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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2016 200 2014 935

12. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·746 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Klage vom 1. Oktober 2014

Volltext

200 14 935 BV LOU/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2016 Berichtigung des Urteils vom 12. September 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Kläger gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Berichtigung des Urteils vom 12. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2016, BV/14/935, Seite 2 Erwägungen: 1. Den Parteien wurde am 14. September 2016 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2016 eröffnet (BV/2014/935). Am 20. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Klägers, Frau Dr. B.________, telefonisch mit, dass Ziff. 1 lit. c des Urteilsdispositivs einen Verschrieb enthalte. In der Folge teilte der Kammerpräsident der Rechtsvertreterin telefonisch mit, die Berichtigung des Urteils werde von Amtes wegen geprüft. 2. Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unter anderem Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben. Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10). 3. In Erwägung 3.3.3 des Urteils vom 12. September 2016 wurde folgendes festgehalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2016, BV/14/935, Seite 3 „Der Jahreslohn für das Jahr 2012 ist gestützt auf den Lohnausweis für das Jahre 2011 (act. I 6) auf Fr. 86‘970.-- - dem zum Zeitpunkt letztbekannten AHV-Lohn - festzulegen.“ In Erwägung 3.4.3 wurde weiter u.a. folgendes festgehalten: „… Die Beklagte hat deshalb die Beiträge auch für den Monat Juli 2012 auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 86‘970.-- (vgl. E. 3.3.3 hiervor) an die Beigeladene nachzuzahlen.“ Ziff. 1 des Urteilsdispositivs lautet wie folgt: „In teilweiser Gutheissung der Klage wird der C.________ AG verurteilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die von dieser zu berechnenden reglementarischen Beiträge der beruflichen Vorsorge inklusive Zinsen basierend auf den folgenden gerichtlich festgesetzten massgebenden Jahreslöhnen für die jeweils entsprechenden Zeiträume zu bezahlen: a) April 2010 bis Dezember 2010: Fr. 67‘200.--, b) Januar 2011 bis Dezember 2011: Fr. 70‘585.--, c) Januar 2011 bis Juli 2011: Fr. 86‘970.--. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.“ Es ist offensichtlich, dass in Ziff. 1 lit. c des Urteilsdispositivs vom 12. September 2016 ein Verschrieb erfolgte. E. 3.3.3 und 3.4.3 des Urteils halten klar und eindeutig fest, dass der massgebende Jahreslohn 2012 gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2011 auf Fr. 86‘970.-- festzulegen ist. Somit lautet Ziff. 1 lit. c des Dispositivs richtig wie folgt: „Januar 2012 bis Juli 2012: Fr. 86‘970.--.“ Ziff. 1 lit. c des Urteilsdispositivs ist somit entsprechend zu ändern. 4. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VR- PG). 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2016, BV/14/935, Seite 4 Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 100 N. 16). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Ziff. 1 lit. c des Dispositivs des am 14. September 2016 eröffneten Urteils vom 12. September 2016 in Sachen A.________ (BV/2014/935) wird wie folgt berichtigt: „c) Januar 2012 bis Juli 2012: Fr. 86‘970.--.“ 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2016, BV/14/935, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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