2015). Auf entsprechende instruktionsrichterliche Anfrage teilte Fürsprecherin C.________ dem Gericht am 15. Dezember 2015 mit, dass sie die Interessen von Frau B.________ in dieser Angelegenheit nicht vertrete. In seiner prozessleitenden Verfügung vom 3. Februar 2016 hielt der Instruktionsrichter das Ergebnis der getroffenen Abklärungen fest, informierte die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene Teilung und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, hierzu bis am 4. März 2016 schriftlich Stellung zu nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 3 A.________ machte am 5. Februar 2016 gegenüber dem Gericht telefonisch geltend, seine Ex-Frau habe vor der Scheidung über ein wesentlich grösseres Vorsorgeguthaben als den angegebenen Betrag verfügt. Zudem hätten bei Eheschliessung bereits Vorsorgeguthaben bestanden. Daraufhin holte der Instruktionsrichter einen Gesamtauszug der individuellen Konti (IK) ein und forderte B.________ mit Verfügung vom 22. März 2016 auf, dem Gericht bis 21. April 2016 ihre sämtlichen Vorsorgeguthaben offen zu legen bzw. darzulegen, weshalb sie trotz erheblich höheren erzielten Einkommen über weniger als halb so hohe Vorsorgeguthaben verfüge wie ihr Ex-Mann. Hierauf gab B.________ mit Schreiben vom 24. März 2016 an, dass sie ihre Vorsorgeguthaben nach bestem Wissen und Gewissen offen gelegt habe und sie von keinen weiteren Pensionskassengeldern Kenntnis habe; diese würden sowieso jeweils bei einem Stellenwechsel von der alten auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Zur vorgeschlagenen Teilung der Austrittsleistung nahmen die Verfahrensbeteiligten nicht schriftlich Stellung. C. Die Stellungnahme von B.________ vom 24. März 2016 wurde A.________ am 25. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 4 vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 5 ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442). 3. 3.1 Im Zuge des vorliegenden Verfahrens konnten - entgegen der Annahme des abgeschiedenen Ehemanns - mittels der getroffenen Abklärungen keine zusätzlichen massgebenden Vorsorgeguthaben gefunden werden. Konkrete Hinweise auf weitere Guthaben bestehen nicht. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei einem Stellenwechsel jeweils obligatorisch an die neue Vorsorgeeinrichtung weiterzuleiten sind und die Versicherten hierauf keinen Einfluss nehmen können. Wird keine neue Stelle angetreten (beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit), sind Vorsorgeguthaben an die Auffangeinrichtung zu überweisen (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 FZG). Da die Auffangeinrichtung von beiden ehemaligen Ehegatten Freizügigkeitsguthaben gemeldet hat, ist - entgegen der Annahme des abgeschiedenen Ehemanns - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine weiteren Freizügigkeitsguthaben vorhanden sind. Da im Verfahren betreffend die Teilung der Austrittsleistung nach Ehescheidung nicht Beweis darüber zu führen ist, ob die Verfahrensbeteiligten bei ihren Anstellungen allenfalls zu Unrecht nicht der beruflichen Vorsorgeversicherung des jeweiligen Arbeitsgebers angeschlossen waren, muss es bei der Feststellung, dass keine weiteren Guthaben auffindbar sind, sein Bewenden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 6 3.2 Das nach Art. 122 ZGB zu teilende Vorsorgeguthaben (vgl. E. 2.2 hiervor) berechnet sich – für den vorliegenden Fall – gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) grundsätzlich nach den gutgeschriebenen Beiträgen der Arbeitgebenden und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen, zuzüglich sämtlicher Zinsen. 3.3 Gemäss den Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. Dezember 2015 beträgt die hinsichtlich der bei ihr geführten Konten zu teilende Austrittsleistung von A.________ Fr. 92‘235.95 (Freizügigkeitskonto Nr. 17-0159-795-3) und diejenige von B.________ Fr. 233.04 (Freizügigkeitskonto Nr. 17-0116-184-5). Die Durchführbarkeit der Teilung wurde unter Vorbehalt des – letztlich ausgebliebenen – Eintritts eines Vorsorgefalls bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestätigt. Die Swiss Life teilte am 25. Januar 2016 mit, dass die zu teilende Austrittsleistung von B.________ Fr. 39‘131.45 betrage; die Durchführbarkeit der Teilung wurde bestätigt. 3.4 Die zu teilende Austrittsleistung beträgt somit Fr. 52‘871.46 (Fr. 92‘235.95 ./. Fr. 39'394.49 [Fr. 39'131.45 + Fr. 233.04]). Zur Durchführung der im Scheidungsverfahren festgesetzten hälftigen Teilung ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, einen Betrag von Fr. 26‘435.73 (Fr. 52‘871.46 / 2) vom Konto von A.________ auf dasjenige von B.________ zu übertragen. Der Betrag ist zudem von der Stiftung Auffangeinrichtung ab dem 1. Dezember 2015 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Stiftung Auffangeinrichtung wird angewiesen, einen Betrag von Fr. 26‘435.73 vom Konto von A.________ auf dasjenige von B.________ zu übertragen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 1. Dezember 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2016, BV/2015/1090, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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