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Bern Verwaltungsgericht 13.09.2016 200 2015 1028

13. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,592 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 20. November 2015

Volltext

200 15 1028 BV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Klägerin gegen B.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (bzw. Beklagte) hat sich am 27. Juni 2005 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge (BV) rückwirkend der A.________ (bzw. Klägerin) angeschlossen (Vorsorgeplan gültig ab 1. Januar 2005; Akten der Klägerin, [act. I] 4; Anschlussvertrag vom 27. Juni 2005 [act. I 5]). Zur Versicherungsdeckung der Vorsorgepläne schloss die A.________ einen Kollektivversicherungs-Vertrag ab (act. I 6). Es bestehen weiter Bestimmungen für das Prämienkonto, welches die Klägerin mit der Beklagten als Kontokorrent führte (act. 7/1-7/3), ein Kostenreglement (act. 8/1-8/3) sowie ein Vorsorgereglement (act. I 9). Im Anschlussvertrag (Ziff. 9.2, 10.4, 15) wird darauf verwiesen. Am 28. Juni 2007 kündigte die B.________ GmbH den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2007 (act. IA unpaginiert). Mit Schreiben vom 19. März 2008 bestätigte die A.________ die Aufhebung des Anschlussvertrages per 1. Januar 2008 und forderte die B.________ GmbH zur Begleichung ausstehender Prämien von Fr. 8‘429.75 und Zinsen auf (act. IA unpaginiert). Nach Mahnung forderte sie die ausstehenden Prämien auf dem betreibungsrechtlichen Weg ein, wobei die B.________ GmbH gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob (vgl. Schreiben der A.________ vom 22. Oktober 2008 [act. IA unpaginiert]). Nach Zusendung von Unterlagen an die B.________ GmbH (Schreiben der A.________ vom 14. November 2008 [act. IA unpaginiert]) und nachdem die B.________ GmbH, nunmehr vertreten durch die D.________, die Abrechnung beanstandet hatte (vgl. Schreiben der D.________ vom 10. Februar 2009 [act. IA unpaginiert]), holte die A.________ die Lohndeklarationen der Jahre 2005 bis 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein (vgl. Schreiben der A.________ vom 27. März 2009 [act. IA unpaginiert]; act. IA RB 1). Sie kam daraufhin zur Erkenntnis, dass u.a. 13 Mitarbeitende ihr fälschlicherweise nie gemeldet worden seien. Nach einer Sitzung vom 1. Juni 2010 (Memo: act. IA RB 2) zwischen der A.________ und der B.________ GmbH forderte die A.________ die B.________ GmbH mehrmals auf (Schreiben vom 29. Oktober 2010; vgl. auch Mahnungen vom 7. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 3 2011, vom 29. März 2011 mit Aufstellungen der einzelnen Versicherten, vom 27. Mai 2011 und vom 6. Juli 2011 [act. IA unpaginiert]), die Prämienforderung zu begleichen. Die B.________ GmbH machte ihrerseits – nach Zahlung von Fr. 7‘632.35 – die Verrechnung für den Betrag von Fr. 10‘783.- - geltend mit der Begründung, es sei ihr wegen Abklärungen ein Aufwand in dieser Höhe entstanden (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2011, vom 6. Juni 2011, vom 18. Juli 2011 und vom 28. August 2012 sowie vom 10. Oktober 2012 [act. IA unpaginiert]). Am 25. September 2015 erstellte die A.________ Auszüge des Prämienkontos per 31. Dezember 2010 (act I 23), 31. Dezember 2011 (act. I 24), 31. Dezember 2012 (act. I 25), 31. Dezember 2013 (act. I 26), 31. Dezember 2014 (act. I 27) und 24. September 2014 (act. I 28). B. Die A.________ hat am 20. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage erhoben. Sie beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11‘880.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung, zu zahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Sistierung des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 31. März 2016 mit der Auflage, bis Ende März 2016 über das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen Bericht zu erstatten. Am 11. April 2016 gab der Rechtsvertreter der Beklagten – auf Nachfrage des Instruktionsrichters – bekannt, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Zudem reichte er die Klageantwort vom 11. März (richtig: April) 2016 ein, worin die Beklagte beantragen lässt, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 4 Mit Replik vom 20. Mai 2016 und „Replik“ (richtig: Duplik) vom 18. Juli 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 11‘880.90 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2012 sowie für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘500.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (lit. a), die Organisation (lit. b), die Verwaltung (lit. c) und Finanzierung, die Kontrolle (lit. d), das Verhältnis zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 5 den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit. e). Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2.1 Wird zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Arbeitgeber zur Abwicklung der Beitragserhebung ein Kontokorrentvertrag abgeschlossen und erhebt der Arbeitgeber gegen die Saldierung des Kontokorrents keine Einwände, so kann von der Vorsorgeeinrichtung kein lückenloser Nachweis der einzelnen Buchungen, die zur eingeklagten Beitragschuld führen, verlangt werden. Der vom Arbeitgeber anerkannte Saldo reicht aus, um das Bestehen der Forderung nachzuweisen (BVR 1997 S. 471). 2.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 6 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass die Klägerin anlässlich einer Sitzung am 1. Juni 2010 mit der Beklagten, vertreten durch die D.________, Rechtsanwältin E.________, vereinbarte, dass sie die im Sitzungsprotokoll genannten Korrekturen vornehmen werde (act. IA RB 2). Auf der Basis des Betrages von Fr. 18‘415.35, zuzüglich Zins von Fr. 555.40 (5 % vom 1. Januar bis 11. August 2011), Betreibungs- und Gerichtskosten von Fr. 100.-- und Umtriebsspesen von Fr. 300.-- sowie unter Abzug einer inzwischen geleisteten Zahlung von Fr. 7‘632.35 erstellte die Klägerin am 11. August 2011 eine Abrechnung mit einem fälligen Saldo des Kontokorrents per 1. April 2011 von Fr. 11‘738.40 (act. I 29). In diesem Umfang stellte die Klägerin am 11. August 2011 der Beklagten Rechnung (act. I 29). Am 10. Oktober 2012 bestätigte die Beklagte, dass sie sich zuletzt auf die Forderung von Fr. 18‘415.35 geeinigt hätten (Klageantwortbeilage, act. IIA 5), was sie in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 7 der Klageantwort vom 11. März 2016 nochmals wiederholte (S. 3). Insoweit liegt eine Schuldanerkennung vor. 3.2 Der genannte Grundbetrag von Fr. 18‘415.35 steht vordergründig betrachtet nicht in Übereinstimmung mit dem Kontokorrent vom 25. September 2015 per 1. April 2011 von Fr. 18‘715.35 (act. I 24). Werden jedoch die auf diesem Kontokorrent per 31. Dezember 2007 stornierten und per 31. Dezember 2010 wieder aufgerechneten Kosten Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- sowie der Storno per 31. Dezember 2007 „eingeschriebene Mahnung“ von Fr. 80.-- abgezogen, so ergibt sich exakt der Betrag von Fr. 18‘415.35 per 1. April 2011. Weshalb die Klägerin – nachdem sie per 2007 Fr. 300.-- storniert hatte – heute nun per Ende 2010 wiederum Kosten für ein Betreibungsbegehren aufrechnet, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diese Forderung ist nicht belegt. Die Aufrechnung hat vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Aufzurechnen sind jedoch die Zahlungen wie auch die Zinsen per Ende 2011. Nichts anderes macht im Ergebnis auch die Klägerin mit dem eingeklagten Forderungsbetrag geltend. Es ergibt sich, dass – wie nachfolgend aufgezeigt – die Klägerin ihre klageweise geltend gemachte Forderung basierend auf der Abrechnung vom 11. August 2011 berechnet hat: Grundforderung per 1. Januar 2011 (vgl. E. 3.1) Fr. 18‘415.35 Zins bis 9. August 2011 (vgl. E. 3.3) Fr. 504.10 (Fr. 18‘415.35 / 100 x 4,5 / 360 x 219) ./. Zahlung vom 9. August 2011 Fr. 7‘632.35 Zwischensaldo Beitragsforderung Fr. 10‘783.00 Zins bis 11. August 2011 (vgl. E. 3.3) Fr. 2.70 (Fr. 10‘783.-- / 100 x 4,5 / 360 x 2) + Kosten Fr. 100.00 (Abrechnung 11. August 2011; vgl. E. 3.3) + Umtriebsspesen Fr. 300.00 (Abrechnung 11. August 2011; vgl. E. 3.3) Saldo Beitragsforderung und Kosten/Spesen Fr. 11‘183.00 Zins bis 31. Dezember 2011 (vgl. E. 3.3) Fr. 194.30 (Fr. 11‘183.-- / 100 x 4,5 / 360 x 139) Saldo Zins Fr. 701.10 Gesamtforderung per 31. Dezember 2011 Fr. 11‘884.10 Die Klägerin fordert von der Beklagten im vorliegenden Verfahren den Betrag von Fr. 11‘880.90 (Klage S. 2). Die Differenz zur gerichtlichen Berech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 8 nung beträgt Fr. 3.20. Obwohl in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich die Dispositionsmaxime gilt, kann das Gericht der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt. Auf eine Korrektur der Differenz zu Gunsten der Klägerin kann angesichts der allein vernachlässigbaren Differenz jedoch verzichtet werden. Die eingeklagte Forderung ist somit nicht zu beanstanden und der Klägerin zuzusprechen. 3.3 Zu Recht hat die Klägerin in ihrer Abrechnung vom 11. August 2011 zum vereinbarten Betrag von Fr. 18‘415.35 zusätzlich den Zins seit dem 1. Januar 2011, Betreibungs- und Gerichtskosten sowie Umtriebsspesen geltend gemacht. Die Zinsen (vgl. auch E. 2.2.2 hiervor) haben ihre Grundlage in den „Bestimmungen für das Prämienkonto“ Ziff. 3 (act. I 7/3). Die Kosten betreffend Inkassomassnahmen finden ihre Grundlage im „Kostenreglement“ Ziff. 10.3-10.6 (act. I 8/1-8/3). Rechtens ist der geforderte Zins von 5 % (Ziff. 3 act. 7/3; vgl. auch E. 2.2.2 hiervor) seit dem 1. Januar 2012; die Beklagte wurde gemahnt und es wurde das Betreibungsverfahren eingeleitet (vgl. Schreiben der Klägerin vom 11. August 2011 und vom 19. Oktober 2012 [act. IA unpaginiert]). Die Beklagte bestreitet die Grundschuld an und für sich nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie geht jedoch – nach Berücksichtigung der Teilzahlung von Fr. 7‘632.35 und ohne Berechnung von Zinsen – von einer Restanz von Fr. 10‘783.-- aus und macht diesbezüglich Verrechnung mit bei ihr angefallenem Abklärungsaufwand geltend. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Forderung der Klägerin zufolge Verrechnung untergegangen ist. 4. 4.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 9 dessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung. Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich – in restriktivem Sinn – geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG). Der Grundsatz der Verrechenbarkeit wird – jedenfalls in Bezug auf fällige Leistungen – auch in der neusten Literatur vertreten (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135 f.). Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2 BVG zur Verrechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (BGE 132 V 127 E. 6.1.2 S. 136). 4.2 Vorliegend begründet die Beklagte ihre Forderung von Fr. 10‘783.-mit einem grossen Verwaltungsaufwand; sie habe ihren Buchhalter beauftragt, die nötigen Richtigstellungen bei der Klägerin zu veranlassen (Klageantwort S. 3). Dieser Aufwand habe die Klägerin durch nicht nachvollziehbare Prämien-Abrechnungen verursacht (Replik [richtig: Duplik] S. 2 unten). Diese von der Beklagten geltend gemachte Forderung fällt nicht unter Art. 39 Abs. 2 BVG. Sie hat ihre Grundlage offensichtlich auch nicht in der Verantwortlichkeitsnorm der beruflichen Vorsorge, wonach alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Schaden verantwortlich sind, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Art. 1 BVG). Es besteht ebenso keine reglementarische Grundlage zu Gunsten der Beklagten. Damit ist die von der Beklagten geltend gemachte, zur Verrechnung gestellte Forderung offensichtlich nicht berufsvorsorgerechtlicher Natur und damit von vornherein nicht verrechenbar. In Frage käme allenfalls eine Haftung nach Art. 41 ff. (unerlaubte Handlung) bzw. 99 OR (Haftung im Vertragsverhältnis). Eine solche zivilrechtliche Forderung der Beklagten festzustellen wäre jedoch – selbst widerklageweise geltend gemacht – nicht Sache des Versicherungsgerichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 10 4.3 Selbst wenn die Forderung vor dem Versicherungsgericht geltend gemacht und auch zur Verrechnung gestellt werden könnte, so würde sich letztlich nichts ändern, weil die geltend gemachte Forderung offensichtlich keinen Bestand hat: Es liegt weder ein widerrechtliches Handeln der Klägerin noch ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn vor (vgl. Art. 41 Abs. 1 [unerlaubte Handlung] bzw. Art. 99 OR [Haftung im Vertragsverhältnis]). Die Arbeitgeberin hat gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung alle notwendigen Angaben zur Beitragsberechnung zu liefern; dies ist in Ziff. 7 „Auskunftsund Mitteilungspflichten des Arbeitgebers“ des Anschlussvertrags vom 27. Juni 2005 bzw. 19. Juli 2005 ausdrücklich festgehalten (act. I 5). Die Beklagte hat als Arbeitgeberin den Beweis zu erbringen, dass sie sämtliche Pflichten korrekt wahrgenommen hat. Gelingt ihr dies nicht, so ist die Geltendmachung eines widerrechtlich zugefügten Schadens schon von daher offensichtlich nicht möglich. Im vorliegenden Fall liegt – durch die Akten belegt – ein fortlaufendes Fehlverhalten der Beklagten vor. Sie lieferte zwar zunächst einige notwendige Unterlagen (An- und Abmeldungen [act. I 10/1-10/14] und die Lohnliste 2007 [act. I 11]); die Klägerin musste jedoch erstelltermassen wiederholt notwendige Unterlagen abmahnen, worauf sie dennoch von der Beklagten nicht geliefert wurden (vgl. u.a. E-Mail der Klägerin vom 1. Mai 2006 und Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 2006 betreffend Lohnlisten 2006 [act. IA unpaginiert]; E-Mail der Klägerin vom 2. April 2008 und Schreiben der D.________ vom 10. Februar 2009 betreffend Höhe der Jahreslöhne für die Mitarbeiter [act. IA unpaginiert]; Schreiben der Klägerin vom 27. März 2009 betreffend fehlender Anmeldung 13 versicherungspflichtiger Personen nach Kontrolle [act. IA unpaginiert]). Soweit die Beklagte überhaupt Daten lieferte, waren sie zudem unvollständig und mängelbehaftet. Am 13. Februar 2009 hat die Klägerin von Amtes wegen bei der Ausgleichskasse Unterlagen eingeholt (act. IA RB 1 Beilage). Zwar ist die daraufhin erstellte erste Berechnung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und auf der Basis der aktenkundigen Lohnaufstellung nicht mehr nachvollziehbar. Die dortigen Angaben stehen nämlich nicht in Übereinstimmung mit den durch die Klägerin dem Gericht eingelieferten Unterlagen der Ausgleichskasse (act. IA RB 1). Dies ändert jedoch nichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 11 daran, dass die Klägerin, wenn die Beklagte die Angaben zeitnah und korrekt selbst eingereicht hätte, gar nicht erst die (fehleranfällige) ersatzweise Erhebung über Dritte hätte vornehmen müssen. Hinzu kommt, dass es für die Beklagte danach ein Leichtes war, anhand ihrer eigenen (der Klägerin nicht zur Verfügung stehenden) Unterlagen auf die Mängel hinzuweisen (Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2010 an die D.________ und Memo der Sitzung vom 1. Juni 2010 [act. IA RB 2 Beilagen]). Der hierfür notwenige Aufwand bei der Beklagten war zweifellos sehr gering und die Klägerin hat in der Folge die entsprechenden Korrekturen vorgenommen. Dass unter solchen, allein von der Beklagten verschuldeten Umständen die Klägerin dem fortlaufenden Erkenntnisstand entsprechend die Beitragsberechnungen nachträglich fortlaufend angepasst hat, ist nicht zu beanstanden. Wenn im Gefolge der fortlaufenden Anpassung und entsprechenden Nachtragsrechnungen die zur Beitragserhebung und Ablieferung verpflichtete beklagte Arbeitgeberin weitere interne Abklärungen vornimmt und der Vorsorgeeinrichtung danach weitere (neue) Erkenntnisse ermöglicht, woraus sich dann wiederum Korrekturen ergeben, hat allein sie sich dies zurechnen zu lassen. Damit liegt offensichtlich weder ein widerrechtliches Handeln der Klägerin noch ein Schaden bei der Beklagten vor. Eine zur Verrechnung zu stellende Schadenersatzforderung besteht offensichtlich nicht. 4.4 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11‘880.90, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2012 zu zahlen. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 12 nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). 5.1.2 Wenn die Beklagte selbst vor Gericht die Bezahlung der (unbestrittenen Prämienforderung) allein mit dem Argument verweigert, es werde eine (offensichtlich nicht bestehende) Schadenersatzforderung zu Verrechnung gestellt, so handelt sie mutwillig, was mit Kostenfolgen verbunden ist. 5.1.3 Da der Beklagten mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist, sind ihr in Abweichung des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) die Verfahrenskosten, festgelegt auf Fr. 1‘500.--, zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 5.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). 5.2.2 Die Klägerin stellt den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Diese Forderung hat ihre Grundlage im Kostenreglement (act. I 8/2). Es kann hier letztlich offen bleiben, ob die eingeklagten reglementarischen Kosten von Fr. 1‘500.-- für ein Klageverfahren den Grundsatz unterlaufen, dass eine Vorsorgeeinrichtung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich – abgesehen von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – keinen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 13 spruch auf Parteikosten hat (vgl. E. 5.2.1 hiervor). In Fällen wie dem vorliegenden, wo offensichtlich eine mutwillige Prozessführung vorliegt, hat die Kosten der Vorsorgeeinrichtung so oder anders nicht das Kollektiv der Versicherten zu tragen. Die eingeklagten reglementarischen Kosten sind der Klägerin zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11‘880.90, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2012 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘500.-- zu zahlen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, BV/15/1028, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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