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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2016 200 2015 1030

12. Dezember 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,758 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015

Volltext

200 15 1030 EL FUR/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1963 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) mit Verfügung vom 25. August 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53% ab 1. Mai 1995 eine halbe Invalidenrente zu (unpaginierte Akten der IVB [act. III]). Die Weiterausrichtung der halben Rente wurde in der Folge wiederholt (revisionsweise) bestätigt (act. III 13, 18). B. Am 13. Februar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (act. II 41) lehnte diese nach getätigten Abklärungen den Anspruch auf EL zur IV wegen eines Einnahmeüberschusses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 27. April 2011 (act. II 66) stellte der Versicherte ein Gesuch um Neufestsetzung der EL. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (act. II 69) sprach ihm die AKB rückwirkend ab April 2011 EL zu. Die Verfügung blieb unangefochten. C. Anlässlich einer im April 2015 (act. II 93) eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse holte die AKB beim Versicherten diverse Auskünfte und Unterlagen ein. Gestützt hierauf verneinte sie mit Verfügung vom 11. September 2015 (act. II 138) wegen eines Einnahmeüberschusses ab 1. Oktober 2015 bis auf Weiteres einen Anspruch auf EL. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 145) wies die AKB mit Entscheid vom 22. Oktober 2015 (act. II 147) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 3 D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf EL habe. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, bei der Bemessung der EL sei auf den tatsächlich erzielten Jahresbruttolohn von Fr. 7‘713.-- abzustellen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 5. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 10. Mai 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer mache eine Verschlechterung seines Gesundheitsschadens geltend. Offenbar sei ein IV-Revisionsverfahren eingeleitet worden. Das vorliegende Verfahren sei daher bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2016 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des IV- Revisionsverfahrens. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) erhöhte die IVB die bisher bezogene halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71% rückwirkend ab 1. Juni 2014 auf eine ganze Rente. Hierauf berechnete die AKB den EL-Anspruch ab Juni 2014 neu und befand mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2016 über den EL- Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 neu (Akten der AKB [act. IIA] 1 und 2). Für die Zeit ab Oktober 2015 reichte sie dem Verwaltungsgericht Berechnungsblätter ein (vgl. act. IIA 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 4 Der Beschwerdeführer forderte am 25. Oktober 2016 erneut eine Neuberechnung des Anspruchs auf EL aufgrund des tatsächlich erzielten Jahresbruttolohnes und nicht aufgrund des hypothetischen Invalideneinkommens. Die AKB schloss am 10. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. November 2016 die Gutheissung der Beschwerde, selbst wenn durch die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2015 kein Anspruch auf EL mehr bestehe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2015 (act. II 138). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 5 anrechenbare Einkommen zu prüfen. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 11‘577.-- (act. II 137) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 6 Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Invaliden unter 60 Jahren sind als Erwerbseinkommen jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60% bis unter 70% (lit. c). 3. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (act. I 3) sprach die IVB dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 71% rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Somit ist anders als im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 11. September 2015 (act. II 141) kein hypothetisches Mindesteinkommen gemäss Art. 14 ELV anzurechnen. Auf die diesbezüglich in den Eingaben ans Verwaltungsgericht getätigten Ausführungen der Parteien ist daher nicht einzugehen. Vielmehr ist für die Bemessung der EL der von der Beschwerdegegnerin in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Berechnungsblatt (act. IIA 3) berücksichtigten Betrag von Fr. 7‘231.-- massgebend, der in etwa dem vom Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Mai 2015 erzielten durchschnittlichen Bruttoeinkommen abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen und aufgerechnet auf ein Jahr entspricht ([Fr. 614.-- + Fr. 450.-- + Fr. 642.40.-- + Fr. 764.10 + Fr. 744.30] / 5 Monate x 12 Monate; vgl. act. II 95). Dieser Betrag wird denn vom Beschwerdeführer gefordert bzw. explizit anerkannt (vgl. Beschwerde vom 23. November 2015 S. 5 Ziff. 3.2 sowie Replik vom 29. März 2016 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 7 6). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf EL hat. Das Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers betrug 2014 gemäss den Akten (vgl. Lohnausweis [act. II 96]) Fr. 26‘932.--. Die Einnahmen belaufen sich damit auf Fr. 34‘163.-- (Fr. 7‘231.-- + Fr. 26‘932.--). Hiervon sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG Fr. 1‘500.-- abzuziehen und vom Resultat zwei Drittel zu berücksichtigen, was gerundet Fr. 21‘775.-- ([Fr. 34‘163.-- - Fr. 1‘500.--] x 2/3) ergibt. Hierzu ist die IV-Rente von monatlich Fr. 1‘567.-- (act. I 3), aufzurechnen, d.h. Fr. 18‘804.-- für das Jahr 2014. Zusammen mit den nicht bestrittenen Einnahmeposten (Zinsen auf Sparguthaben [Fr. 39.--], Ertrag aus Liegenschaft [Fr. 15‘390.--] und anrechenbares Vermögen [Fr. 0.--]), ergibt dies massgebende Einnahmen von Fr. 56‘008.-- (Fr. 21‘775.-- + Fr. 18‘804.-- + Fr. 39.-- + Fr. 15‘390.--). Stellt man diese den nicht beanstandeten Ausgaben von Fr. 52‘321.-- gegenüber resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 3‘687.-- (Fr. 52‘321.-- - Fr. 56‘008.--), was keinen Anspruch auf EL zu begründen vermag. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015 (act. II 147) ist damit dem Ergebnis nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, EL/15/1030, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 18. November 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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