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Bern Verwaltungsgericht 28.09.2015 200 2014 888

28. September 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,733 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. August 2014 (422812)

Volltext

200 14 888 AHV FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. September 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdeführerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6) setzte die AKB die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 definitiv auf insgesamt Fr. 9‘063.35 fest. Als Berechnungsgrundlage diente dabei das von der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) durch eine Ermessensveranlagung festgesetzte Einkommen von Fr. 70‘000.-- (AB 7). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 19. Juni 2014 Einsprache (AB 5). Am 6. August 2014 erhoben die Versicherte und ihr Ehemann gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 4. März 2014 für das Steuerjahr 2012 Einsprache (vgl. AB 1). Mit Entscheid vom 19. August 2014 (AB 3) hiess die AKB die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 erhobene Einsprache teilweise gut und legte das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit neu auf Fr. 62‘021.-- fest. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nicht das ganze von den Steuerbehörden ermessensweise festgelegte Einkommen von Fr. 70‘000.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrachtet werden dürfe, da die Versicherte und ihr Ehemann im Jahr 2012 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von insgesamt Fr. 9‘979.-- erzielt hätten. Deshalb sei das zu berücksichtigende Einkommen der Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 62‘021.-- (Fr. 70‘000.-- – Fr. 9‘979.-- + Fr. 2‘000.-- [Gewinnungskosten]) zu reduzieren. Daraufhin legte die AKB mit Verfügung vom 21. August 2014 (AB 2) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge – ausgehend von einem Einkommen von Fr. 62‘021.-- – für das Jahr 2012 (neu) auf Fr. 7‘250.70 fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 3 B. Am 18. September 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2014 (AB 3) Beschwerde und beantragte die (Neu-)Festsetzung der persönlichen Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6‘164.--. Ferner stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. März 2014 nicht ein, da diese nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei und keine gesetzlich vorgesehenen Entschuldigungsgründe gegeben seien (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern [Steuerrekurskommission] vom 5. Juni 2015; unpaginierte Akten der Beschwerdeführerin). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2014 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im massgeblichen Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2012. Nachdem die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 5. Juni 2015 (vgl. unpaginierte Akten der Beschwerdeführerin) die gegen die Nichteintretensverfügung vom 28. Oktober 2014 erhobene Beschwerde und den Rekurs abgewiesen hatte, nahm die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2015 das Verfahren wieder auf und gab den Parteien Gelegenheit, bis am 1. September 2015 Schlussbemerkungen einzureichen. Am 28. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Alters- und Versicherungsamtes …, AHV- Zweigstelle, vom 26. August 2015 (in den Gerichtsakten), die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. August 2014 (AB 3). Die gestützt darauf am 21. August 2014 erlassene Verfügung (AB 2), in welcher die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2012 neu festgesetzt wurde, entfaltet demgegenüber keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung und gilt demzufolge als mitangefochten. Streitig und zu prüfen ist die die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode 2012. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (AB 2) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 5 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 6 ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 3. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig ist. Die persönlichen Beiträge pro 2012 hat die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des von den Steuerbehörden durch Ermessensveranlagung festgesetzten Erwerbseinkommens von Fr. 70‘000.-- verfügt (AB 6). An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 5. Juni 2015; unpaginierte Akten der Beschwerdeführerin) – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV gebunden und zwar auch dann, wenn wie vorliegend eine Ermessenstaxation erfolgte (vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere rechtfertigen die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Lohnausweise nicht, von den Angaben der rechtskräftigen Steuertaxation abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen ohne weiteres im Rahmen der Veranlagungsverfahren bei der Steuerbehörde hätte einreichen können. Im Übrigen darf das Sozialversicherungsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 7 nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3.2 Dementsprechend ist das für die Beitragsbemessung herangezogene steuerliche Einkommen und somit auch die Höhe der erhobenen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2012 nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2014 (AB 3) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) und mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2015, AHV/14/888, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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