Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. Juli 2016 abgewiesen (9C_708/2015). 200 14 944 AHV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ handelnd durch deren statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (216066)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene C.________ (fortan Versicherter bzw. Beigeladener) wurde am 1. Oktober 1989 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin), AHV-Zweigstelle …, als Selbständigerwerbender eingetragen (Akten der AKB [act. II], 4, 8/1, 10/3) und in der Folge entsprechend für seine persönlichen Beiträge veranlagt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (act. II 6) machte er gegenüber der AKB geltend, er habe ab 1. Januar 2010 Buchhaltungsarbeiten für die A.________ (fortan Beschwerdeführerin) ausgeführt. Bezüglich dieser als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung sei das beitragsrechtliche Statut rückwirkend ab dato zu ändern und seien die Beitragsveranlagungen zu korrigieren. Nach verschiedenen Abklärungen (act. II 8 f., 12 f., 17) betrachtete die AKB den Versicherten für die Tätigkeit bei der A.________ als unselbständigerwerbend und verfügte am 5. März 2014, dass die Letztere mit ihr für den Versicherten ab 1. Januar 2011 die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen habe (act. II 23 f.). Eine hiergegen seitens der A.________ erhobene Einsprache (act. II 25) wies die AKB mit Entscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) ab. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung – unter Ausschluss des Zweigstellenleiters – an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom gleichen Datum, auf Abweisung der Beschwerde. Nach seiner Beiladung zum Verfahren beantragte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, mit Stellungnahme vom 20. April 2015, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 30. April 2015 auf Schlussbemerkungen verzichtete, bestätigte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 die gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für den Beigeladenen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 (act. II 9/3; Beschwerde S. 9 N. 43) und damit der Aspekt des Beitragsstatuts des Beigeladenen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen Ausstandsgrund gegen den AHV-Zweigstellenleiter geltend, da dieser sowohl die Verfügung vom 5. März 2014 (act. II 23 f.) als auch den Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) unterzeichnet habe, mithin in Personalunion für den Verfügungserlass und das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren zuständig gewesen sei. Bereits aus dieser Kumulation ergebe sich in organisatorischer und funktioneller Hinsicht ein Befangenheitsgrund. Der Anschein der Befangenheit manifestiere sich ferner in der weit überwiegenden wörtlichen Übereinstimmung des Einspracheentscheids mit der Verfügung bzw. der Vorkorrespondenz. Der AHV-Zweigstellenleiter sei somit aufgrund seiner Vorbefassung befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde S. 4 f. N. 18 ff. und S. 14 N. 65; Schlussbemerkungen S. 2 ff.. N. 3 ff.). 2.2 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG stellt es dar, wenn (in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 5 nerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 36 N. 12 und Art. 52 N. 14; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Auch der Umstand, dass der Einspracheentscheid inhaltlich mit der ihm zugrunde liegenden Verfügung kongruiert, ist nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, beschlägt dies doch höchstens die Frage der Begründungsdichte des Rechtsmittelentscheids (vgl. E. 2.3 hienach). 2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 26) nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 6 N. 25 f.), verfängt nicht. Wohl ist der Entscheid lediglich knapp begründet, die Beschwerdegegnerin legte aber dar, anhand welcher Merkmale sie das beitragsrechtliche Statut prüfte und zum Schluss gelangte, dass die fragliche Beschäftigung als unselbständige Erwerbstätigkeit zu werten sei. Sie wies zudem insbesondere auf die Unmassgeblichkeit der beitragsrechtlichen Qualifikation der anderweitigen Tätigkeiten des Beigeladenen hin und erwog schliesslich, dass auch die privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden könne, da es alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsausgestaltung ankomme. Die Begründungsdichte des Einspracheentscheids vom 8. September 2014 (act. II 62) ermöglichte dessen sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Überdies könnte eine in diesem Zusammenhang allfällig erfolgte (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 6 angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 7 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 8 4. 4.1 Der Beigeladene wurde für die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 – ohne nähere materielle Prüfung – bereits formell rechtskräftig als Selbständigerwerbender veranlagt (act. II 11, 18/1, 19), was einer freien richterlichen Prüfung der beitragsrechtlichen Qualifikation für die restliche Vertragsdauer jedoch nicht entgegensteht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 19. März 2002, H 201/00, E. 1). Die Beschwerdegegnerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, nicht mehrwertsteuerpflichtig war, von der Beschwerdeführerin monatliche Entschädigungen von Fr. 4‘500.-- erhielt, weder ein Verlust- noch ein Inkasso- und Delkredererisiko zu tragen hatte, keine Investitionen tätigte, keine eigenen Betriebsräumlichkeiten benutzte sowie kein Personal beschäftigte (act. II 26/1). 4.2 Diese vorerwähnten Sachverhaltsfeststellungen finden in den amtlichen Akten Rückhalt und werden seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Der Beigeladene sollte gemäss schriftlichem Vertrag vom 2. September 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 15; act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) rückwirkend ab 1. Januar 2010 unbefristet gegen eine in monatlichen Beträgen von Fr. 4‘500.-- ausgerichtete Pauschalentschädigung von Fr. 54‘000.-- pro Jahr für die Beschwerdeführerin Buchhaltungsarbeiten verrichten. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin stellte sie ihm die hierfür notwendige Infrastruktur (Programm, Büromaterial, Räumlichkeiten) zur Verfügung (act. II 9/2; Beschwerde S. 8 N. 41). Dass er dabei über keine eigene E-Mail-Adresse (mit der Domäne der Beschwerdeführerin) verfügt haben soll (Beschwerde S. 8 N. 41), trifft offensichtlich nicht zu (act. II 10/9; Akten des Beigeladenen [act. IIIA], 3; Schlussbemerkungen S. 11 N. 59) und die Frage, ob er über einen eigenen Telefonanschluss verfügte oder diesen allenfalls mit andere teilen musste (Beschwerde S. 8 N. 41; Stellungnahme des Beigeladenen S. 9 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 41), ist von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführerin monierte im Vorfeld der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 9 Auflösung des Vertrages, dass er sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe und sie soll Druck auf ihn ausgeübt haben um ihn zum Arbeiten zu bewegen (act. II 9/3), was auf ein Subordinationsverhältnis schliessen lässt. Dies wird durch die offenbar von der Beschwerdeführerin verfasste «Aufteilung Arbeiten Buchhaltung» (Beilage 5 zu act. II 17) untermauert, in welcher gleichsam eines Pflichtenheftes die verschiedenen Aufgabenbereiche des Beigeladenen sowie von weiteren Personen vermerkt wurden (vgl. auch act. I 15/3). 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die seitens der Verwaltung vorgenommene Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender vorbringt, ist mehrheitlich von vornherein irrelevant. Dass er nebst der hier einzig zu beurteilenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen mit der Firma «E.________» (vgl. <www.zefix.ch>) betrieb und allenfalls in weiteren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv war (act. II 21/1, 25/3; Beschwerde S. 8 N. 38, S. 10 N. 46 ff. und S. 12 f. N. 58 ff.), ist nicht entscheidend, da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist (vgl. E. 3.4 hievor). Aus demselben Grund ist auch belanglos, ob der Beigeladene für anderweitige Beschäftigungen an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte (Schlussbemerkungen S. 7 f. N. 35 ff.) oder im Jahr 2003 noch Personal beschäftigt haben soll (Schlussbemerkungen S. 8 N. 40). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beigeladene habe die für sie ausgeübte Tätigkeit ausserhalb der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur erbracht oder an eigenes Personal delegiert. Ausschlaggebend ist ebenso wenig die Bezeichnung des Vertrages als «Mandatsverhältnis», seine Entstehungsgeschichte sowie was die Vertragsparteien mit ihm hinsichtlich der hier streitigen Frage tatsächlich intendierten bzw. wie der Vertrag diesbezüglich nach ihrem mutmasslichen Willen auszulegen war (vgl. E. 3.1.1 hievor; Beschwerde S. 12 N. 54; Schlussbemerkungen S. 8 f. N. 42). Selbst wenn ein Angestelltenverhältnis nie zur Diskussion gestanden haben sollte (act. II 9/3, 25/3; Beschwerde S. 9 N. 43), der Beigeladene explizit im Mandatsverhältnis für die Beschwerdeführerin tätig werden wollte und sich im Hinblick auf die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ein höheres Entgelt ausbedungen hatte (act. II 21/1, 25/2; Beschwerde S. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 10 N. 31), ändert dies im vorliegenden Kontext nichts. Der Beigeladene ist im offiziellen UID-Register des Bundesamtes für Statistik, welches den Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht enthält (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]), nicht verzeichnet (vgl. <www.uid.admin.ch>). Das von ihm betriebene Einzelunternehmen «E.________» figuriert im besagten Register dagegen mit einer von 1995 bis 2008 gültigen Mehrwertsteuernummer. Da jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Mehrwertsteuerpflicht mehr bestand, ist unmassgebend, dass dies im Jahr 2003 in einer der Beschwerdeführerin damals unterbreiteten Offerte noch anders deklariert wurde (act. II 25/2; Beschwerde S. 7 N. 33 und S. 12 N. 55). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass der Beigeladene in den Lohnbescheinigungen an die Beschwerdegegnerin nicht erwähnt wurde (Beschwerde S. 8 N. 37 und S. 12 N. 56), handelte es sich dabei doch um eine Konsequenz aus der rein zivilrechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis, wonach der Beigeladene als selbständig gelten sollte. Schliesslich stellen auch die Beitragsausstände des Beigeladenen sowie seine Motivation, nach der Vertragsauflösung rückwirkend eine Umqualifizierung der Tätigkeit zu erreichen (act. II 21/2, 25/4; Beschwerde S. 13 N. 62; Schlussbemerkungen S. 12 N. 70 f.), keine Anhaltspunkte dar, welche für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die fehlenden vertraglichen Regelungen über Probezeit, Präsenzzeit, Ferienanspruch und Konkurrenzverbot sowie die Kündigungsmodalitäten (act. II 21/2, 25/3; Beschwerde S. 8 N. 39, S. 12 N. 56; Schlussbemerkungen S. 9 N. 49, S. 16 N. 97) deuteten auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin, ist ihr nicht zu folgen. 4.4.1 Eine explizite Erwähnung der Probezeit im schriftlichen Arbeitsvertrag wäre aufgrund des dispositiven Rechts (vgl. Art. 335b Abs. 1 zweiter Halbsatz des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) obsolet. 4.4.2 Als kalkulatorische Grundlage für die von den Vertragsparteien vereinbarte monatliche Vergütung diente offenbar ein Arbeitsaufwand in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 11 Grössenordnung eines 50%igen Beschäftigungsgrades (Beschwerde S. 7 N. 32, Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.). Dass im schriftlichen Vertrag (act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) keine näheren Bestimmungen über das Arbeitspensum bzw. die Arbeits- und Präsenzzeit enthalten sind, mag vorderhand im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages untypisch wirken. Die Beschwerdeführerin gestand dem Beigeladenen jedoch (bis auf einzelne Eckdaten) eine weitgehende Zeitautonomie zu (Beschwerde S. 8 N. 39; Schlussbemerkungen S. 9 N. 4), was bei Arbeitnehmern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet ist und wegen der dabei häufig vernachlässigten Arbeitszeiterfassung letztlich ab 2014 auch zur Verschärfung der diesbezüglichen Kontrollpraxis führte (vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 19. Dezember 2013, abrufbar unter <www.seco.admin.ch>, Rubrik «Aktuell»). Ob der Beigeladene tatsächlich jeweils während den Arbeitszeiten der Teilzeitangestellten Sekretärin anwesend sein musste (Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.), kann offen bleiben. Jedenfalls gab es zwischen den Aufgaben dieser beiden Personen diverse Schnittflächen, die abgrenzungsbedürftig waren (Schlussbemerkungen S. 10 N. 55; act. I 15/3; Beilage 5 zu act. II 17) und für eine gewisse organisatorische Einbettung des Beigeladenen sprechen. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit fraglichen privaten Empfängen des Beigeladenen selbst dessen «üblichen Arbeitszeiten» (Schlussbemerkungen S. 14 N. 84), womit dieser wohl immerhin mit einer gewissen Regelmässigkeit präsent war. Aufgrund der zugestandenen Zeitautonomie steht auch die Frage nicht im Mittelpunkt, ob der Beigeladene mitunter (auf privater Basis oder allenfalls im Zusammenhang mit hier nicht zu beurteilenden Nebenbeschäftigungen) Drittpersonen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin empfing (Beschwerde S. 10 N. 47; Stellungnahme des Beigeladenen S. 11 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 N. 19, S. 13 N. 80 ff.). 4.4.3 Aufgrund der zwingenden Vorschrift (vgl. Art. 361 Abs. 1 OR) von Art. 329d OR wären Ferienlohnzuschläge infolge unregelmässiger Beschäftigung im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert auszuweisen (vgl. WOLF- GANG PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 329d N. 3). Soweit aber – wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 12 hier – diesbezüglich nichts vereinbart wird, gilt ohne weiteres der gesetzliche Mindestferienanspruch (Art. 362 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 329a OR). 4.4.4 Wohl wäre in einer Konkurrenzverbotsabrede und der dieser inhärenten Treuepflicht ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, deren Fehlen ist aber im Umkehrschluss nicht als Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu interpretieren. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene vereinbarten, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien grundsätzlich unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April gekündet werden kann (act. I 15/1 Ziff. 7). Diese Regelung wäre im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gesetzeskonform (vgl. Art. 335 f. OR), wogegen ihr bei einem Treuhandmandat das zwingende jederzeitige Kündigungsrecht im Sinne von Art. 404 OR entgegenstünde (ROLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], a.a.O., Art. 404 N. 10). Die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein jährlicher Kündigungstermin mit langer Kündigungsfrist der Usanz in Treuhandmandatsverträgen entspreche (Schlussbemerkungen S. 16 N. 97), widerspricht der Tatsache, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Treuhänder- Verbands (abrufbar unter <www.treuhandsuisse.ch>, Rubrik «Institut Treuhand und Recht», «Arbeitshilfen») zur Beendigung des Vertrages auf das gesetzliche jederzeitige Widerrufsrecht verweist. Die gewählten Kündigungsmodalitäten sprechen damit eher gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. 4.5 Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) festgelegte beitragsrechtliche Qualifikation des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ist in Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin die Präponderanz der charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), insbesondere besteht (auch mangels Rechtserheblichkeit) keine Veranlassung zur Abnahme der offerierten Zeugenbeweise (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 13 schwerde S. 8 f. N. 42, S. 10 N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 f. N. 19 ff., S. 15 N. 92, S. 15 f. N. 96) bzw. zur Edition von Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen (Schlussbemerkungen S. 14 N. 86). Dass die Beschwerdeführerin, welche die paritätischen Beiträge hätte vom Lohn abziehen müssen (Art. 14 Abs. 1 AHVG), aufgrund der Bonität des Beigeladenen allenfalls nicht erfolgreich gegen diesen regressieren kann bzw. wegen den Ausständen der provisorisch verfügten persönlichen Beiträge (act. II 18/1) eine Verrechnung gegebenenfalls nicht möglich ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 5.3 Der beigeladene ist mit seinem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, durchgedrungen und hat demnach obsiegt. Damit hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2011, AHV/2010/774, E. 5.3.1; a.M.: UELI KIESER, a.a.O., Art. 63 N. 115). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In der Kostennote vom 18. Mai 2015 hat Fürsprecher Dr. D.________ ein Honorar von Fr. 5‘719.-- sowie Auslagen von Fr. 67.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 462.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 14 auf ähnlich gelagerte Fälle als hoch, er ist jedoch massgeblich durch eine weitgehend unnötige Ausweitung des Verfahrensthemas durch die Beschwerdeführerin beeinflusst und damit gerade noch vertretbar. Der Beigeladene als ersatzberechtigte Nebenpartei ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 N. 55) – nicht (mehr) mehrwertsteuerpflichtig (vgl. E. 4.3 hievor), weshalb die Mehrwertsteuer seines Rechtsvertreters einzubeziehen ist (BVR 2014 S. 484 [Umkehrschluss]). Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher Dr. D.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 15 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Fürsprecher Dr. D.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.