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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2015 200 2014 940

26. Februar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,248 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. September 2014

Volltext

200 14 940 IV MAW/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Juli 2008 unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Arthrose in der Brustwirbelsäule und in beiden Daumengelenken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). In der Folge sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ihm nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (act. II 17) rückwirkend ab Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50% eine halbe IV-Rente, ab Januar 2009 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze IV-Rente und ab Juli 2009 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente zu. Ab September 2009 verneinte die IVB einen Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. II 21), sprach ihm die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Juli 2011 (act. II 42) rückwirkend ab Juli 2010 bei einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente und ab Oktober 2010 bei einem IV-Grad von 100% ein ganze IV-Rente zu. Ab November 2010 wurde bei einem IV-Grad von 21% ein Rentenanspruch verneint (vgl. act. II 40). Am 20. Juli 2011 machte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (act. II 43). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Erhebungen, insbesondere nach Einholung eines Abklärungsberichts Landwirtschaft (act. II 53), wies die IVB das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 (act. II 68) ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. Juni 2012, IV/2012/91 (Akten der IV [act. IIA] 80), insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zurückwies, damit diese insbesondere prüfe, ob dem Versicherten ein Berufswechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 3 B. In der Folge führte die IVB erneut medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie insbesondere einen weiteren Abklärungsbericht Landwirtschaft erstellen (act. IIA 87). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2012 (act. IIA 88) bei einem IV-Grad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (act. IIA 90), zog die IVB den Vorbescheid am 9. Januar 2013 in Wiedererwägung (act. IIA 95). Am 8. März 2013 forderte sie den Versicherten zur Mitwirkung in der Form eines Verzichts auf Alkohol während sechs Monaten auf, welcher durch einen Bericht des Hausarztes zu dokumentieren sei (act. IIA 105). In der Folge verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (act. IIA 109) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht widersetze. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im weiteren Verlauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2014 (act. IIA 117) bei einem IV-Grad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 118). Am 8. September 2014 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (act. IIA 120). C. Hiergegen liess der Versicherte am 3. Oktober 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung vom 8. September 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Streitsache sei zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zur Zumutbarkeit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 12. November 2014 (act. IIA 125) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. September 2014 (act. IIA 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 5 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 6 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26. Juni 2012 (VGE IV/2012/91) aufgezeigt, dass ein Revisionsgrund vorliegt, weshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nachfolgend frei zu prüfen ist. Ferner wurde im besagten Urteil dargelegt, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend vom schlüssigen Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, vom 23. Dezember 2011 (act. II 67) – aufgrund der bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die angestammte Tätigkeit als …-Bauer nicht mehr, dagegen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne Gewichte heben über 20kg, selten Gewichte heben von Bodenhöhe, wenige Arbeiten in vorgebeugter Stellung, ohne gehäufte Rotationsbewegungen im Rücken) zu 100% zumutbar ist (act. IIA 80 S. 14 f. E. 3.5). 3.2 Bezüglich der medizinischen Situation seit dem Urteil vom 26. Juni 2012 (VGE IV/2012/91; act. IIA 80) finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2012 (act. IIA 81) ein chronisches thorakales Schmerzsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 7 HWS, BWS und LWS und schwerer Hyperkyphose der BWS (S. 1). Insgesamt habe sich die Schmerzsituation in den letzten zwei Jahren nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer leide in erster Linie an chronischen, belastungsabhängigen thorakalen Rückenschmerzen, aufgrund welcher er eine ausgebaute medikamentöse Behandlung benötige und beruflich erheblich eingeschränkt sei (S. 2). 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 2. November 2012 (act. IIA 86) fest, gesundheitlich habe sich nichts in relevantem Ausmass verändert. Die Wirbelsäule sei unbestrittenermassen vermindert belastbar wegen erheblichen degenerativen Veränderungen. Das Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2011 gelte weiterhin (S. 2). 3.2.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 18. Dezember 2012 (act. IIA 94) aus, der Beschwerdeführer sei wegen Polymorbidität aktuell nicht in der Lage, seiner Arbeit als Landwirt nachzugehen. Er habe sich in den letzten Jahren auf die administrative Tätigkeit beschränkt und leichte körperliche Arbeit in einem Pensum von ca. 20% geleistet. Im Bericht vom 17. Januar 2014 (act. IIA 112) attestierte er aufgrund der bestehenden Polyarthrosen und einem schweren degenerativen Rückenleiden als Landwirt ab dem 18. Dezember 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer könne eine leichte körperliche Arbeit mit angemessenen Pausen in einem reduzierten Pensum ausführen. Die zum Erhalt des Landwirtschaftsbetriebes notwendige schwere körperliche Arbeit sei nicht (mehr) möglich (S. 4). 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. Mai 2014 (act. IIA 115) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arthrotische Veränderungen der Wirbelsäule, eine Gastrocnemiusatrophie nach Motorradunfall rechts und einen Status nach Operation Daumensattelgelenksarthrosen beidseits. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie insbesondere einen Status nach Fazettengelenksinfiltration und ein Alkoholproblem an. Funktionelle Einschränkungen bestünden in der Form einer verminderten Handkraft und einer reduzierten Belastbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 8 der Wirbelsäule. Die Arbeit als …-Bauer sei bereits 2011 als nicht mehr zumutbar bezeichnet worden. Hinsichtlich des Gesundheitsverlaufs führte Dr. med. C.________ an, die Arthrosen seien inzwischen noch etwas weiter fortgeschritten. Auch wenn sich seit ihrer Beurteilung im Jahr 2011 keine grundsätzlichen Veränderungen eingestellt hätten, so seien doch graduelle Verschlechterungen anzunehmen, da Arthrosen grundsätzlich voranschreiten würden. Das Zumutbarkeitsprofil müsse somit ab Ende 2012 dahingehend korrigiert werden, dass Gewichte nur noch bis 10kg zugemutet werden könnten. Leichte Arbeiten in abwechselnden Stellungen (sitzen, stehen gehen möglich, selten bücken) seien aber grundsätzlich ohne relevante Einbusse zumutbar. In hauptsächlich stehenden Tätigkeiten sei nach einer halben bis einer Stunde eine kurze Pause (ca. 10 Minuten pro Stunde) notwendig (S. 4). Zusammenfassend führte die RAD-Ärztin an, (seit Januar 2013) sei eine leichte, rein stehende Tätigkeit zu 100% zumutbar mit einer Leistungseinbusse von ca. 15% wegen zu gewährenden Pausen. In wechselbelastenden leichten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 9 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 2012 (VGE IV/2012/91) dargelegt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als …-Bauer nicht mehr, dagegen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% zumutbar ist (act. IIA 80 S. 14 f. E. 3.5; vgl. E. 3.1 hiervor). Hinsichtlich des medizinischen Verlaufs seit dem besagten Urteil hat die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ im Aktenbericht vom 28. Mai 2014 (act. IIA 115), welcher die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), in schlüssiger Weise dargelegt, dass seit ihrer letzten Beurteilung im Jahr 2011 – auf welche das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juni 2012 abgestellt hat – keine grundsätzlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten ist und somit die angestammte Tätigkeit als …-Bauer weiterhin nicht zumutbar ist. Ferner hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb das bisherige Zumutbarkeitsprofil aufgrund der fortgeschrittenen Arthrosen insofern anzupassen ist, dass seit Januar 2013 nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar ist, wobei in einer wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% und in einer rein stehenden Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von ca. 15% besteht (act. IIA 115 S. 4 f.). Diese Einschätzung ist überzeugend, steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und wird letztlich weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin bestritten. Darauf ist abzustellen. An der schlüssigen Beurteilung ändert der Bericht des Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2014 (act. IIA 112) nichts, in welchem der Arzt eine leichte körperliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum als zumutbar erachtete (S. 4 Ziff. 1). Denn eine Begründung, weshalb eine angepasste Tätigkeit nur zeitlich eingeschränkt zumutbar ist, fehlt in diesem Bericht. 3.5 Entsprechend ist vorliegend seit dem Jahr 2011 in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeits- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 10 Leistungsfähigkeit und ab Januar 2013 in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 15% auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 11 licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der (Neu)Anmeldung im Juli 2011 (act. II 43) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2012 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf dasjenige in der Verfügung vom 19. Juli 2011 (act. II 42) ermittelt, welches pro 2010 auf Fr. 44‘307.-- festgelegt worden ist (vgl. act. II 37 S. 2). Grundlage für dieses Einkommen bildete der Durchschnitt der landwirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2003 bis 2006, wobei die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet und der Verdienst der Familie abgezogen worden ist (Abklärungsberichte Landwirtschaft vom 8. März 2010 [act. II 14 S. 3 ff.], vom 2. Mai 2011 [act. II 34 S. 5] und vom 19. Oktober 2011 [act. II 53 S. 3]; vgl. act. IIA 120 S. 1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 45‘069.15 (Fr. 44‘307.-- : 2151 x 2188; Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013, Männer). 4.2.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens besteht unter den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Wechsel von seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit als Bauer in eine (dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende) unselbständige Tätigkeit zumutbar ist. Diese Frage hat der Beschwerdeführer mit der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 12 pachtung seines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen auf den 1. Januar 2013 hin (vgl. Kurz-Lebenslauf vom 16. Januar 2013; act. IIA 99 S. 2) selbst beantwortet. Die Zumutbarkeit der Hofaufgabe ist somit ohne weiteres zu bejahen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst dann die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bejaht werden müsste, wenn der Beschwerdeführer seinen Hof nicht verpachtet, sondern weitergeführt hätte. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis streng. Auf Grund der den versicherten Personen obliegenden Schadenminderungspflicht ist die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2, und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. November 2014, 9C_356/2014, E. 3.1). Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität (EVG I 640/05, E. 3.1). Entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.4 f. hiervor) und folglich in der Lage, in einer solchen seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestammten Beruf als Bauer. Auch die gesamten weiteren Umstände sprechen nicht gegen die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insbesondere steht keine Weiterführung des Betriebs bis zur Übergabe an ein Kind zur Diskussion. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung (Primar-, Sekundar-, Handels- und Landwirtschaftsschule [Diplom]), ist ausgebildeter …, hat es im Militär bis zum … gebracht und gilt als Landwirt ohnehin als Allrounder (act. II 1 S. 4 Ziff. 6; act. IIA 99 S. 2). Somit spricht auch die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Schliesslich steht auch das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1956)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 13 – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 ff. Art. 2) – der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Er gilt aufgrund seines Alters sicherlich nicht als leicht vermittelbar. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen jedoch Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig ist (vgl. Entscheid des BGer vom 13. September 2013, 8C_345/2013, E. 4.2). Folglich ist dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar. Letztlich bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 ff. Art. 3) – im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die vom Gericht verlangten Sachverhaltsabklärungen bezüglich der effektiv noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit im Landwirtschaftsbetrieb und der allfälligen Tätigkeit bzw. Mithilfe des Beschwerdeführers in den … seiner Ehefrau und in der … nicht vorgenommen hat, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken ist, zumal die entsprechenden Abklärungen nur dann durchzuführen waren, wenn ein Berufswechsel als unzumutbar erachtet wurde (act. IIA 80 S. 16 f. E. 3.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveaus 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) ermittelt hat. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 4'901.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 62'353.80 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.7; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2013, Tabelle T1.1.10, Total). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (act. IIA 120 S. 2) trägt allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘118.40 (Fr. 62'353.80 x 0.9) im Jahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 14 4.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘069.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘118.40 resultiert keine Erwerbseinbusse und somit ein IV-Grad von 0%. Folglich besteht kein Anspruch auf eine IV- Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Seit Januar 2013 ist in einer angepassten leichten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 15% auszugehen (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Diese gesundheitliche Verschlechterung, welche nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb ab April 2013 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist: 4.3.1 Das Valideneinkommen ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer als Landwirt erzielte Einkommen zu ermitteln. Auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 45‘398.70 (Fr. 44‘307.-- [vgl. E. 4.2.1 hiervor]: 2151 x 2204; BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013, Männer). 4.3.2 Da der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsfähig ist, ist das Invalideneinkommen wiederum gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveaus 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) zu ermitteln. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2013 aufgerechnet sowie unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von maximal 15%, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 53‘417.65 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 102.5 x 0.85; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2013, Tabelle T1.1.10, Total). Abzüglich des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzugs von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘075.90 (Fr. 53‘417.65 x 0.9) im Jahr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 15 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 45‘398.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘075.90 resultiert wiederum keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspruch auf eine IV-Rente. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/940, Seite 16 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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