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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2016 200 2015 1078

4. Mai 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,206 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. November 2015

Volltext

200 15 1078 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 3. März 2015 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Februar 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Oberland II [act. IIB], 61-62; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Unia Interlaken [act. IIA], 11-12). Mit Verfügung vom 19. März 2015 (act. IIB 89-91) stellte das beco den Versicherten wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 12 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Ferner stellte es den Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2015 (Akten des beco, Dossier RAV-Region Oberland I [act. IIC], 5-7) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für 4 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Nachdem der Versicherte eine vereinbarte Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) nicht angetreten hatte und deshalb von der besagten Massnahme ausgeschlossen worden war, gab ihm das beco am 22. Mai 2015 Gelegenheit, bis am 1. Juni 2015 hierzu Stellung zu nehmen (act. IIC 24). Dieser Gelegenheit kam der Versicherte nicht nach. Daraufhin wurde er mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. IIC 26-27) ab dem 22. Mai 2015 wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einsprache (act. IIC 40). Im weiteren Verlauf erfolgten weitere Einstellungen in der Anspruchsberechtigung in diverser Höhe wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit resp. Terminversäumnisse (Verfügungen vom 14. Juli 2015 [act. IIC 43-45]; 28. Juli 2015 [act. IIC 53-55]; 3. August 2015 [act. IIC 62-64]; 24. August 2015 [act. IIC 68-70]; 1. September 2015 [act. IIC 71-72; 17. September 2015 [act. IIC 79-81]; 29. September 2015 [act. IIC 82-83]). Ferner verneinte das beco mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (act. IIC

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 3 93-96) die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 1. September 2015. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. IIC 103-105) hiess das beco die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. IIC 26-27) erhobene Einsprache gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Da der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 aufgrund falscher Unterlagen ergangen war, wurde dieser mit Entscheid vom 25. November 2015 (act. IIC 112-115) in Wiedererwägung gezogen und die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 erhobene Einsprache abgewiesen. B. Am 4. Dezember 2015 und am 13. Januar 2016 leitete das beco zwei Eingaben des Versicherten vom 29. November 2015 und vom 27. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welchen dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. November 2015 beantragte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingaben als Beschwerde entgegen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2015 (act. IIC 112-115). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 25 Tagen ab dem 22. Mai 2015 wegen erstmaligem Nichtantritt einer AMM. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 25 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle haben sie – unter anderem – an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 5 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die AMM (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für AMM zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden, indem sie u.a. im Hinblick auf die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen verbessern (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 (act. IIC 3-4) mitgeteilt wurde, dass vom 11. Mai bis am 3. Juli 2015 eine AMM „… Berufliche Integration“ bei der Abklärungsstelle C.__________ stattfinden werde. Am 11., 13. und 15. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der C.__________ ab, da er an diesen Tagen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen war (act. IIC 125). In der Folge erschien er trotz schriftlicher Verwarnung durch die C.__________ vom 18. Mai 2015 (act. IIC 15) bis am 21. Mai 2015 nicht zur AMM, weshalb er aus der Massnahme per sofort ausgeschlossen wurde (act. IIC 21). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er sich telefonisch beim Kursleiter abgemeldet habe, da er am arbeiten gewesen sei (Eingaben vom 29. November und 27. Dezember 2015 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch die Einsprache vom 21. Juni 2015 [act. IIC 40]). Aus dem im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 6 vorliegenden Verfahren eingereichten Telefonnachweis für Mai 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 nicht den Kursleiter der AMM-Institution, sondern das RAV Unterseen kontaktiert hat, um seinen Personalberater zu erreichen. Damit hat er sich zwar vor der von C.__________ gesetzten Frist vom 21. Mai 2015 (act. II 15) gemeldet, dies jedoch nicht bei der richtigen Stelle. Denn gemäss den allgemeinen Teilnahmebedingungen für AMM, welche dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Bestätigungsschreiben vom 25. März 2015 zugestellt worden waren (act. IIC 1-4), hat der Teilnehmer Verhinderungen so rasch wie möglich der zuständigen Person der AMM- Institution – hier der C.__________ – mitzuteilen. Dies scheint dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen zu sein, zumal er sich für den 11., 13. und 15. Mai 2015 direkt bei der C.__________ abgemeldet hatte (act. IIC 125). Dass das Telefongespräch vom Personalberater des RAV Unterseen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Eingabe vom 27. Dezember 2015; in den Gerichtsakten) – an den Kursleiter der C.__________ verbunden resp. weitergeleitet worden ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird vom Personalberater auch verneint (act. IIC 123-124). Weiter geht aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst von Mai 2015 der B.________ vom 2. Juni 2015 (act. IIA 22) hervor, dass der Beschwerdeführer vom 18. bis am 21. Mai 2015 einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und damit ein Grund bestanden hat, weshalb er ab dem 18. Mai 2015 an der AMM nicht teilnehmen konnte. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Zwischenverdienst entbindet den Teilnehmer einer AMM jedoch nicht von seiner Informationspflicht gegenüber der AMM-Institution. Letztlich bleibt festzuhalten, dass vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, dass die vorgesehene AMM für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer, indem er die AMM-Institution nicht rechtzeitig über einen möglichen Entschuldigungsgrund informiert hat, gegen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle verstossen, weshalb die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 7 unter dem Blickwinkel des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden ist. 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 25 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 25 Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer im oberen Bereich. Die vorgenommene Sanktion von 25 Tagen bewegt sich an der oberen Grenze der für „Nichtantritt bzw. Abbruch einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 8 vorübergehenden Beschäftigung/Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger“ vorgesehenen Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen (vgl. Rz. D72 Ziff. 3.C.1 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdegegner die Begleitumstände, die zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung geführt haben, jedoch zu wenig berücksichtigt. Der Nichtantritt der AMM resp. das nicht rechtzeitige Abmelden bei der AMM-Institution begründen zwar ein klares Verschulden des Beschwerdeführers. Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass dieser der AMM ferngeblieben ist, um einem Zwischenverdienst nachzugehen (act. IIA 22). Damit hat er die gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestehende Schadenminderungspflicht wahrgenommen. Ferner ist dem Beschwerdeführer anzurechnen, dass er sich – zwar nicht wie vorgesehen bei der AMM-Institution – beim RAV Unterseen telefonisch gemeldet hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Ausgehend von den zuvor geschilderten, vom Beschwerdegegner zu wenig berücksichtigten Begleitumständen liegt hier ein triftiger Grund für einen Eingriff in die Ermessensausübung der Verwaltung vor. Unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung bereits zuvor eingestellt worden ist (Art. 45 Abs. 5 AVIV; act. IIB 49-51, 54-56, 89-91; act. IIC 5-7), erscheint eine – im unteren Bereich des für mittelschweres Verschulden vorgesehenen Rahmens liegende – Einstelldauer von 16 Tagen als angemessen. 4.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das vom Beschwerdegegner verfügte Einstellmass von 25 Tagen auf 16 Tage zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2016, ALV/15/1078, Seite 9 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 25. November 2015 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von 25 auf 16 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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